§6 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfah
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( 1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zum Dr. phil. ist schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten.
( 2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen:
1. eine Erklärung, für welches Fach die Promotion angestrebt wird;
2. eine Bescheinigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand;
3. ein in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf, der insbesondere den Studienverlauf darlegt;
4. die Nachweise über die in§ 4 geforderten Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren;
5. die Dissertation in drei gebundenen oder gehefteten Kopien;
6. eine Erklärung, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde und bei der Abfassung nur die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel benutzt sowie alle wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden;
7. eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder einer anderen Fassung schon einer anderen Fakultät einer Universität oder gleichgestellten Hochschule vorgelegen hat;
8. eine Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester bzw. ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn seit der Exmatrikulation mehr als drei Monate vergangen sind;
9. ein Verzeichnis der bisher veröffentlichten eigenen wissenschaftlichen Schriften.
10. eine Erklärung, dass die Ordnung bekannt ist.
( 3) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens können Vorschläge hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission einschließlich der Gutachterinnen und Gutachter unter Berücksichtigung von§ 3 Abs. 2 und§ 10 Abs.1 beigefügt werden.
§7 Eröffnung des Promotionsverfahrens
( 1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung.
( 2) Lehnt der Promotionsausschuss die Eröffnung des Promotionsverfahrens ab, so hat die oder der Vorsitzende dies der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe verbunden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. Der Promotionsausschuss kann den Antrag nur ablehnen, wenn
1. mindestens eine der Voraussetzungen nach§ 4 nicht vorliegt;
2. die Dissertation in der vorgelegten oder einer davon nicht wesentlich verschiedenen Fassung bereits einer anderen Fakultät zur Begutachtung vorgelegen hat und dort nicht angenommen worden ist.
§ 8 Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom Promotionsverfahren
Die antragstellende Person hat bis zum Eingang des zuerst vorliegenden Gutachtens das Recht zum Rücktritt. Die bisherigen Verfahrensschritte gelten nach einem Rücktritt als nicht unternommen.
§ 9 Dissertation
( 1) Die Dissertation muss ein Thema aus den Promotionsfächern der Fakultät( s. Anhang) behandeln. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung darstellen.
( 2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss. Fremdsprachen sollen zugelassen werden, wenn sie in der internationalen Literatur des Faches üblich sind und die Begutachtung in der Fakultät gesichert ist.
( 3) Die Dissertation soll als Ganzes nicht veröffentlicht sein. In begründeten Ausnahmefällen, über die der Promotionsausschuss entscheidet, kann sie teilweise veröffentlicht sein.
( 4) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt das Thema der Arbeit und den Namen der Verfasserin oder des Verfassers sowie die Kennzeichnung als eine bei der Philosophischen Fakultät eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung nennen. Bei fremdsprachigen Dissertationen muss sie als Anhang eine Zusammenfassung ihrer Ergebnisse im Umfang von ca. 10 Seiten in deutscher Sprache enthalten.
§ 10 Begutachtung der Dissertation
( 1) Über die Dissertation werden mindestens zwei Gutachten eingeholt. Sofern ein Mitglied der Fakultät, das eine Professur innehat oder habilitiert ist, die Dissertation betreut hat, soll dieses in der Regel das Erstgutachten erstatten. Die Vorgeschlagenen müssen die Lehrbefugnis für das angestrebte Promotionsfach besitzen. Für die weiteren Gutachten bestellt die Prüfungskommission im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer habilitierte Personen aus der Fachrichtung der vorgelegten Dissertation.
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