Heft 
(2001) 5
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§6 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfah­

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( 1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfah­rens zum Dr. phil. ist schriftlich an den Promotionsaus­schuss zu richten.

( 2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfah­rens sind beizufügen:

1. eine Erklärung, für welches Fach die Promotion angestrebt wird;

2. eine Bescheinigung über die Annahme als Dokto­randin oder Doktorand;

3. ein in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf, der insbesondere den Studienverlauf darlegt;

4. die Nachweise über die in§ 4 geforderten Voraus­setzungen für die Zulassung zum Promotionsver­fahren;

5. die Dissertation in drei gebundenen oder gehefteten Kopien;

6. eine Erklärung, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde und bei der Abfassung nur die in der Disser­tation angegebenen Hilfsmittel benutzt sowie alle wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden;

7. eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder einer anderen Fassung schon einer anderen Fakultät einer Universität oder gleichgestellten Hochschule vorgelegen hat;

8. eine Immatrikulationsbescheinigung für das laufen­de Semester bzw. ein polizeiliches Führungszeug­nis, wenn seit der Exmatrikulation mehr als drei Monate vergangen sind;

9. ein Verzeichnis der bisher veröffentlichten eigenen wissenschaftlichen Schriften.

10. eine Erklärung, dass die Ordnung bekannt ist.

( 3) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfah­rens können Vorschläge hinsichtlich der Zusammen­setzung der Prüfungskommission einschließlich der Gutachterinnen und Gutachter unter Berücksichtigung von§ 3 Abs. 2 und§ 10 Abs.1 beigefügt werden.

§7 Eröffnung des Promotionsverfahrens

( 1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens ent­scheidet der Promotionsausschuss mit einfacher Mehr­heit seiner Mitglieder innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung.

( 2) Lehnt der Promotionsausschuss die Eröffnung des Promotionsverfahrens ab, so hat die oder der Vorsit­zende dies der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe verbunden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. Der Promo­tionsausschuss kann den Antrag nur ablehnen, wenn

1. mindestens eine der Voraussetzungen nach§ 4 nicht vorliegt;

2. die Dissertation in der vorgelegten oder einer davon nicht wesentlich verschiedenen Fassung bereits ei­ner anderen Fakultät zur Begutachtung vorgelegen hat und dort nicht angenommen worden ist.

§ 8 Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom Promotionsverfahren

Die antragstellende Person hat bis zum Eingang des zuerst vorliegenden Gutachtens das Recht zum Rück­tritt. Die bisherigen Verfahrensschritte gelten nach einem Rücktritt als nicht unternommen.

§ 9 Dissertation

( 1) Die Dissertation muss ein Thema aus den Promoti­onsfächern der Fakultät( s. Anhang) behandeln. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung darstellen.

( 2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Spra­che abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsaus­schuss. Fremdsprachen sollen zugelassen werden, wenn sie in der internationalen Literatur des Faches üblich sind und die Begutachtung in der Fakultät gesi­chert ist.

( 3) Die Dissertation soll als Ganzes nicht veröffentlicht sein. In begründeten Ausnahmefällen, über die der Promotionsausschuss entscheidet, kann sie teilweise veröffentlicht sein.

( 4) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt das Thema der Arbeit und den Namen der Verfasserin oder des Verfassers sowie die Kennzeichnung als eine bei der Philosophischen Fakultät eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung nennen. Bei fremdsprachigen Dissertationen muss sie als Anhang eine Zusammen­fassung ihrer Ergebnisse im Umfang von ca. 10 Seiten in deutscher Sprache enthalten.

§ 10 Begutachtung der Dissertation

( 1) Über die Dissertation werden mindestens zwei Gutachten eingeholt. Sofern ein Mitglied der Fakultät, das eine Professur innehat oder habilitiert ist, die Dis­sertation betreut hat, soll dieses in der Regel das Erst­gutachten erstatten. Die Vorgeschlagenen müssen die Lehrbefugnis für das angestrebte Promotionsfach besit­zen. Für die weiteren Gutachten bestellt die Prüfungs­kommission im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer habilitierte Personen aus der Fachrichtung der vorgelegten Dissertation.

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