( 2) Die Gutachten werden gleichzeitig und unabhängig voneinander erstellt. Sie sind der Prüfungskommission innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung getrennt in schriftlicher Form zuzuleiten. Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder ihre vorläufige Rückgabe zur Überarbeitung in einer angegebenen Frist empfehlen. Die Gutachten können Auflagen formulieren, denen vor der Veröffentlichung nachzukommen ist( vgl.§ 14 Abs. 1).
( 3) Soweit die Annahme der Dissertation vorgeschlagen wird, ist zugleich eine Bewertung abzugeben. Für die Bewertung sind zulässig: summa cum laude magna cum laude
cum laude
rite
=
=
=
=
eine hervorragende Leistung
eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung
eine über dem Durchschnitt liegende Leistung
eine den Anforderungen entsprechende Leistung.
( 4) Wenn sich die Gutachten hinsichtlich der Annahme- oder Ablehnungsempfehlung unterscheiden oder wenn die Bewertung um mehr als einen Grad differiert, muss die Prüfungskommission ein weiteres Gutachten einholen, das nach Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen vorliegen soll. In diesem zusätzlichen Gutachten sind die in den anderen Gutachten genannten Gründe zu würdigen und zu gewichten.
( 5) In Abweichung von Absatz 4 kann ein weiteres Gutachten auch dann eingeholt werden, wenn von den beiden ersten Gutachten eines zu der Bewertung. " summa cum laude" und das andere zu der Bewertung " magna cum laude" kommt.
( 6) Wird bei der Erstellung eines Gutachtens die Frist ohne Angabe von Gründen um mehr als einen Monat überschritten, holt die Prüfungskommission auf Antrag der zu promovierenden Person ein anderes- evtl. auswärtiges Gutachten anstelle des bisherigen Gutachtens ein. Betrifft dies das Erstgutachten, so tritt das Vorschlagsrecht nach Absatz 1 erneut in Kraft. Die Bestellung erfolgt im Benehmen mit der Promovendin oder dem Promovenden.
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( 7) Die Dissertation und die Gutachten werden in der Vorlesungszeit zwei, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen zur Einsicht im Dekanat fakultätsöffentlich ausgelegt. Auf Antrag kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Auf die Auslegung der Dissertation sowie der Gutachten wird durch Aushang hingewiesen. Stellungnahmen zur Dissertation müssen während der Auslegungsfrist angekündigt und innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission gerichtet werden. Sie sind zu den Promotionsunterlagen zu nehmen.
§ 11 Entscheidung über die Dissertation
( 1) Eine Entscheidung über die Dissertation soll während der Vorlesungszeit spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erfolgen. Während der vorlesungsfreien Zeit soll die Entscheidung innerhalb von acht Wochen getroffen werden.
( 2) Über die Annahme oder vorläufige Rückgabe oder Ablehnung der Dissertation entscheidet die Prüfungskommission auf der Grundlage der Gutachten und der abgegebenen Stellungnahmen( vgl.§ 10). Sie hat sich für eine Annahme zu entscheiden, wenn die Mehrheit der Gutachten für eine Annahme plädiert und die Stellungnahmen nach§ 10 Abs. 7 keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von den positiven Gutachten nennt. Sie hat sich für eine Ablehnung zu entscheiden, wenn die Mehrheit der Gutachten für eine Ablehnung plädiert und die Stellungnahmen nach§ 10 Abs. 7 keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von den negativen Gutachten nennt.
( 3) Die Bewertung der Dissertation richtet sich nach den in den einzelnen Gutachten vorgeschlagenen Noten. Das Prädikat für die Dissertation wird durch die Prüfungskommission auf der Grundlage der in den einzelnen Gutachten vorgeschlagenen Prädikate bestimmt:
summa cum laude magna cum laude cum laude rite
( 4) Die Annahme und Bewertung der Dissertation ist der zu promovierenden Person vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zusammen mit dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuss zu benachrichtigen. Der Promotionsausschuss macht die Gutachten der zu promovierenden Person nach der Entscheidung über die Annahme der Arbeit- rechtzeitig vor Abgabe der Thesen(§ 12 Abs. 3) zugänglich.
( 5) Beschließt die Prüfungskommission die vorläufige Rückgabe der Dissertation, so kann sie eine Entscheidung über ihre Annahme oder Ablehnung von einer Überarbeitung durch die Verfasserin oder den Verfasser abhängig machen. Mit dem Beschluss über die vorläufige Rückgabe legt die Prüfungskommission die Frist fest, in der die Überarbeitung zu erfolgen hat. Der Beschluss über die vorläufige Rückgabe der Dissertation und seine Begründung sowie die festgesetzte Überarbeitungsfrist ist der promovierenden Person von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. Wird die überarbeitete Dissertation dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission fristgerecht wieder eingereicht, so entscheidet die Prüfungskommission nach den Bestimmungen dieses Paragraphen über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Wird die gesetzte Überarbeitungsfrist versäumt, so gilt die Dissertation als abgelehnt.
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