( 6) Eine Ablehnung der Dissertation ist der Promovendin oder dem Promovenden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit einer Begründung mitzuteilen. Gegen den ablehnenden Bescheid kann beim Promotionsausschuss Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuss unter Hinzuziehung der Person, die die Arbeit betreut hat. Im Fall der Ablehnung der Dissertation kann das eingeleitete Promotionsverfahren nicht weitergeführt werden. Die abgelehnte Dissertation bleibt mit allen Gutachten und ggf. den Stellungnahmen gemäß§ 10 Abs. 7 bei den Prüfungsakten.
§ 12 Mündliche Prüfung
( 1) Die mündliche Prüfung wird als Disputation abgelegt. In der Disputation wird die Dissertation vor der Prüfungskommission verteidigt. Die Disputation erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Faches und angrenzende Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen. Die Disputation findet in deutscher Sprache statt. Ausnahmen kann der Promotionssausschuss unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 auf Antrag der zu promovierenden Person zulassen.
( 2) Die Disputation wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission gemeinsam abgenommen. Sie findet frühestens zwei, spätestens vier Wochen nach Annahme der Dissertation statt.
( 3) Die Disputation soll mindestens 60, höchstens 90 Minuten dauern. Zur Einleitung erläutert die Doktorandin oder der Doktorand- nicht länger als 15 Minuten die von ihr oder ihm für die Disputation schriftlich festgelegten Thesen. Die Thesen sind bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens 10 Tage vor der Disputation einzureichen und werden den Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich gemacht. Das Fragerecht haben die Mitglieder der Prüfungskommission, sodann die Mitglieder des Promotionsausschusses sowie der Fakultätsöffentlichkeit.
( 4) Die Leitung der wissenschaftlichen Aussprache erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Ein weiteres Mitglied der Kommission wird beauftragt, ein Protokoll über den Verlauf und das Ergebnis der Disputation anzufertigen.
( 5) Die Disputation findet öffentlich statt. Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission über die Prüfungsleistungen.
( 6) Unmittelbar nach der Disputation entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis( siehe§ 10 Abs. 3). Für die Bewertung sind folgende Prädikate zulässig:
summa cum laude
magna cum laude cum laude rite
non sufficit
Ist die Disputation bestanden, so legt die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit auf der Grundlage des Prädikats für die Dissertation und des Prädikats für die Disputation das Gesamtprädikat der Promotion fest. Das Prädikat" summa cum laude" wird nur vergeben, wenn sowohl die Dissertation als auch die Disputation dieses Prädikat aufweisen.
( 7) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und spätestens nach einem Jahr wiederholt werden.
§ 13 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
( 1) Nach Feststellung des Gesamtergebnisses teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Promovendin oder dem Promovenden das Gesamtergebnis der Prüfung mit. Der Fakultätsrat ist über das Ergebnis zu benachrichtigen.
( 2) Die Dekanin oder der Dekan der Philosophischen Fakultät stellt eine vorläufige Bescheinigung aus, die die Bewertung der Dissertation und das Gesamtergebnis enthält. Diese Bescheinigung berechtigt nicht zur Führung des Doktortitels.
§ 14 Veröffentlichung der Dissertation
( 1) Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen und in der in§ 16 genannten Exemplarzahl unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abzugeben. Vor der Drucklegung der Dissertation ist die Genehmigung der zu veröffentlichenden Textfassung durch die Fakultät einzuholen. Diese wird vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den Gutachtern erteilt.
( 2) Wird nachgewiesen, dass eine Veröffentlichung durch eine gewerbliche Verlegerin oder einen gewerblichen Verleger gesichert ist(§ 15 Nr. 1), so kann die Ablieferungspflicht um ein Jahr verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen sind weitere Verlängerungen möglich.
( 3) Die veröffentlichten Exemplare sollen den Formvorschriften gemäß§ 9 Abs. 4 entsprechen und auf der Rückseite des Titelblatts die Namen der Gutachterinnen und Gutachter sowie das Datum der mündlichen Prüfung enthalten. Durch eine gewerbliche Verlegerin oder einen gewerblichen Verleger veröffentlichte Dissertationen müssen als Dissertation an der Universität Potsdam gekennzeichnet sein.
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