Heft 
(2001) 5
Seite
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( 6) Eine Ablehnung der Dissertation ist der Promoven­din oder dem Promovenden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit einer Begründung mitzuteilen. Gegen den ablehnenden Be­scheid kann beim Promotionsausschuss Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuss unter Hinzuziehung der Person, die die Arbeit betreut hat. Im Fall der Ablehnung der Dissertation kann das eingeleitete Promotionsverfahren nicht weitergeführt werden. Die abgelehnte Dissertati­on bleibt mit allen Gutachten und ggf. den Stellung­nahmen gemäß§ 10 Abs. 7 bei den Prüfungsakten.

§ 12 Mündliche Prüfung

( 1) Die mündliche Prüfung wird als Disputation abge­legt. In der Disputation wird die Dissertation vor der Prüfungskommission verteidigt. Die Disputation er­streckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Faches und angrenzende Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen. Die Disputation findet in deutscher Sprache statt. Ausnahmen kann der Promotionssausschuss unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 auf Antrag der zu promovierenden Person zulassen.

( 2) Die Disputation wird von den Mitgliedern der Prü­fungskommission gemeinsam abgenommen. Sie findet frühestens zwei, spätestens vier Wochen nach Annah­me der Dissertation statt.

( 3) Die Disputation soll mindestens 60, höchstens 90 Minuten dauern. Zur Einleitung erläutert die Doktoran­din oder der Doktorand- nicht länger als 15 Minuten die von ihr oder ihm für die Disputation schriftlich festgelegten Thesen. Die Thesen sind bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens 10 Tage vor der Disputation einzureichen und werden den Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich ge­macht. Das Fragerecht haben die Mitglieder der Prü­fungskommission, sodann die Mitglieder des Promoti­onsausschusses sowie der Fakultätsöffentlichkeit.

( 4) Die Leitung der wissenschaftlichen Aussprache erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Ein weiteres Mitglied der Kommission wird beauftragt, ein Protokoll über den Verlauf und das Ergebnis der Disputation anzufertigen.

( 5) Die Disputation findet öffentlich statt. Die Öffent­lichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prü­fungskommission über die Prüfungsleistungen.

( 6) Unmittelbar nach der Disputation entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis( siehe§ 10 Abs. 3). Für die Bewer­tung sind folgende Prädikate zulässig:

summa cum laude

magna cum laude cum laude rite

non sufficit

Ist die Disputation bestanden, so legt die Prüfungs­kommission mit einfacher Mehrheit auf der Grundlage des Prädikats für die Dissertation und des Prädikats für die Disputation das Gesamtprädikat der Promotion fest. Das Prädikat" summa cum laude" wird nur vergeben, wenn sowohl die Dissertation als auch die Disputation dieses Prädikat aufweisen.

( 7) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und spätestens nach einem Jahr wieder­holt werden.

§ 13 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

( 1) Nach Feststellung des Gesamtergebnisses teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Promovendin oder dem Promovenden das Gesamter­gebnis der Prüfung mit. Der Fakultätsrat ist über das Ergebnis zu benachrichtigen.

( 2) Die Dekanin oder der Dekan der Philosophischen Fakultät stellt eine vorläufige Bescheinigung aus, die die Bewertung der Dissertation und das Gesamtergeb­nis enthält. Diese Bescheinigung berechtigt nicht zur Führung des Doktortitels.

§ 14 Veröffentlichung der Dissertation

( 1) Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen und in der in§ 16 genannten Exemplarzahl unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abzugeben. Vor der Druckle­gung der Dissertation ist die Genehmigung der zu ver­öffentlichenden Textfassung durch die Fakultät einzu­holen. Diese wird vom vorsitzenden Mitglied der Prü­fungskommission nach Rücksprache mit den Gutach­tern erteilt.

( 2) Wird nachgewiesen, dass eine Veröffentlichung durch eine gewerbliche Verlegerin oder einen gewerb­lichen Verleger gesichert ist(§ 15 Nr. 1), so kann die Ablieferungspflicht um ein Jahr verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen sind weitere Verlänge­rungen möglich.

( 3) Die veröffentlichten Exemplare sollen den Form­vorschriften gemäß§ 9 Abs. 4 entsprechen und auf der Rückseite des Titelblatts die Namen der Gutachterin­nen und Gutachter sowie das Datum der mündlichen Prüfung enthalten. Durch eine gewerbliche Verlegerin oder einen gewerblichen Verleger veröffentlichte Dis­sertationen müssen als Dissertation an der Universität Potsdam gekennzeichnet sein.

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