Heft 
(2001) 5
Seite
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§ 15 Publikationsformen

Als Publikationsformen für die Veröffentlichung sind zugelassen:

( 1) Veröffentlichung als Monographie durch einen gewerblichen Verlag;

( 2) Veröffentlichung in einer Zeitschrift;

( 3) Veröffentlichung durch die Promovendin oder den Promovenden in Druckform, insbesondere Buch- oder Fotodruck;

( 4) Veröffentlichung durch die Promovendin oder den Promovenden in Form von Microfiches;

( 5) bei Dissertationen, die aus einem Textteil und ei­nem Tafelteil bestehen: Veröffentlichung des Textteils in Buch- oder Fotodruck, des Tafelteils in Form von Microfiches.

( 6) Zusätzlich zu den genannten Möglichkeiten gilt auch die Ablieferung von sechs vollständigen Exemp­laren, die auf alterungsbeständigem, holz- und säure­freiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar ge­bunden sind, sowie einer elektronischen Version, deren Dateiformat und Datenträger mit der Universitätsbib­liothek abzustimmen sind, als Erfüllung der Pflicht zur Veröffentlichung und Verbreitung der Dissertation. Die Publikation muss ein Abstract in deutscher und engli­scher Sprache enthalten. Die Doktorandin oder der Doktorand überträgt der Universitätsbibliothek der Universität Potsdam, der Deutschen Bibliothek in Frankfurt a.M./Leipzig( DDB) und ggf. der Sonder­sammelgebietsbibliothek der DFG das Recht, die elekt­ronische Version in Datennetzen zu veröffentlichen und versichert, dass die elektronische Version der an­genommenen Dissertation entspricht. Die Universitäts­bibliothek überprüft die abgelieferte Version auf Les­barkeit und Übereinstimmung mit den geforderten Vorgaben. Die Abgabe von Dateien, die den geforder­ten Vorgaben hinsichtlich Dateiformat und Datenträger nicht entsprechen, gilt nicht als Veröffentlichung.

§ 16 Ablieferungspflicht

( 1) Wird eine Dissertation durch einen gewerblichen Verlag als Monographie(§ 15 Nr. 1) oder in einer Zeitschrift(§ 15 Nr. 2) veröffentlicht, sind sechs Ex­emplare abzuliefern.

( 2) Den gemäß Absatz 1 abzuliefernden Dissertations­exemplaren werden Kopien des Originaltitelblattes der Dissertation mit den in§ 14 Abs. 3 geforderten Anga­ben beigefügt.

( 3) Bei Veröffentlichung der Dissertation in Druckform durch die Promovendin oder den Promovenden selbst (§ 15 Nr. 3) beträgt die Zahl der abzuliefernden Ex­emplare 40.

( 4) Erfolgt die Veröffentlichung in Form von Microfi­ches(§ 15 Nr. 4), sind eine ungebundene und drei gebundene kopierfähige Exemplare der Dissertation sowie ggf. ein Negativfilm der Abbildungen gemäß§ 15 Nr. 4 abzuliefern, sowie 40 Microfichekopien.

( 5) Erfolgt die Veröffentlichung gemäß§ 15 Nr. 5, so gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

( 6) Zweck der Ablieferung in den Fällen der Absätze 3 bis 5 ist die nichtgewerbliche Verteilung der abgelieferten Exemplare bzw. Microfichekopien durch die Universität Potsdam. Mit der Ablieferung überträgt die Promovendin oder der Promovend der Universität hierzu das Recht sowie ferner das Recht, zu diesem Zweck weitere Kopien von seiner Dissertation herzu­stellen und zu verbreiten. Die Universitätsbibliothek ist Erfüllung verpflichtet, nach ihrer Tauschver­pflichtungen überschüssige Exemplare bzw. Microfi­chekopien wenigstens vier Jahre lang aufzubewahren.

( 7) Wenn bei der Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder als Monographie durch einen gewerblichen Ver­lag eine Bescheinigung der Zeitschrift über die An­nahme der Arbeit zum Druck bzw. ein Verlagsvertrag vorgelegt wird, darf auf Antrag der Titel Dr. phil. ge­führt werden.

§ 17 Vollzug der Promotion

( 1) Nach Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß§ 16 wird die Promotion durch Aushändigung der Promoti­onsurkunde im Rahmen eines Festaktes der Universität vollzogen. Auf Antrag kann eine vorläufige Bescheini­gung über den erfolgreichen Abschluss des Promoti­onsverfahrens ausgestellt werden, die zum Führen des Titels" Dr. phil." berechtigt.

( 2) Die Promotionsurkunde muss enthalten:

1. den Namen der Universität und der Fakultät, 2. den verliehenen Doktorgrad,

3. das Promotionsfach,

4. den Titel der Dissertation und ihre Bewertung,

5. das Gesamtprädikat gemäß§ 12 Abs. 5,

6. den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der oder des Promovierten,

7. den Namen der Dekanin oder des Dekans,

8. den Namen der Rektorin oder des Rektors.

Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der Uni­versität versehen und von der Dekanin oder vom De­kan der Fakultät und der Rektorin oder dem Rektor der Universität Potsdam unterschrieben. Als Tag der Pro­motion wird der Tag der( letzten) mündlichen Prüfung genannt.

( 3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist das Recht verbunden, den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie( Dr. phil.) zu führen.

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