Heft 
(2001) 5
Seite
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( 4) Innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Promotionsverfahrens hat der Bewerber das Recht auf Einsichtnahme in alle Promotionsunterlagen.

§ 18 Ungültigkeit der Promotion

Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass die Promovendin oder der Promovend sich beim Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Vorausset­zungen(§ 4) irrigerweise als gegeben angenommen worden waren, so kann der Promotionsausschuss nach Anhörung der Prüfungskommission und der Promo­vendin oder des Promovenden die Promotionslei­stungen für ungültig erklären.

§ 19 Entziehung des Doktorgrades

( 1) Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlicherweise als gegeben angenom­men worden sind.

( 2) Der Doktorgrad kann weiterhin entzogen werden, wenn die oder der Promovierte

1. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Frei­heitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder

2. wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Dok­torgrad missbraucht wurde.

§ 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländi­schen Fakultät

( 1) Eine Promotion kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt werden, wenn mit dieser eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten.

( 2) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beteiligten ausländischen Fakultät und von einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der Philosophischen Fakultät betreut.

( 3) Für die gemeinsame Promotion mit einer ausländi­schen Universität gelten die allgemeinen Bestimmun­gen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.

( 4) Die Kandidatin oder der Kandidat entscheidet im Einvernehmen mit den Betreuern und Betreuerinnen der Dissertation, an welcher der beteiligten Universitä­ten das Promotionsverfahren durchgeführt wird.

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( 5) Für die Begutachtung der Dissertation, die Durch­führung der mündlichen Prüfung, die Festlegung des Gesamtergebnisses der Promotion und die Möglichkei­ten zur Wiederholung der Promotion gelten die Be­stimmungen der Universität, an der das Promotionsver­fahren durchgeführt wird, wobei folgende Bedingun­gen zu berücksichtigen sind: Wird das Promotionsver­fahren an der Universität Potsdam durchgeführt, wird. die Betreuerin oder der Betreuer der ausländischen Fakultät als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter bestellt; wird das Promotionsverfahren an der ausländi­schen Universität durchgeführt, ist sicherzustellen, dass von den Philosophischen Fakultät der Universität Pots­dam zumindest die Betreuerin oder der Betreuer am dortigen Promotionsverfahren teilnimmt.

( 6) Die Promotionsurkunde enthält die Namen und Unterschriften der von den Promotionsordnungen bei­der Universitäten vorgesehenen Personen und wird mit dem Siegel der beteiligten ausländischen Fakultät und dem Siegel der Universität Potsdam versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines" Dr. phil." sowie des entsprechenden ausländi­schen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf; dass es sich um eine Pro­motion in gemeinsamer Betreuung handelt. Bei Aus­stellung zweier Promotionsurkunden gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend.

( 7) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät an­gehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Dok­torgrades erworben. Die Promotionsurkunde erhält als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne von§ 20 BbgHG ist.

( 8) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der auswärtigen Fakultät auf deren Recht verwie­sen werden. Es ist sicherzustellen, dass der Philosophi­schen Fakultät der Universität Potsdam mindestens 6 Pflichtexemplare abzuliefern sind.

§ 21 Ehrenpromotion

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Eine Ehrenpromotion Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber( Dr. phil. h.c.) für besondere wissen­schaftliche Leistungen oder Verdienste um die För­derung der Wissenschaft muss von mindestens drei Professorinnen oder Professoren oder Privatdozentin­nen oder Privatdozenten der zuständigen Fakultät bean­tragt werden. Der Vorschlag wird vom Promotionsaus­schuss entgegengenommen und durch eine von ihm benannte Kommission geprüft. Auf der Grundlage des Votums der Kommission entscheidet der Erweiterte Fakultätsrat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Professorinnen und Professoren.