( 4) Innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Promotionsverfahrens hat der Bewerber das Recht auf Einsichtnahme in alle Promotionsunterlagen.
§ 18 Ungültigkeit der Promotion
Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass die Promovendin oder der Promovend sich beim Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen(§ 4) irrigerweise als gegeben angenommen worden waren, so kann der Promotionsausschuss nach Anhörung der Prüfungskommission und der Promovendin oder des Promovenden die Promotionsleistungen für ungültig erklären.
§ 19 Entziehung des Doktorgrades
( 1) Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlicherweise als gegeben angenommen worden sind.
( 2) Der Doktorgrad kann weiterhin entzogen werden, wenn die oder der Promovierte
1. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad missbraucht wurde.
§ 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät
( 1) Eine Promotion kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt werden, wenn mit dieser eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten.
( 2) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beteiligten ausländischen Fakultät und von einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der Philosophischen Fakultät betreut.
( 3) Für die gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Universität gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.
( 4) Die Kandidatin oder der Kandidat entscheidet im Einvernehmen mit den Betreuern und Betreuerinnen der Dissertation, an welcher der beteiligten Universitäten das Promotionsverfahren durchgeführt wird.
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( 5) Für die Begutachtung der Dissertation, die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Festlegung des Gesamtergebnisses der Promotion und die Möglichkeiten zur Wiederholung der Promotion gelten die Bestimmungen der Universität, an der das Promotionsverfahren durchgeführt wird, wobei folgende Bedingungen zu berücksichtigen sind: Wird das Promotionsverfahren an der Universität Potsdam durchgeführt, wird. die Betreuerin oder der Betreuer der ausländischen Fakultät als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter bestellt; wird das Promotionsverfahren an der ausländischen Universität durchgeführt, ist sicherzustellen, dass von den Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam zumindest die Betreuerin oder der Betreuer am dortigen Promotionsverfahren teilnimmt.
( 6) Die Promotionsurkunde enthält die Namen und Unterschriften der von den Promotionsordnungen beider Universitäten vorgesehenen Personen und wird mit dem Siegel der beteiligten ausländischen Fakultät und dem Siegel der Universität Potsdam versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines" Dr. phil." sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf; dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend.
( 7) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde erhält als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne von§ 20 BbgHG ist.
( 8) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der auswärtigen Fakultät auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam mindestens 6 Pflichtexemplare abzuliefern sind.
§ 21 Ehrenpromotion
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Eine Ehrenpromotion Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber( Dr. phil. h.c.) für besondere wissenschaftliche Leistungen oder Verdienste um die Förderung der Wissenschaft muss von mindestens drei Professorinnen oder Professoren oder Privatdozentinnen oder Privatdozenten der zuständigen Fakultät beantragt werden. Der Vorschlag wird vom Promotionsausschuss entgegengenommen und durch eine von ihm benannte Kommission geprüft. Auf der Grundlage des Votums der Kommission entscheidet der Erweiterte Fakultätsrat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Professorinnen und Professoren.