§ 22 In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten
Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung vom 14. Mai 1998( AmBek. UP S.118), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. September 1999( AmBek. UP 2000 S. 63), außer Kraft.
Anhang
Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät:
Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
Amerikanistik
Anglistik
§ 1
§ 2
§3
§ 4
§5
§6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Inhalt
Geltungsbereich
Zweck der Zwischenprüfung
Prüfungsausschuss
Form der Zwischenprüfung; Anmeldung zur Prüfung
Vorlesungsabschlussklausuren
Hausarbeiten
Bestehen der Zwischenprüfung
Nichtbestehen der Zwischenprüfung
Bescheinigungen; Zeugnis
Anerkennung auswärtiger Bescheinigungen und Zeugnisse
and sowie anderer Leistungen
§ 11 Anerkennung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines Fachhochschulstudiums
§ 12 Übergangsregelung
§ 13
In- Kraft- Treten
-
Germanistik
Geschichte
-
Jüdische Studien
-
Klassische Philologie
Kulturwissenschaft
Kunstgeschichte
Medienwissenschaft
Philosophie
Religionswissenschaft
Romanistik
- Slavistik
§ 1 Geltungsbereich
Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für die Zwischenprüfung im Studiengang„ Rechtswissenschaft" ( Abschluss Erste juristische Staatsprüfung) an der Universität Potsdam.
Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität
Potsdam
Vom 6. Juni 2001
§ 2 Zweck der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob der Studierende das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und für die weitere Ausbildung im Hauptstudium fachlich geeignet ist. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudi
um.
Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg.( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG)) vom 20. Mai 1999( GVBI. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 ( GVBl. I S. 90), am 6. Juni 2001 die folgende Zwischenprüfungsordnung erlassen.
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Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Studierende führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
§3 Prüfungsausschuss
( 1) Der Fakultätsrat bestellt einen Prüfungsausschuss, der aus mindestens fünf Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht und sich wie folgt zusammensetzt:
- drei Hochschullehrer
ein wissenschaftlicher Mitarbeiter
ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.
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Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 4.7.2001
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