Heft 
(2001) 5
Seite
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§ 22 In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten

Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung vom 14. Mai 1998( AmBek. UP S.118), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Sep­tember 1999( AmBek. UP 2000 S. 63), außer Kraft.

Anhang

Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät:

Allgemeine und Vergleichende Literaturwissen­schaft

Amerikanistik

Anglistik

§ 1

§ 2

§3

§ 4

§5

§6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

Inhalt

Geltungsbereich

Zweck der Zwischenprüfung

Prüfungsausschuss

Form der Zwischenprüfung; Anmeldung zur Prüfung

Vorlesungsabschlussklausuren

Hausarbeiten

Bestehen der Zwischenprüfung

Nichtbestehen der Zwischenprüfung

Bescheinigungen; Zeugnis

Anerkennung auswärtiger Bescheinigungen und Zeugnisse

and sowie anderer Leistungen

§ 11 Anerkennung von Prüfungsleistungen im Rah­men eines Fachhochschulstudiums

§ 12 Übergangsregelung

§ 13

In- Kraft- Treten

-

Germanistik

Geschichte

-

Jüdische Studien

-

Klassische Philologie

Kulturwissenschaft

Kunstgeschichte

Medienwissenschaft

Philosophie

Religionswissenschaft

Romanistik

- Slavistik

§ 1 Geltungsbereich

Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für die Zwi­schenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft" ( Abschluss Erste juristische Staatsprüfung) an der Universität Potsdam.

Zwischenprüfungsordnung für den Studien­gang Rechtswissenschaft an der Universität

Potsdam

Vom 6. Juni 2001

§ 2 Zweck der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob der Studierende das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und für die weitere Ausbildung im Hauptstudium fach­lich geeignet ist. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudi­

um.

Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Universi­tät Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg.( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG)) vom 20. Mai 1999( GVBI. I S. 130), geän­dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 ( GVBl. I S. 90), am 6. Juni 2001 die folgende Zwi­schenprüfungsordnung erlassen.

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Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Studierende führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

§3 Prüfungsausschuss

( 1) Der Fakultätsrat bestellt einen Prüfungsausschuss, der aus mindestens fünf Mitgliedern und deren Stell­vertretern besteht und sich wie folgt zusammensetzt:

- drei Hochschullehrer

ein wissenschaftlicher Mitarbeiter

ein Student, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wie­derwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

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Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 4.7.2001

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