( 1) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Hochschullehrer einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für
1. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
2. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudiums vor Abschluss des Grundstudiums und über die Verlängerung des Prüfungszeitraums im Einzelfall,
3. die Gewährung von individuellen Nachteilsausgleichen für behinderte Studierende,
4. die Entscheidung über Widersprüche.
( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.
( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.
§ 4 Form der Zwischenprüfung; Anmeldung zur Prüfung
( 1) Die Zwischenprüfung ist eine schriftliche Leistungsüberprüfung. Sie wird in der Form von Vorlesungsabschlussklausuren und Hausarbeiten durchge
führt.
( 2) Die Zulassung zu den Vorlesungsabschlussklausuren(§ 5) und Hausarbeiten(§ 6) setzt eine ordnungsgemäße Anmeldung voraus. Die Termine für die Anmeldungen werden von der Juristischen Fakultät zu Beginn eines jeden Semesters in ortsüblicher Weise bekannt gegeben.
§ 5 Vorlesungsabschlussklausuren
( 1) Zur Zwischenprüfung werden je drei Vorlesungsabschlussklausuren in den Fächern Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht( Hauptrechtsgebiete) sowie zwei Vorlesungsabschlussklausuren in den Grundlagenfächern angeboten. Die Vorlesungen mit Abschlussklausuren, die Bestandteile der Zwischenprüfung sind, ergeben sich aus der Anlage zu dieser Zwischenprüfungsordnung. Die Dauer der Vorlesungsabschlussklausuren beträgt jeweils 120 Minuten.
( 2) Gegenstand der Vorlesungsabschlussklausuren sind die Stoffgebiete, die in den der Klausur vorausgehenden Vorlesungen des betroffenen Faches behandelt worden sind.
( 3) Die Vorlesungsabschlussklausuren sind Aufsichtsarbeiten. Sie werden unter Prüfungsbedingungen geschrieben. Die Teilnehmer haben sich bei jeder Aufsichtsarbeit durch einen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen. Bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. Aufsichtführende können Teilnehmer wegen eines Versuchs der Täuschung zu eigenem oder fremdem Vorteil oder wegen der Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel oder wegen eines erheblichen VerstoBes gegen die Ordnung von der Teilnahme an bzw. von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausschließen; hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.
( 4) Zu Prüfern können alle nach§ 12 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Prüfungen Befugten bestellt werden. Der Prüfer kann sich zur Bewertung von Einzelleistungen der Hilfestellung nicht hauptberuflich an der Universität tätiger Personen bedienen.
( 5) Die Vorlesungsabschlussklausuren sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Von der Bestellung eines zweiten Prüfers kann abgesehen werden, wenn
1. kein zweiter Prüfer zur Verfügung steht; 2. die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde.
Wird eine Vorlesungsabschlussklausur nicht mit mindestens ,, ausreichend"( 4 Punkte) bewertet, ist sie in jedem Fall von einem zweiten Prüfer zu bewerten. Satz 2 gilt entsprechend für Wiederholungsprüfungen.
( 6) Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung in der jeweils geltenden Fassung. Eine unter Täuschung oder unter Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zustande gekommene Aufsichtsarbeit wird mit der Note ,, ungenügend" bewertet.
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