Heft 
(2001) 5
Seite
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( 1) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Hochschullehrer einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfa­cher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Proto­koll geführt. Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Be­stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungs­ordnung. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studien­ordnung und legt die Verteilung der Fach- und Ge­samtnoten offen. Der Prüfungsausschuss ist insbeson­dere zuständig für

1. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleis­tungen,

2. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstu­diums vor Abschluss des Grundstudiums und über die Verlängerung des Prüfungszeitraums im Einzel­fall,

3. die Gewährung von individuellen Nachteilsausglei­chen für behinderte Studierende,

4. die Entscheidung über Widersprüche.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zu­ständigkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stell­vertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsaus­schuss zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflich­tet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehö­ren, sind sie durch den Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

§ 4 Form der Zwischenprüfung; Anmeldung zur Prüfung

( 1) Die Zwischenprüfung ist eine schriftliche Leis­tungsüberprüfung. Sie wird in der Form von Vorle­sungsabschlussklausuren und Hausarbeiten durchge­

führt.

( 2) Die Zulassung zu den Vorlesungsabschlussklausu­ren(§ 5) und Hausarbeiten(§ 6) setzt eine ordnungs­gemäße Anmeldung voraus. Die Termine für die An­meldungen werden von der Juristischen Fakultät zu Beginn eines jeden Semesters in ortsüblicher Weise bekannt gegeben.

§ 5 Vorlesungsabschlussklausuren

( 1) Zur Zwischenprüfung werden je drei Vorlesungsab­schlussklausuren in den Fächern Zivilrecht, Öffentli­ches Recht, Strafrecht( Hauptrechtsgebiete) sowie zwei Vorlesungsabschlussklausuren in den Grundlagenfä­chern angeboten. Die Vorlesungen mit Abschlussklau­suren, die Bestandteile der Zwischenprüfung sind, ergeben sich aus der Anlage zu dieser Zwischenprü­fungsordnung. Die Dauer der Vorlesungsabschluss­klausuren beträgt jeweils 120 Minuten.

( 2) Gegenstand der Vorlesungsabschlussklausuren sind die Stoffgebiete, die in den der Klausur vorausgehen­den Vorlesungen des betroffenen Faches behandelt worden sind.

( 3) Die Vorlesungsabschlussklausuren sind Aufsichts­arbeiten. Sie werden unter Prüfungsbedingungen ge­schrieben. Die Teilnehmer haben sich bei jeder Auf­sichtsarbeit durch einen Ausweis mit Lichtbild auszu­weisen. Bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. Aufsichtführende können Teilnehmer wegen eines Versuchs der Täuschung zu eigenem oder frem­dem Vorteil oder wegen der Benutzung nichtzugelas­sener Hilfsmittel oder wegen eines erheblichen Versto­Bes gegen die Ordnung von der Teilnahme an bzw. von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausschließen; hier­über ist eine Niederschrift anzufertigen.

( 4) Zu Prüfern können alle nach§ 12 Abs. 3 des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes in der jeweils gel­tenden Fassung zur Abnahme von Prüfungen Befugten bestellt werden. Der Prüfer kann sich zur Bewertung von Einzelleistungen der Hilfestellung nicht hauptbe­ruflich an der Universität tätiger Personen bedienen.

( 5) Die Vorlesungsabschlussklausuren sind in der Re­gel von zwei Prüfern zu bewerten. Von der Bestellung eines zweiten Prüfers kann abgesehen werden, wenn

1. kein zweiter Prüfer zur Verfügung steht; 2. die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde.

Wird eine Vorlesungsabschlussklausur nicht mit min­destens ,, ausreichend"( 4 Punkte) bewertet, ist sie in jedem Fall von einem zweiten Prüfer zu bewerten. Satz 2 gilt entsprechend für Wiederholungsprüfungen.

( 6) Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung in der jeweils gelten­den Fassung. Eine unter Täuschung oder unter Benut­zung nichtzugelassener Hilfsmittel zustande gekom­mene Aufsichtsarbeit wird mit der Note ,, ungenügend" bewertet.

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