Heft 
(2001) 5
Seite
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( 7) Die Korrektur der Vorlesungsabschlussklausuren muss eine Begründung der Benotung enthalten. Die Benotung der Klausur wird dem Studierenden von dem Hochschullehrer bekannt gegeben, der das Thema der Vorlesungsabschlussklausur gestellt hat. Auf Verlan­gen ist dem Studierenden Gelegenheit zur Einsicht­nahme in seine Arbeit zu geben.

§ 6 Hausarbeiten

( 1) Zur Zwischenprüfung wird ferner je eine Hausar­beit in den Hauptrechtsgebieten angeboten. Für das Bestehen der Zwischenprüfung ist das Bestehen einer Hausarbeit erforderlich. Der Studierende kann wählen, in welchem Hauptrechtsgebiet er die Hausarbeit anfer­tigen will.

( 2) Gegenstand der Hausarbeiten ist der Stoff, der in den dem betroffenen Fachgebiet zugeordneten und der Hausarbeit vorausgehenden Vorlesungen behandelt worden ist.

( 3) Hausarbeiten sind vom Studierenden innerhalb eines vom Hochschullehrer festgelegten Zeitraums selbständig anzufertigen. Der Bearbeitungszeitraum soll mindestens drei, höchstens sechs Wochen betra­gen.

( 4) Die Bewertung der Hausarbeiten erfolgt nach§ 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung in der jeweils geltenden Fas­sung. Eine unter Täuschung oder unter Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zustande gekommene Hausarbeit wird mit der Note ,, ungenügend" bewertet. § 5 Abs. 4 sowie§ 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt entspre­chend.

( 5) Die Korrektur der Hausarbeiten muss eine Begrün­dung der Benotung enthalten. Die Benotung der Haus­arbeit wird dem Studierenden von dem Hochschulleh­rer bekannt gegeben, der die Hausarbeit gestellt hat. Auf Verlangen ist dem Studierenden Gelegenheit zur Einsichtnahme in seine Arbeit zu geben.

§ 7 Bestehen der Zwischenprüfung

( 1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn der Stu­dierende bis zum Ende des dritten Fachsemesters die Mindestzahl von Vorlesungsabschlussklausuren( Ab­satz 2) und bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters eine Hausarbeit erfolgreich angefertigt hat. Eine Vorlesungsabschlussklausur oder eine Hausarbeit ist erfolgreich angefertigt, wenn sie mit mindestens vier Punkten bewertet wird.

( 2) Es müssen mindestens je zwei Vorlesungsab­schlussklausuren in den Hauptrechtsgebieten und eine Vorlesungsabschlussklausur in den Grundlagenfächern erfolgreich angefertigt sein. Hat ein Studierender in verschiedenen Semestern mehrere Vorlesungsab­schlussklausuren der gleichen Vorlesung erfolgreich

angefertigt, so wird nur eine dieser Vorlesungsab­schlussklausuren berücksichtigt.

( 3) Ein Studierender, der bis zum Ende der Vorle­sungszeit des dritten Fachsemesters die Mindestzahl von Semesterabschlussklausuren( Absatz 2) nicht er­reicht, aber zumindest eine Vorlesungsabschlussklau­sur in jedem Hauptrechtsgebiet erfolgreich bearbeitet hat, erhält die Möglichkeit, in der vorlesungsfreien Zeit des dritten Fachsemesters in dem Fach bzw. in den Fächern, in denen er die Mindestzahl von Vorlesungs­abschlussklausuren noch nicht erreicht hat, eine weitere Klausur( Nachprüfungsklausur) zu fertigen. Kann ein Studierender aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Nachprüfungsklausur/ Nachprüfungsklausuren oder einen Teil der anzufertigen Nachprüfungsklausuren nicht oder nicht vollständig ablegen( Prüfungsverhin­derung), so ist ihm Gelegenheit zur Nachholung zu gewähren. Den Termin der Nachholung bestimmt der Prüfungsausschuss. Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsleiter geltend zu machen und nachzuweisen, im Falle einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis. Gibt der Studierende eine schriftliche Arbeit ab, so kann er sich auf eine Prüfungsverhinderung nicht berufen, wenn er diese nicht unmittelbar nach der Abgabe gel­tend macht. Die Geltendmachung darf keine Bedin­gungen enthalten.

( 4) Hat ein Studierender die Zwischenprüfung zu ei­nem früheren Zeitpunkt bestanden, ist er im unmittel­bar darauffolgenden Semester zu den Lehrveranstal­tungen des Hauptstudiums zugelassen.

§ 8 Nichtbestehen der Zwischenprüfung

Hat der Studierende die erforderliche Mindestzahl von bestandenen Vorlesungsabschlussklausuren nicht er­reicht oder keine Hausarbeit erfolgreich angefertigt, so hat er die Zwischenprüfung nicht bestanden.

§ 9 Bescheinigungen; Zeugnis

( 1) Über die Erbringung der Zwischenprüfungsleistun­gen(§§ 5, 6) wird von dem Hochschullehrer, der die Vorlesungsabschlussklausur bzw. die Hausarbeit ge­stellt hat, eine Bescheinigung ausgestellt. Die Beschei­nigung muss den Vor- und Zunamen sowie die Matri­kelnummer des Studierenden enthalten.

( 2) Über das Bestehen der Zwischenprüfung wird vom Dekan ein Zeugnis ausgestellt, das das Datum des Tages trägt, an dem die letzte Prüfungsleistung er­bracht worden ist.

( 3) Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Prüfungser­gebnis oder mehrere Prüfungsergebnisse unter Täu­schung oder unter Benutzung nichtzugelassener Hilfs­mittel zustande gekommen ist bzw. sind, ist die Aus­händigung des Zeugnisses zu versagen. Wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses be­

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