Heft 
(2001) 5
Seite
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kannt, kann der Prüfungsausschuss die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und eine Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Das Zeug­nis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues Zeug­nis zu erteilen. Vor der Entscheidung des Prüfungsaus­schusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stel­lungnahme zu geben. Diese Bestimmungen gelten für Bescheinigungen entsprechend.

( 4) Wird die Täuschung erst bekannt, nachdem der Studierende die erste juristische Staatsprüfung bestan­den hat, ist Absatz 3 nicht mehr anwendbar.

Die Zwischenprüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Anlage zu§ 5 Abs. 1 und 2 Zwischenprüfungsordnung

I. Zivilrecht

1. Bürgerliches Recht I 2. Schuldrecht Allgemeiner Teil

3. Schuldrecht Besonderer Teil

§ 10 Anerkennung auswärtiger Bescheinigungen und Zeugnisse sowie anderer Leistungen

( 1) Nachweise über die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer Zwischenprüfung und Nachweise über das Bestehen der Zwischenprüfung an einer anderen Universität innerhalb des Geltungsberei­ches des deutschen Richtergesetzes werden anerkannt. Nachweise über sonstige Prüfungsleistungen, die in einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer ande­ren Universität erbracht worden sind, können in be­gründeten Ausnahmefällen als Zwischenprüfung im Sinne dieser Ordnung anerkannt werden. Die Feststel­lung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 und die Ent­scheidung über die Anerkennung nach Satz 2 trifft der Prüfungsausschuss.

( 2) Das Diplome d'Etudes Universitaires Générales ( DEUG) der Juristischen Fakultät der Universität Paris X wird als Zwischenprüfung i. S. dieser Ordnung aner­kannt.

§ 11 Anerkennung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines Fachhochschulstudiums

Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Fachhochschulstudiums erbracht wur­den, entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Betroffene kann zur Anhörung ein Mitglied des Fachschaftsrates hinzuziehen.

1. Staatsrecht I

II. Öffentliches Recht

2. Staatsrecht II 3. Verwaltungsrecht I

III. Strafrecht

1. Strafrecht Allgemeiner Teil I 2. Strafrecht Allgemeiner Teil II 3. Strafrecht Besonderer Teil I

IV. Grundlagenfächer

1. Europäische Rechtsgeschichte I 2. Europäische Rechtsgeschichte II

II. Bekanntmachungen

Zusammenstellung eines neuen

Wahlfachgruppenangebots

an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam

§ 12 Übergangsregelung

Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für die Studie­renden, die ihr Studium der Rechtswissenschaft im oder nach dem Wintersemester 2001/ 2002 aufge­nommen haben. Für Studierende, die ihr Studium der Rechtswissenschaft vor dem Wintersemester 2001/ 2002 aufgenommen haben, werden bis zum Ende des Sommersemesters 2004 Anfängerübungen im Zivil­recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht nach Maßgabe des§ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 7 der Studienord­nung der Juristischen Fakultät vom 28. Juni 1995 an­geboten.

WFG 1:

Rechts- und Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie, Grundzüge der Rechtstheorie

WFG 2:

Zivilrechtspflege

Medienwirtschaftsrecht

WFG 3:

§ 13 In- Kraft- Treten

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