kannt, kann der Prüfungsausschuss die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und eine Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Das Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues Zeugnis zu erteilen. Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Bestimmungen gelten für Bescheinigungen entsprechend.
( 4) Wird die Täuschung erst bekannt, nachdem der Studierende die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, ist Absatz 3 nicht mehr anwendbar.
Die Zwischenprüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Anlage zu§ 5 Abs. 1 und 2 Zwischenprüfungsordnung
I. Zivilrecht
1. Bürgerliches Recht I 2. Schuldrecht Allgemeiner Teil
3. Schuldrecht Besonderer Teil
§ 10 Anerkennung auswärtiger Bescheinigungen und Zeugnisse sowie anderer Leistungen
( 1) Nachweise über die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer Zwischenprüfung und Nachweise über das Bestehen der Zwischenprüfung an einer anderen Universität innerhalb des Geltungsbereiches des deutschen Richtergesetzes werden anerkannt. Nachweise über sonstige Prüfungsleistungen, die in einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer anderen Universität erbracht worden sind, können in begründeten Ausnahmefällen als Zwischenprüfung im Sinne dieser Ordnung anerkannt werden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 und die Entscheidung über die Anerkennung nach Satz 2 trifft der Prüfungsausschuss.
( 2) Das Diplome d'Etudes Universitaires Générales ( DEUG) der Juristischen Fakultät der Universität Paris X wird als Zwischenprüfung i. S. dieser Ordnung anerkannt.
§ 11 Anerkennung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines Fachhochschulstudiums
Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Fachhochschulstudiums erbracht wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Betroffene kann zur Anhörung ein Mitglied des Fachschaftsrates hinzuziehen.
1. Staatsrecht I
II. Öffentliches Recht
2. Staatsrecht II 3. Verwaltungsrecht I
III. Strafrecht
1. Strafrecht Allgemeiner Teil I 2. Strafrecht Allgemeiner Teil II 3. Strafrecht Besonderer Teil I
IV. Grundlagenfächer
1. Europäische Rechtsgeschichte I 2. Europäische Rechtsgeschichte II
II. Bekanntmachungen
Zusammenstellung eines neuen
Wahlfachgruppenangebots
an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam
§ 12 Übergangsregelung
Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für die Studierenden, die ihr Studium der Rechtswissenschaft im oder nach dem Wintersemester 2001/ 2002 aufgenommen haben. Für Studierende, die ihr Studium der Rechtswissenschaft vor dem Wintersemester 2001/ 2002 aufgenommen haben, werden bis zum Ende des Sommersemesters 2004 Anfängerübungen im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht nach Maßgabe des§ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 7 der Studienordnung der Juristischen Fakultät vom 28. Juni 1995 angeboten.
WFG 1:
Rechts- und Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie, Grundzüge der Rechtstheorie
WFG 2:
Zivilrechtspflege
Medienwirtschaftsrecht
WFG 3:
§ 13 In- Kraft- Treten
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