Habilitationsordnung
der Philosophischen Fakultät
der Universität Potsdam
Vom 19. April 2001
Атая
Gemäß§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. S. 156), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam folgende Habilitationsordnung erlassen: ¹
Inhaltsübersicht:
ES ESSE 8ssessesses
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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
69
§ 1
Habilitation und Habilitationsleistungen Habilitationsausschuss
Zulassungsvoraussetzungen
Zulassungsantrag
Eröffnung des Habilitationsverfahrens Schriftliche Habilitationsleistung
Habilitationskommission und Begutachtung
der schriftlichen Habilitationsleistung Vortrag und Kolloquium
Erweiterung der Lehrbefähigung
Widerruf der Lehrbefähigung
Negativentscheidungen
Lehrbefugnis und Umhabilitation Akteneinsicht
In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten, Ände
rungen
Habilitation und Habilitationsleistungen
( 1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach selbständig und verantwortlich in Forschung und Lehre zu vertreten. Die Philosophische Fakultät stellt die Lehrbefähigung für ein bestimmtes Fach ihres Lehr- und Forschungsbereiches aufgrund eines Habilitationsverfahrens fest und verleiht nach bestandener Prüfung den akademischen Grad doctor philosophiae habilitatus ( Dr. phil. habil.). 2
( 2) Habilitationsleistungen im Sinne dieser Ordnung sind:
1. eine schriftliche Habilitationsleistung gemäß§ 6 sowie
2.
ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließendem Kolloquium( s.§ 8).
( 3) Die Bewerberin oder der Bewerber ist verpflichtet, nach vollzogener Habilitation eine öffentliche Vorlesung zu halten. Diese ist die Voraussetzung für die Verleihung der Lehrbefugnis.
1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam mit Schreiben vom 4. Juli 2001
2
Fächerkatalog siehe Anhang
§ 2
Habilitationsausschuss
( 1) Zuständig für die Durchführung von Habilitationsverfahren ist der Habilitationsausschuss der Fakultät. Dem Habilitationsausschuss gehören alle Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät an. Für die Dauer des Verfahrens gehören auch Gutachter, die Mitglieder anderer Fakultäten der Universität sind, dem Habilitationsausschuss an.
( 2) Hat die Habilitandin oder der Habilitand gem.§ 7 Abs. 1 ein Kommissionsmitglied ihres oder seines Vertrauens bestimmt, das nicht Mitglied der Philosophischen Fakultät ist, so kann es an den Sitzungen des Habilitationsausschusses mit beratender Stimme teil
nehmen.
( 3) Den Vorsitz hat die oder der Fakultätsratsvorsitzende oder seine Vertreterin oder sein Vertreter.
( 4) Die oder der Fakultätsratsvorsitzende unterrichtet den Habilitationsausschuss von der Antragstellung der Habilitandin oder des Habilitanden. Der Ausschuss fasst über die Eröffnung des Verfahrens einen Beschluss und setzt für jedes einzelne Verfahren eine Habilitationskommission ein.
( 5) Der Habilitationsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse über Verfahrenseröffnung und Kommissionszusammensetzung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst.
§3 Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Die Zulassung zur Habilitation setzt die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit voraus, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, ferner eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion sowie Lehrerfahrung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Umfang von insgesamt mindestens 8 SWS in dem Fach, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird.
( 2) Für die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Qualifikationen gelten die Festlegungen der EU und ggf. vorhandene bilaterale Regierungsvereinbarungen.
( 3) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Habilitation ist die Vorlage einer schriftlichen Habilitationsleistung in Form einer Monographie oder kumulativ als publizierte Forschungsergebnisse auf dem Gebiet, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird.
§ 4 Zulassungsantrag
Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation muss die genaue Angabe des Themas der Habilitationsschrift und des Fachs enthalten, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird.
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