Heft 
(2001) 6
Seite
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Habilitationsordnung

der Philosophischen Fakultät

der Universität Potsdam

Vom 19. April 2001

Атая

Gemäß§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hoch­schulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. S. 156), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam folgende Habilitationsordnung erlassen: ¹

Inhaltsübersicht:

ES ESSE 8ssessesses

234567

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

69

§ 1

Habilitation und Habilitationsleistungen Habilitationsausschuss

Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsantrag

Eröffnung des Habilitationsverfahrens Schriftliche Habilitationsleistung

Habilitationskommission und Begutachtung

der schriftlichen Habilitationsleistung Vortrag und Kolloquium

Erweiterung der Lehrbefähigung

Widerruf der Lehrbefähigung

Negativentscheidungen

Lehrbefugnis und Umhabilitation Akteneinsicht

In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten, Ände­

rungen

Habilitation und Habilitationsleistungen

( 1) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach selbständig und verantwortlich in Forschung und Lehre zu vertre­ten. Die Philosophische Fakultät stellt die Lehrbefähi­gung für ein bestimmtes Fach ihres Lehr- und For­schungsbereiches aufgrund eines Habilitationsverfah­rens fest und verleiht nach bestandener Prüfung den akademischen Grad doctor philosophiae habilitatus ( Dr. phil. habil.). 2

( 2) Habilitationsleistungen im Sinne dieser Ordnung sind:

1. eine schriftliche Habilitationsleistung gemäß§ 6 sowie

2.

ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließen­dem Kolloquium( s.§ 8).

( 3) Die Bewerberin oder der Bewerber ist verpflichtet, nach vollzogener Habilitation eine öffentliche Vorle­sung zu halten. Diese ist die Voraussetzung für die Verleihung der Lehrbefugnis.

1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam mit Schreiben vom 4. Juli 2001

2

Fächerkatalog siehe Anhang

§ 2

Habilitationsausschuss

( 1) Zuständig für die Durchführung von Habilitations­verfahren ist der Habilitationsausschuss der Fakultät. Dem Habilitationsausschuss gehören alle Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät an. Für die Dauer des Verfahrens gehören auch Gutachter, die Mitglieder anderer Fakultäten der Universität sind, dem Habilitationsausschuss an.

( 2) Hat die Habilitandin oder der Habilitand gem.§ 7 Abs. 1 ein Kommissionsmitglied ihres oder seines Vertrauens bestimmt, das nicht Mitglied der Philoso­phischen Fakultät ist, so kann es an den Sitzungen des Habilitationsausschusses mit beratender Stimme teil­

nehmen.

( 3) Den Vorsitz hat die oder der Fakultätsratsvorsitzen­de oder seine Vertreterin oder sein Vertreter.

( 4) Die oder der Fakultätsratsvorsitzende unterrichtet den Habilitationsausschuss von der Antragstellung der Habilitandin oder des Habilitanden. Der Ausschuss fasst über die Eröffnung des Verfahrens einen Be­schluss und setzt für jedes einzelne Verfahren eine Habilitationskommission ein.

( 5) Der Habilitationsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse über Verfahrenseröffnung und Kommissi­onszusammensetzung werden mit einfacher Mehrheit

gefasst.

§3 Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Die Zulassung zur Habilitation setzt die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit voraus, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachge­wiesen wird, ferner eine weitergehende wissenschaftli­che Tätigkeit nach der Promotion sowie Lehrerfahrung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Umfang von insgesamt mindestens 8 SWS in dem Fach, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird.

( 2) Für die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Qualifikationen gelten die Festlegungen der EU und ggf. vorhandene bilaterale Regierungsvereinbarungen.

( 3) Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Habi­litation ist die Vorlage einer schriftlichen Habilitations­leistung in Form einer Monographie oder kumulativ als publizierte Forschungsergebnisse auf dem Gebiet, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird.

§ 4 Zulassungsantrag

Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation muss die genaue Angabe des Themas der Habilitationsschrift und des Fachs enthalten, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird.

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