Heft 
(2001) 6
Seite
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Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf mit Angaben über den Bildungsgang und die bisherige Berufstätigkeit,

2. die Promotionsurkunde oder der Nachweis über den Erwerb einer dem Doktorgrad gleichwertigen aus­ländischen Qualifikation sowie Zeugnisse über ab­gelegte akademische Prüfungen,

3. eine Liste aller wissenschaftlichen Veröffentlichun­gen und zur Veröffentlichung angenommenen Ar­beiten mit je einem Belegexemplar,

4. ein Verzeichnis bisher durchgeführter Lehrveran­staltungen,

5. die gebundene Habilitationsschrift oder die als kumulative Habilitationsleistung eingereichten Schriften(§ 6 Abs. 2) in mindestens vier Exempla­

ren,

6. eine Erklärung über frühere und gegenwärtige an­derweitige Habilitationsversuche,

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7. drei skizzenhaft erläuterte- Themen für den wis­senschaftlichen Vortrag vor dem Habilitationsaus­schuss(§ 8),

8. ein polizeiliches Führungszeugnis; dies ist nicht erforderlich, wenn die Bewerberin oder der Bewer­ber nachweislich im öffentlichen oder kirchlichen Dienst tätig ist,

9. falls die Habilitandin oder der Habilitand davon Gebrauch machen möchte, die Nominierung einer Professorin oder eines Professors, einer Hochschul­dozentin oder eines Hochschuldozenten, einer Pri­vatdozentin oder eines Privatdozenten als Kommis­sionsmitglied ihres oder seines Vertrauens gemäß§ 7 Abs. 1,

10. eine Erklärung darüber, dass der Habilitandin oder dem Habilitanden die Habilitationsordnung bekannt ist.

§ 5 Eröffnung des Habilitationsverfahrens

( 1) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der Habilitationsausschuss aufgrund der Berichterstattung eines von der oder dem Fakultäts­ratsvorsitzenden hierzu beauftragten Mitglieds des Habilitationsausschusses. Hat die Habilitandin oder der Habilitand gemäß§ 7 Abs. 1 ein Kommissionsmitglied ihres oder seines Vertrauens bestimmt, so soll die oder der Fakultätsratsvorsitzende es mit der Berichterstat­tung beauftragen.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfah­ren darf nur abgelehnt werden, wenn:

a) die Bewerberin oder der Bewerber die Vorausset­zungen des§ 3 nicht erfüllt,

b) die Unterlagen nach§ 4 trotz Aufforderung zur Ergänzung unvollständig sind,

c) die Bewerberin oder der Bewerber anderweitig in einem Habilitationsverfahren steht oder bereits zweimal ein Habilitationsverfahren an einer deut­schen Universität oder gleichgestellten Hochschule erfolglos durchgeführt wurde,

d) der zugrundeliegende Doktorgrad aberkannt wor­den ist oder

e) die Bewerberin oder der Bewerber unrichtige An­gaben gemacht hat.

( 3) Die Ablehnung ist der Bewerberin oder dem Be­werber schriftlich mitzuteilen. Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

( 4) Solange der oder dem Fakultätsratsvorsitzenden noch kein Gutachten vorliegt, kann die Habilitandin oder der Habilitand ohne Angabe von Gründen vom Verfahren zurücktreten. Für einen Rücktritt nach die­sem Zeitpunkt gilt das abgebrochene Verfahren nur dann nicht als erfolgloser Habilitationsversuch, wenn triftige Gründe geltend gemacht werden und noch kein ablehnendes Gutachten eingegangen ist. Die Rück­trittserklärung ist schriftlich an die oder den Fakultäts­ratsvorsitzenden zu richten; maßgebend für die Einhal­tung des Termins ist das Datum des Poststempels.

§ 6 Schriftliche Habilitationsleistung

( 1) Die schriftliche Habilitationsleistung muss in dem Fachgebiet, für das die Habilitation angestrebt wird, eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen. Sie muss zeigen, dass die Habilitandin oder der Habili­tand befähigt ist, ihr oder sein Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten.

( 2) Als schriftliche Habilitationsleistungen gelten:

a) eine Habilitationsschrift, die in der Regel

1. in deutscher Sprache abgefasst sein,

2. sich auf einen anderen Gegenstandsbereich als die Dissertation beziehen und

3. nicht veröffentlicht sein soll( über Ausnahmen entscheidet der Habilitationsausschuss);

b) im Fall der kumulativen Habilitation mehrere von der Bewerberin oder vom Bewerber ausgewählte veröf­fentlichte und/ oder in der Regel zumindest zur Veröf­fentlichung angenommene Arbeiten, zu denen die Dissertation nicht zählen darf. Diese Arbeiten sollen sich in der Regel auf einen anderen Gegenstandsbe­reich beziehen als die Dissertation.

( 3) Der Habilitationsausschuss kann im Fall der kumu­lativen Habilitation einen eigenständigen Anteil an einer oder mehreren veröffentlichten oder zur Veröf­fentlichung angenommenen Gemeinschaftsarbeiten als schriftliche Habilitationsleistung oder als Teil der schriftlichen Habilitationsleistung anerkennen, unter der Voraussetzung, dass dieser Anteil mit hinlänglicher Deutlichkeit gekennzeichnet ist, für sich bewertbar ist und den Anforderungen an eine Habilitationsschrift entspricht.

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