§ 7
Habilitationskommission und Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung
( 1) Zur Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung bestellt der Habilitationsausschuss eine Habilitationskommission. Diese muss aus mindestens 6 habilitierten Mitgliedern, darunter mindestens 5 Professorinnen oder Professoren bestehen. Außer Vertretern des Faches( bestimmt durch die jeweilige venia legendi/ facultas docendi) muss mindestens eine hauptberufliche Professorin oder ein hauptberuflicher Professor eines anderen Faches der Fakultät vertreten sein. Der Habilitandin oder dem Habilitanden steht es frei, als Kommissionsmitglied ihres oder seines Vertrauens eine Professorin oder einen Professor, eine Hochschuldozentin oder einen Hochschuldozenten, eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten zu bestimmen. Den Vorsitz in der Kommission führt die oder der Fakultätsratsvorsitzende bzw. eine von ihr oder ihm beauftragte Professorin oder ein beauftragter Professor; sie oder er beruft diese spätestens 3 Wochen nach der Nominierung ihrer Mitglieder ein. Die Kommission stellt sicher, dass drei Gutachten erstellt werden, wovon mindestens eins nicht aus der Fakultät kommt. Ein Votum für die Annahme der Habilitationsschrift impliziert das Einverständnis mit der Drucklegung der Arbeit in der vorliegenden Form. Damit ist nicht das Recht der Habilitandin oder des Habilitanden berührt, vor der Drucklegung der Arbeit nach Absprache mit der oder dem Fakultätsratsvorsitzenden Verbesserungen vorzunehmen. Die Gutachten müssen spätestens 6 Monate nach der konstituierenden Kommissionssitzung vorliegen.
( 2) Nach Eingang der Gutachten beschließt die Kommission mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder, ob sie dem Habilitationsausschuss gemäß Absatz 3. vorschlägt, die schriftliche Habilitationsleistung anzunehmen, abzulehnen oder zur Überarbeitung( im Falle der kumulativen Habilitation mit der Aufforderung zur Vorlage anderer bzw. weiterer Schriften) zurückzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Kommissionsvorsitzenden oder des Kommissionsvorsitzenden. Die erneute Begutachtung erfolgt durch die bestellten Gutachter.
( 3) Die oder der Fakultätsratsvorsitzende legt die schriftliche Habilitationsleistung mit allen Gutachten während der Vorlesungszeit drei, außerhalb der Vorlesungszeit fünf Wochen im Dekanat fakultätsöffentlich zur Einsicht aus und macht hiervon schriftlich Mitteilung. Alle Mitglieder des Habilitationsausschusses, Emeriti, in den Ruhestand versetzte Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten und Privatdozentinnen oder Privatdozenten der Fakultät können sich bis zum Ablauf von einer Woche nach Ende der Auslagefrist schriftlich zu der Arbeit äußern.
( 4) Nach Vorlage des Kommissionsberichts beschlieBen die dem Habilitationsausschuss angehörenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in offener Abstimmung über An
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nahme, Ablehnung oder Rückgabe der schriftlichen Habilitationsleistung. Stimmenthaltungen sind nicht
zulässig.
( 5) Im Falle der Rückgabe muss die Neuvorlage innerhalb eines Jahres erfolgen. Der Habilitationsausschuss kann in begründeten Fällen eine längere Frist setzen und die Frist vor Ablauf aus wichtigem Grund verlängern. Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber die Frist, so gilt die schriftliche Habilitationsleistung als abgelehnt. Die erneute Begutachtung erfolgt durch die bestellten Gutachter.
( 6) Wird die schriftliche Habilitationsleistung abgelehnt, so gilt die Habilitation als erfolglos durchgeführt. Die Ablehnung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Ein neuer Zulassungsantrag kann frühestens nach zwei Jahren gestellt werden.
§ 8 Vortrag und Kolloquium
( 1) Nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung wählt der Habilitationsausschuss das Thema des wissenschaftlichen Vortrags aus. Die eingereichten Themen dürfen sich nicht zu eng an die Dissertation und die schriftliche Habilitationsleistung anlehnen und müssen untereinander verschieden sein. Der Habilitationsausschuss kann kann ein ein nach seiner Meinung ungeeignetes Thema mit der Aufforderung, ein anderes Thema zu benennen, zurückweisen.
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( 2) Der wissenschaftliche Vortrag ausgewählte Thema soll erweisen, dass die Kandidatin oder der Kandidat befähigt ist, eigene Erkenntnisse aus ihrem oder seinem Fachgebiet so darzustellen, dass auch Nichtspezialisten sie verstehen, ihre Relevanz beurteilen und zu ihnen Stellung nehmen können. Der Vortrag findet frühestens zwei Wochen, nachdem das Thema der Kandidatin oder dem Kandidaten mitgeteilt wurde, statt, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber verzichtet schriftlich auf die Einhaltung dieser Frist. Der Vortrag soll 30 Minuten nicht überschreiten.
( 3) An den wissenschaftlichen Vortrag schließt sich das hochschulöffentliche Kolloquium an, das 60 Minuten nicht überschreiten soll. Es kann sich auf das gesamte von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Fachgebiet erstrecken. Das Kolloquium soll erweisen, dass die Kandidatin oder der Kandidat befähigt ist, Gegenstände und Probleme aus ihrem oder seinem Fachgebiet angemessen zu erörtern. Die Dekanin oder der Dekan oder eine von ihr oder ihm beauftragte Professorin oder ein beauftragter Professor leitet das Kolloquium.
( 4) Im Anschluss an Vortrag und Kolloquium entscheidet der Habilitationsausschuss der Fakultät mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung über den Erfolg des Vortrags und des Kolloquiums. Genügen Vortrag und Kolloqu