Heft 
(2001) 6
Seite
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ium den Anforderungen nicht, so darf die Bewerberin oder der Bewerber Vortrag und Kolloquium frühestens nach Ablauf eines Jahres, spätestens nach Ablauf von 18 Monaten, einmal wiederholen. Die Wiederholung muss die Bewerberin oder der Bewerber spätestens innerhalb dieses Jahres schriftlich beantragen. Dem Antrag sind drei- skizzenhaft erläuterte- Themen für den wissenschaftlichen Vortrag vor dem Habilitations­ausschuss beizufügen, wobei das Thema des ersten wissenschaftlichen Vortrags nicht mehr vorgeschlagen werden darf. Versäumt die Bewerberin oder der Be­werber die Frist, verzichtet sie oder er auf die Wieder­holung oder genügt ihre oder seine Leistung wieder nicht, so gilt das Verfahren als gescheitert.

( 5) Im Anschluss an die Entscheidung gemäß Absatz 4 beschließen die Mitglieder des Habilitationsaus­schusses mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in offener Abstimmung, ob die Lehrbefähigung für das beantragte Fach festgestellt oder modifiziert werden soll.

( 6) Im Falle einer positiven Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung, den wissenschaftli­chen Vortrag und das Kolloquium teilt die oder der Fakultätsratsvorsitzende unmittelbar nach Kolloquium, Beratung und Abstimmung der Habilitandin oder dem Habilitanden mit, dass sie oder er die Habilitation er­folgreich abgeschlossen hat und für welches Fach die Fakultät ihre oder seine Lehrbefähigung festgestellt hat.

( 7) Nach der Zuerkennung der Lehrbefähigung ist der habilitierten Person eine Urkunde auszuhändigen. Die Urkunde muss enthalten:

- den Namen der Universität und Fakultät, den verliehenen Doktorgrad,

die Bezeichnung des Fachs, für das die Lehrbefähi­gung festgestellt wurde,

den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der oder des Habilitierten,

die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors, die Unterschrift der Dekanin oder des Dekans, das Siegel der Universität.

Die Habilitationsurkunde weist außerdem das Thema der Habilitationsschrift aus. Als Tag der Habilitation wird der Tag des wissenschaftlichen Vortrags und des öffentlichen Kolloquiums genannt. Mit der Aushändi­gung der Urkunde ist das Habilitationsverfahren abge­schlossen und die Lehrbefähigung der Habilitandin oder des Habilitanden bestätigt.

( 8) Nach Beendigung des Verfahrens hat die oder der Habilitierte das Recht auf Einblick in die Verfahrensakten.

§ 9

Erweiterung der Lehrbefähigung

Auf Antrag einer bereits habilitieren Hochschullehrerin oder eines bereits habilitierten Hochschullehrers kann dem Antragsteller die in einem früheren Habilitations­

verfahren erteilte Lehrbefähigung ergänzt oder erwei­tert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat in ihrer oder seine besondere Befähigung für For­schung und Lehre in dem erweiterten Fachgebiet durch wissenschaftliche Veröffentlichungen nachzuweisen. Für die Begutachtung gelten§§ 7 und 8 sinngemäß.

§ 10 Widerruf der Lehrbefähigung

( 1) Die Feststellung der Lehrbefähigung kann wider­rufen werden,

a)

b)

wenn derjenige akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren war, wenn die Habilitation durch arglistige Täuschung oder durch Angaben, die im Wesentlichen unvoll­ständig waren, erlangt wurde.

( 2) Die Entscheidungen zu Absatz 1 trifft der Habili­tationsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der stimmbe­rechtigten Mitglieder nach§ 2 Abs. 1 in offener Ab­stimmung. Der Betroffenen oder dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 11 Negativentscheidungen

Entscheidungen zum Nachteil der Habilitandin oder des Habilitanden sowie die Entscheidung über den Entzug der Habilitation werden durch die Dekanin oder den Dekan ausgefertigt. Sie müssen schriftlich begrün­det und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.

§ 12 Lehrbefugnis und Umhabilitation

( 1) Die Lehrbefugnis ist die Befugnis, an einer Hoch­schule Lehrveranstaltungen in einem bestimmten Fachgebiet selbständig anzukündigen und durchzufüh­ren( venia legendi). Gemäß§ 53 Abs.1 BbgHG kann die Lehrbefugnis auf Antrag verliehen werden, wenn von der Lehrtätigkeit der Bewerberin oder des Bewer­bers eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist und keine Gründe entge­genstehen, welche eine Berufung zur Professorin oder zum Professor gesetzlich ausschließen. Habilitierte können die Verleihung der Lehrbefugnis beantragen. Dazu ist ein Antrag an die Rektorin oder den Rektor erforderlich.

( 2) Voraussetzung für die Verleihung der Lehrbefug­nis ist die Lehrbefähigung/ Habilitation.

( 3) Mit der Lehrbefugnis wird das Recht zur Führung des Titels ,, Privatdozentin" oder" Privatdozent" erwor­ben. Privatdozentinnen und Privatdozenten halten eine Antrittsvorlesung. Danach erfolgt die Übergabe der Urkunde zur Verleihung der Lehrbefugnis.

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