Heft 
(2001) 6
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( 4) Privatdozentinnen und Privatdozenten müssen regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten, deren Um­fang die Rektorin oder der Rektor regelt. Über die Befreiung von dieser Pflicht entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

( 5) Externe Antragsteller/ innen, die bereits an einer anderen Hochschule habilitiert sind und/ oder bereits eine Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule inne­haben, können einen Antrag auf Umhabilitation stellen. Mit diesem Antrag müssen sie ihre Habilitationsurkun­de, ein Curriculum vitae, Angaben zu ihrem wissen­schaftlichen Werdegang und zu ihren Forschungs­schwerpunkten, eine Publikationsliste sowie den Nachweis über ihre bisherige Lehrtätigkeit einreichen. Der Habilitationsausschuss eröffnet daraufhin ein Ver­fahren, das die Verfahrensschritte des§ 8 der Habilita­tionsordnung vollzieht.

Englische Philologie/ Sprachwissenschaft Englische Philologie/ Literaturwissenschaft Englische Philologie/ Kulturwissenschaft Englische Sprache und Literatur und ihre Didaktik Romanische Philologie Slavistische Philologie Fremdsprachendidaktik Jüdische Studien Kulturwissenschaft Medienwissenschaft Religionswissenschaft

Zwischenprüfungsordnung für den Studien­gang Rechtswissenschaft an der Universität

Potsdam

Vom 6. Juni 2001

§ 13 Akteneinsicht

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss oder Beendi­gung des Habilitationsverfahrens ist der Habilitandin oder dem Habilitanden auf Antrag Einsicht in die Habi­litationsunterlagen zu gewähren.

§ 14 In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten, Ände­

rungen

( 1) Die vorliegende Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung vom 3. De­zember 1998( AmBek. UP 1999 S. 2) außer Kraft.

( 2) Beschlüsse über Änderungen dieser Ordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Erweiterten Fakul­

tätsrates.

Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Universi­tät Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Bran­denburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz BbgHG)) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geän­dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 ( GVBl. I S. 90), am 6. Juni 2001 die folgende Zwi­schenprüfungsordnung erlassen. 12

Inhalt

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Zweck der Zwischenprüfung

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

Hausarbeiten

Anhang:

Fächerkatalog:

Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft Alte Geschichte

Mittelalterliche Geschichte

Geschichte der Frühen Neuzeit

Landesgeschichte

Neuere Geschichte

Zeitgeschichte

Prüfungsausschuss

Form der Zwischenprüfung; Anmeldung zur Prüfung

Vorlesungsabschlussklausuren

Bestehen der Zwischenprüfung

Nichtbestehen der Zwischenprüfung

Bescheinigungen; Zeugnis

Anerkennung auswärtiger Bescheinigungen und Zeugnisse

sowie anderer Leistungen

§ 11 Anerkennung von Prüfungsleistungen im Rah­men eines Fachhochschulstudiums

§ 12 Übergangsregelung

§ 13

In- Kraft- Treten

Didaktik der Geschichte

Kunstgeschichte

Klassische Philologie

Lateinische Philologie

Griechische Philologie

Philosophie

Germanistische Linguistik

Germanistische Literaturwissenschaft

Amerikanische Literatur Amerikanische Kultur

§ 1 Geltungsbereich

Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für die Zwi­schenprüfung im Studiengang ,, Rechtswissenschaft" ( Abschluss: Erste juristische Staatsprüfung) an der Universität Potsdam.

Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Studierende führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfol genden Text die männliche Form verwendet.

2Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 4. Juli 2001

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