( 4) Privatdozentinnen und Privatdozenten müssen regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten, deren Umfang die Rektorin oder der Rektor regelt. Über die Befreiung von dieser Pflicht entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
( 5) Externe Antragsteller/ innen, die bereits an einer anderen Hochschule habilitiert sind und/ oder bereits eine Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule innehaben, können einen Antrag auf Umhabilitation stellen. Mit diesem Antrag müssen sie ihre Habilitationsurkunde, ein Curriculum vitae, Angaben zu ihrem wissenschaftlichen Werdegang und zu ihren Forschungsschwerpunkten, eine Publikationsliste sowie den Nachweis über ihre bisherige Lehrtätigkeit einreichen. Der Habilitationsausschuss eröffnet daraufhin ein Verfahren, das die Verfahrensschritte des§ 8 der Habilitationsordnung vollzieht.
Englische Philologie/ Sprachwissenschaft Englische Philologie/ Literaturwissenschaft Englische Philologie/ Kulturwissenschaft Englische Sprache und Literatur und ihre Didaktik Romanische Philologie Slavistische Philologie Fremdsprachendidaktik Jüdische Studien Kulturwissenschaft Medienwissenschaft Religionswissenschaft
Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität
Potsdam
Vom 6. Juni 2001
§ 13 Akteneinsicht
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss oder Beendigung des Habilitationsverfahrens ist der Habilitandin oder dem Habilitanden auf Antrag Einsicht in die Habilitationsunterlagen zu gewähren.
§ 14 In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten, Ände
rungen
( 1) Die vorliegende Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung vom 3. Dezember 1998( AmBek. UP 1999 S. 2) außer Kraft.
( 2) Beschlüsse über Änderungen dieser Ordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Erweiterten Fakul
tätsrates.
Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz BbgHG)) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 ( GVBl. I S. 90), am 6. Juni 2001 die folgende Zwischenprüfungsordnung erlassen. 12
Inhalt
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Zweck der Zwischenprüfung
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
တ တ တ တ တ တ
Hausarbeiten
Anhang:
Fächerkatalog:
Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft Alte Geschichte
Mittelalterliche Geschichte
Geschichte der Frühen Neuzeit
Landesgeschichte
Neuere Geschichte
Zeitgeschichte
Prüfungsausschuss
Form der Zwischenprüfung; Anmeldung zur Prüfung
Vorlesungsabschlussklausuren
Bestehen der Zwischenprüfung
Nichtbestehen der Zwischenprüfung
Bescheinigungen; Zeugnis
Anerkennung auswärtiger Bescheinigungen und Zeugnisse
sowie anderer Leistungen
§ 11 Anerkennung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines Fachhochschulstudiums
§ 12 Übergangsregelung
§ 13
In- Kraft- Treten
Didaktik der Geschichte
Kunstgeschichte
Klassische Philologie
Lateinische Philologie
Griechische Philologie
Philosophie
Germanistische Linguistik
Germanistische Literaturwissenschaft
Amerikanische Literatur Amerikanische Kultur
§ 1 Geltungsbereich
Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für die Zwischenprüfung im Studiengang ,, Rechtswissenschaft" ( Abschluss: Erste juristische Staatsprüfung) an der Universität Potsdam.
Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Studierende führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfol genden Text die männliche Form verwendet.
2Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 4. Juli 2001
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