Heft 
(2001) 6
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§ 2

Zweck der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob der Studierende das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und für die weitere Ausbildung im Hauptstudium fach­lich geeignet ist. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudi­

um.

§3 Prüfungsausschuss

( 1) Der Fakultätsrat bestellt einen Prüfungsausschuss, der aus mindestens fünf Mitgliedern und deren Stell­vertretern besteht und sich wie folgt zusammensetzt:

drei Hochschullehrer

ein akademischer Mitarbeiter

ein Studierender, der das Grundstudium erfolg­reich absolviert hat.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschus­ses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode wei­ter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Hochschullehrer einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfa­cher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Proto­koll geführt. Der Ausschuss kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prü­fungsordnung. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Stu­dienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss ist insbe­sondere zuständig für

1. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleis­tungen,

2. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstu­diums vor Abschluss des Grundstudiums und über die Verlängerung des Prüfungszeitraums im Einzel­fall,

3. die Gewährung von individuellen Nachteilsausglei­chen für behinderte Studierende,

4. die Entscheidung über Widersprüche.

( 5)

Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsaus­schuss zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden entspre­chend zu verpflichten.

§ 4 Form der Zwischenprüfung; Anmeldung zur Prüfung

( 1) Die Zwischenprüfung ist eine schriftliche Leis­tungsüberprüfung. Sie wird in der Form von Vorle­sungsabschlussklausuren und Hausarbeiten durchge­

führt.

( 2) Die Zulassung zu den Vorlesungsabschlussklau­suren(§ 5) und Hausarbeiten(§ 6) setzt eine ordnungs­gemäße Anmeldung voraus. Die Termine für die An­meldungen werden von der Juristischen Fakultät zu Beginn eines jeden Semesters in ortsüblicher Weise bekannt gegeben.

§ 5

Vorlesungsabschlussklausuren

drei

Strafrecht

( 1) Zur Zwischenprüfung werden je Vorlesungsabschlussklausuren in den Fächern Zivilrecht, Öffentliches Recht, ( Hauptrechtsgebiete) sowie zwei Vorlesungs­abschlussklausuren in den Grundlagenfächern angeboten. Die Vorlesungen mit Abschlussklausuren, die Bestandteile der Zwischenprüfung sind, ergeben sich aus der Anlage zu dieser Zwi­schenprüfungsordnung. Die Dauer der Vorlesungsab­schlussklausuren beträgt jeweils 120 Minuten.

( 2) Gegenstand der Vorlesungsabschlussklausuren sind die Stoffgebiete, die in den der Klausur vorausge­henden Vorlesungen des betroffenen Faches behandelt worden sind.

( 3) Die Vorlesungsabschlussklausuren sind Auf­sichtsarbeiten. Sie werden unter Prüfungsbedingungen geschrieben. Die Teilnehmer haben sich bei jeder Auf­sichtsarbeit durch einen Ausweis mit Lichtbild auszu­weisen. Bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. Aufsichtführende können Teilnehmer wegen eines Versuchs der Täuschung zu eigenem oder frem­dem Vorteil oder wegen der Benutzung nichtzugelas­sener Hilfsmittel oder wegen eines erheblichen Versto­Bes gegen die Ordnung von der Teilnahme an bzw. von

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