der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausschließen; hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.
( 4) Zu Prüfern können alle nach§ 12 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Prüfungen Befugten bestellt werden. Der Prüfer kann sich zur Bewertung von Einzelleistungen der Hilfestellung nicht hauptberuflich an der Universität tätiger Personen bedienen.
( 5) Die Vorlesungsabschlussklausuren sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Von der Bestellung eines zweiten Prüfers kann abgesehen werden,
wenn
1. kein zweiter Prüfer zur Verfügung steht;
2. die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde.
Wird eine Vorlesungsabschlussklausur nicht mit mindestens ,, ausreichend"( 4 Punkte) bewertet, ist sie in jedem Fall von einem zweiten Prüfer zu bewerten. Satz zwei gilt entsprechend für Wiederholungsprüfungen.
( 6)
Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach§ 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung in der jeweils geltenden Fassung. Eine unter Täuschung oder unter Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zustande gekommene Aufsichtsarbeit wird mit der Note ,, ungenügend" bewertet.
( 7) Die Korrektur der Vorlesungsabschlussklausuren muss eine Begründung der Benotung enthalten. Die Benotung der Klausur wird dem Studierenden von dem Hochschullehrer bekannt gegeben, der das Thema der Vorlesungsabschlussklausur gestellt hat. Auf Verlangen ist dem Studierenden Gelegenheit zur Einsichtnahme in seine Arbeit zu geben.
§ 6 Hausarbeiten
( 1) Zur Zwischenprüfung wird ferner je eine Hausarbeit in den Hauptrechtsgebieten angeboten. Für das Bestehen der Zwischenprüfung ist das Bestehen einer Hausarbeit erforderlich. Der Studierende kann wählen, in welchem Hauptrechtsgebiet er die Hausarbeit anfertigen will.
( 2) Gegenstand der Hausarbeiten ist der Stoff, der in den dem betroffenen Fachgebiet zugeordneten und der Hausarbeit vorausgehenden Vorlesungen behandelt worden ist.
( 3) Hausarbeiten sind vom Studierenden innerhalb eines vom Hochschullehrer festgelegten Zeitraums selbständig anzufertigen. Der Bearbeitungszeitraum soll mindestens drei, höchstens sechs Wochen betragen.
( 4) Die Bewertung der Hausarbeiten erfolgt nach§ 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung in der jeweils geltenden Fassung. Eine unter Täuschung oder unter Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zustande gekommene Hausarbeit wird mit der Note ,, ungenügend" bewertet. § 5 Abs. 4 sowie§ 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
( 5) Die Korrektur der Hausarbeiten muss eine Begründung der Benotung enthalten. Die Benotung der Hausarbeit wird dem Studierenden von dem Hochschullehrer bekannt gegeben, der die Hausarbeit gestellt hat. Auf Verlangen ist dem Studierenden Gelegenheit zur Einsichtnahme in seine Arbeit zu geben.
§ 7 Bestehen der Zwischenprüfung
( 1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn der Studierende bis zum Ende des dritten Fachsemesters die Mindestzahl von Vorlesungsabschlussklausuren ( Absatz zwei) und bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters eine Hausarbeit erfolgreich angefertigt hat. Eine Vorlesungsabschlussklausur oder eine Hausarbeit ist erfolgreich angefertigt, wenn sie mit mindestens vier Punkten bewertet wird.
( 2) Es müssen mindestens je zwei Vorlesungsabschlussklausuren in den Hauptrechtsgebieten und eine Vorlesungsabschlussklausur in den Grundlagenfächern erfolgreich angefertigt sein. Hat ein Studierender in verschiedenen Semestern mehrere Vorlesungsabschlussklausuren der gleichen Vorlesung erfolgreich angefertigt, so wird nur eine dieser Vorlesungsabschlussklausuren berücksichtigt.
( 3) Ein Studierender, der bis zum Ende der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters die Mindestzahl von Semesterabschlussklausuren( Absatz zwei) nicht erreicht, aber zumindest eine Vorlesungsabschlussklausur in jedem Hauptrechtsgebiet erfolgreich bearbeitet hat, erhält die Möglichkeit, in der vorlesungsfreien Zeit des dritten Fachsemesters in dem Fach bzw. in den Fächern, in denen er die Mindestzahl von Vorlesungsabschlussklausuren noch nicht erreicht hat, eine weitere Klausur( Nachprüfungsklausur) zu fertigen. Kann ein Studierender aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Nachprüfungsklausur/ Nachprüfungsklausuren oder einen Teil der anzufertigen Nachprüfungsklausuren nicht oder nicht vollständig ablegen( Prüfungsverhinderung), so ist ihm Gelegenheit zur Nachholung zu gewähren. Den Termin der Nachholung bestimmt der Prüfungsausschuss. Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsleiter geltend zu machen und nachzuweisen, im Falle einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis. Gibt der Studierende eine schriftliche Arbeit ab, so kann er sich auf eine Prüfungsverhinderung nicht berufen, wenn er diese nicht unmittelbar nach der Abgabe geltend macht. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten.
124