Heft 
(2001) 6
Seite
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Hat ein Studierender die Zwischenprüfung zu einem früheren Zeitpunkt bestanden, ist er im unmit­telbar darauffolgenden Semester zu den Lehrveranstal­tungen des Hauptstudiums zugelassen.

§ 8 Nichtbestehen der Zwischenprüfung

Hat der Studierende die erforderliche Mindestzahl von bestandenen Vorlesungsabschlussklausuren nicht er­reicht oder keine Hausarbeit erfolgreich angefertigt, so hat er die Zwischenprüfung nicht bestanden.

§ 9 Bescheinigungen; Zeugnis

( 1) Über die Erbringung der Zwischenprüfungsleis­tungen(§§ 5, 6) wird von dem Hochschullehrer, der die Vorlesungsabschlussklausur bzw. die Hausarbeit ge­stellt hat, eine Bescheinigung ausgestellt. Die Beschei­nigung muss den Vor- und Zunamen sowie die Matri­kelnummer des Studierenden enthalten.

( 2) Über das Bestehen der Zwischenprüfung wird vom Dekan ein Zeugnis ausgestellt, das das Datum des Tages trägt, an dem die letzte Prüfungsleistung er­bracht worden ist.

( 3) Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Prüfungs­ergebnis oder mehrere Prüfungsergebnisse unter Täu­schung oder unter Benutzung nichtzugelassener Hilfs­mittel zustande gekommen ist bzw. sind, ist die Aus­händigung des Zeugnisses zu versagen. Wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses be­kannt, kann der Prüfungsausschuss die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und eine Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Das Zeug­nis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues Zeug­nis zu erteilen. Vor der Entscheidung des Prüfungsaus­schusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stel­lungnahme zu geben. Diese Bestimmungen gelten für Bescheinigungen entsprechend.

( 4) Wird die Täuschung erst bekannt, nachdem der Studierende die erste juristische Staatsprüfung bestan­den hat, ist Absatz drei nicht mehr anwendbar.

scheidung über die Anerkennung nach Satz zwei trifft der Prüfungsausschuss.

( 2) Das Diplome d'Etudes Universitaires Générales ( DEUG) der Juristischen Fakultät der Universität Paris X wird als Zwischenprüfung i. S. dieser Ordnung aner­kannt.

§ 11 Anerkennung

von

Prüfungsleistungen im

Rahmen eines Fachhochschulstudiums

Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Fachhochschulstudiums erbracht wur­den, entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Betroffene kann zur Anhörung ein Mitglied des Fachschaftsrates hinzuziehen.

§ 12 Übergangsregelung

Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für die Studie­renden, die ihr Studium der Rechtswissenschaft im oder nach dem Wintersemester 2001/2002 aufgenom­men haben. Für Studierende, die ihr Studium der Rechtswissenschaft vor dem Wintersemester 2001/2002 aufgenommen haben, werden bis zum Ende des Sommersemesters 2004 Anfängerübungen im Zi­vilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht nach Maßgabe des§ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 7 der Studienord­nung der Juristischen Fakultät vom 28. Juni 1995 an­geboten.

§ 13 In- Kraft- Treten

Die Zwischenprüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Anlage zu§ 5 Abs. 1 und 2 Zwischenprüfungsordnung

I. Zivilrecht

1. Bürgerliches Recht I

2. Schuldrecht Allgemeiner Teil 3. Schuldrecht Besonderer Teil

§ 10 Anerkennung auswärtiger Bescheinigungen und Zeugnisse sowie anderer Leistungen

( 1) Nachweise über die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer Zwischenprüfung und Nachweise über das Bestehen der Zwischenprüfung an einer anderen Universität innerhalb des Geltungsberei­ches des deutschen Richtergesetzes werden anerkannt. Nachweise über sonstige Prüfungsleistungen, die in einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer ande­ren Universität erbracht worden sind, können in be­gründeten Ausnahmefällen als Zwischenprüfung im Sinne dieser Ordnung anerkannt werden. Die Feststel­lung der Gleichwertigkeit nach Satz eins und die Ent­

II. Öffentliches Recht

1. Staatsrecht I 2. Staatsrecht II

3. Verwaltungsrecht I

III. Strafrecht

1. Strafrecht Allgemeiner Teil I 2. Strafrecht Allgemeiner Teil II 3. Strafrecht Besonderer Teil I

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