( 4)
Hat ein Studierender die Zwischenprüfung zu einem früheren Zeitpunkt bestanden, ist er im unmittelbar darauffolgenden Semester zu den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums zugelassen.
§ 8 Nichtbestehen der Zwischenprüfung
Hat der Studierende die erforderliche Mindestzahl von bestandenen Vorlesungsabschlussklausuren nicht erreicht oder keine Hausarbeit erfolgreich angefertigt, so hat er die Zwischenprüfung nicht bestanden.
§ 9 Bescheinigungen; Zeugnis
( 1) Über die Erbringung der Zwischenprüfungsleistungen(§§ 5, 6) wird von dem Hochschullehrer, der die Vorlesungsabschlussklausur bzw. die Hausarbeit gestellt hat, eine Bescheinigung ausgestellt. Die Bescheinigung muss den Vor- und Zunamen sowie die Matrikelnummer des Studierenden enthalten.
( 2) Über das Bestehen der Zwischenprüfung wird vom Dekan ein Zeugnis ausgestellt, das das Datum des Tages trägt, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
( 3) Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Prüfungsergebnis oder mehrere Prüfungsergebnisse unter Täuschung oder unter Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zustande gekommen ist bzw. sind, ist die Aushändigung des Zeugnisses zu versagen. Wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und eine Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Das Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues Zeugnis zu erteilen. Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Bestimmungen gelten für Bescheinigungen entsprechend.
( 4) Wird die Täuschung erst bekannt, nachdem der Studierende die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, ist Absatz drei nicht mehr anwendbar.
scheidung über die Anerkennung nach Satz zwei trifft der Prüfungsausschuss.
( 2) Das Diplome d'Etudes Universitaires Générales ( DEUG) der Juristischen Fakultät der Universität Paris X wird als Zwischenprüfung i. S. dieser Ordnung anerkannt.
§ 11 Anerkennung
von
Prüfungsleistungen im
Rahmen eines Fachhochschulstudiums
Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Fachhochschulstudiums erbracht wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Betroffene kann zur Anhörung ein Mitglied des Fachschaftsrates hinzuziehen.
§ 12 Übergangsregelung
Diese Zwischenprüfungsordnung gilt für die Studierenden, die ihr Studium der Rechtswissenschaft im oder nach dem Wintersemester 2001/2002 aufgenommen haben. Für Studierende, die ihr Studium der Rechtswissenschaft vor dem Wintersemester 2001/2002 aufgenommen haben, werden bis zum Ende des Sommersemesters 2004 Anfängerübungen im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht nach Maßgabe des§ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 7 der Studienordnung der Juristischen Fakultät vom 28. Juni 1995 angeboten.
§ 13 In- Kraft- Treten
Die Zwischenprüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Anlage zu§ 5 Abs. 1 und 2 Zwischenprüfungsordnung
I. Zivilrecht
1. Bürgerliches Recht I
2. Schuldrecht Allgemeiner Teil 3. Schuldrecht Besonderer Teil
§ 10 Anerkennung auswärtiger Bescheinigungen und Zeugnisse sowie anderer Leistungen
( 1) Nachweise über die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer Zwischenprüfung und Nachweise über das Bestehen der Zwischenprüfung an einer anderen Universität innerhalb des Geltungsbereiches des deutschen Richtergesetzes werden anerkannt. Nachweise über sonstige Prüfungsleistungen, die in einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer anderen Universität erbracht worden sind, können in begründeten Ausnahmefällen als Zwischenprüfung im Sinne dieser Ordnung anerkannt werden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz eins und die Ent
II. Öffentliches Recht
1. Staatsrecht I 2. Staatsrecht II
3. Verwaltungsrecht I
III. Strafrecht
1. Strafrecht Allgemeiner Teil I 2. Strafrecht Allgemeiner Teil II 3. Strafrecht Besonderer Teil I
125