IV. Grundlagenfächer
1. Europäische Rechtsgeschichte I 2. Europäische Rechtsgeschichte II
Satzung zur Änderung der Studienordnung für die Studiengänge der Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam
Vom 14. Juni 2001
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbghG) vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), am 14. Juni 2001 folgende Satzung für die Studiengänge der Softwaresystemtechnik erlassen: 1
Artikel 1
Die Studienordnung für den Bachelor- und den Masterstudiengang der Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam vom 22. Januar 1999( AmBek UP S. 62) wird wie folgt geändert:
Nr. 1
In§ 3 Satz 2 wird ,, unter www.hpi.uni-potsdam.de mit dem Navigationspfad, Für immatrikulierte Studenten / Aushang A" gestrichen.
Nr. 2
a.)§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ,, Umfang und Inhalt der für die Graduierung nachzuweisenden Studienleistungen sind unter Bezug auf Themenkomplexe aus den in§ 7 und§ 13 angegebenen Listen formuliert."
b.)§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, Bei der Belegung einer Lehrveranstaltung muss der Student den Themenkomplex angeben, für den diese Belegung zählen soll. Dabei muss die Zuordnung des angegebenen Themenkomplexes inhaltlich gerechtfertigt sein. In Zweifelsfällen entscheidet der Studienausschuss über die Zulässigkeit einer gewünschten Zuordnung."
Nr. 3
a.) In§ 5 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt ersetzt: ,, Aufgrund seiner Wissenschaftsorientierung eignet sich das Bachelor- Studium auch als erste Stufe einer wissenschaftlichen Laufbahn. Die Lehrinhalte des Bachelor- Studiums sind produktorientiert, d.h. das Softwaresystem als Produkt bestimmt die Lehrinhalte."
1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 8. August 2001
b.) In§ 5 Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt ersetzt: Diese Schwerpunktbildung ist eine Folge des Ziels, dass die Master- Absolventen später in Führungspositionen hineinwachsen sollen.
Nr. 4
§ 6 erhält folgende Fassung:
,, Alle Lehrveranstaltungen des Bachelor- Studiengangs werden in der Regel nur einmal pro Jahr angeboten und sind so auf die Semester verteilt, dass man sie nur dann in der vorgesehenen Reihenfolge innerhalb der Regelstudienzeit von 7 Semestern absolvieren kann, wenn man mit dem Studium in einem Wintersemester beginnt."
Nr. 5
§ 7 erhält folgende Fassung:
»§ 7 Themenkomplexe
Für Lehrveranstaltungen des Bachelor- Studiums gibt es die folgenden Themenkomplexe:
1. Mathematik
2. Theoretische Grundlagen der Informatik 3. Technische Grundlagen der Informatik 4. Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften 5. Grundlagen der Softwaresystemtechnik 6. Softwarekonstruktion
7. Softwarebasissysteme 8. Anwendungssysteme 9. Freie Informatikthemen 10. Sonstige Themen"
Nr. 6
§ 8 erhält folgende Fassung:
,,( 1) Zur Abdeckung der Themenkomplexe sind teilweise bestimmte Lehrveranstaltungen verpflichtend vorgeschrieben. Diese Lehrveranstaltungen werden als Kern- Lehrveranstaltungen bezeichnet. Zu den drei Themenkomplexen
-
Anwendungssysteme
Freie Informatikthemen Sonstige Themen
gibt es keine Kern- Lehrveranstaltungen.
In den Kern- Lehrveranstaltungen gibt es grundsätzlich keine unbenoteten Leistungspunkte."
( 2) Im folgenden sind die Themenkomplexe 1 bis 7 ( s.§7) und die jeweils abdeckenden KernLehrveranstaltungen mit ihren zugeordneten Leistungspunkten aufgelistet:
1. Mathematik:
2.
3.
4.
Mathematik I bis III
3 mal 6 Leitungspunkte
Theoretische Grundlagen der Informatik:
Theoretische Informatik I und II
2 mal 6 Leistungspunkte
Technische Grundlagen der Informatik:
Technische Informatik I und II
2 mal 6 Leistungspunkte
Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften:
Betriebswirtschaftliche Strukturen und Prozesse I
und II
2 mal 6 Leistungspunkte
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