Heft 
(2001) 6
Seite
126
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IV. Grundlagenfächer

1. Europäische Rechtsgeschichte I 2. Europäische Rechtsgeschichte II

Satzung zur Änderung der Studienordnung für die Studiengänge der Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam

Vom 14. Juni 2001

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgi­schen Hochschulgesetzes( BbghG) vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Geset­zes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), am 14. Juni 2001 folgende Satzung für die Studiengänge der Soft­waresystemtechnik erlassen: 1

Artikel 1

Die Studienordnung für den Bachelor- und den Master­studiengang der Softwaresystemtechnik an der Univer­sität Potsdam vom 22. Januar 1999( AmBek UP S. 62) wird wie folgt geändert:

Nr. 1

In§ 3 Satz 2 wird ,, unter www.hpi.uni-potsdam.de mit dem Navigationspfad, Für immatrikulierte Studenten / Aushang A" gestrichen.

Nr. 2

a.)§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ,, Umfang und Inhalt der für die Graduierung nachzu­weisenden Studienleistungen sind unter Bezug auf Themenkomplexe aus den in§ 7 und§ 13 angegebenen Listen formuliert."

b.)§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

,, Bei der Belegung einer Lehrveranstaltung muss der Student den Themenkomplex angeben, für den diese Belegung zählen soll. Dabei muss die Zuordnung des angegebenen Themenkomplexes inhaltlich gerechtfer­tigt sein. In Zweifelsfällen entscheidet der Studienaus­schuss über die Zulässigkeit einer gewünschten Zuord­nung."

Nr. 3

a.) In§ 5 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt ersetzt: ,, Aufgrund seiner Wissenschaftsorientierung eignet sich das Bachelor- Studium auch als erste Stufe einer wissenschaftlichen Laufbahn. Die Lehrinhalte des Bachelor- Studiums sind produktorientiert, d.h. das Softwaresystem als Produkt bestimmt die Lehrinhalte."

1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 8. Au­gust 2001

b.) In§ 5 Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt ersetzt: Diese Schwerpunktbildung ist eine Folge des Ziels, dass die Master- Absolventen später in Führungspositi­onen hineinwachsen sollen.

Nr. 4

§ 6 erhält folgende Fassung:

,, Alle Lehrveranstaltungen des Bachelor- Studiengangs werden in der Regel nur einmal pro Jahr angeboten und sind so auf die Semester verteilt, dass man sie nur dann in der vorgesehenen Reihenfolge innerhalb der Regel­studienzeit von 7 Semestern absolvieren kann, wenn man mit dem Studium in einem Wintersemester be­ginnt."

Nr. 5

§ 7 erhält folgende Fassung:

»§ 7 Themenkomplexe

Für Lehrveranstaltungen des Bachelor- Studiums gibt es die folgenden Themenkomplexe:

1. Mathematik

2. Theoretische Grundlagen der Informatik 3. Technische Grundlagen der Informatik 4. Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften 5. Grundlagen der Softwaresystemtechnik 6. Softwarekonstruktion

7. Softwarebasissysteme 8. Anwendungssysteme 9. Freie Informatikthemen 10. Sonstige Themen"

Nr. 6

§ 8 erhält folgende Fassung:

,,( 1) Zur Abdeckung der Themenkomplexe sind teil­weise bestimmte Lehrveranstaltungen verpflichtend vorgeschrieben. Diese Lehrveranstaltungen werden als Kern- Lehrveranstaltungen bezeichnet. Zu den drei Themenkomplexen

-

Anwendungssysteme

Freie Informatikthemen Sonstige Themen

gibt es keine Kern- Lehrveranstaltungen.

In den Kern- Lehrveranstaltungen gibt es grundsätzlich keine unbenoteten Leistungspunkte."

( 2) Im folgenden sind die Themenkomplexe 1 bis 7 ( s.§7) und die jeweils abdeckenden Kern­Lehrveranstaltungen mit ihren zugeordneten Leis­tungspunkten aufgelistet:

1. Mathematik:

2.

3.

4.

Mathematik I bis III

3 mal 6 Leitungspunkte

Theoretische Grundlagen der Informatik:

Theoretische Informatik I und II

2 mal 6 Leistungspunkte

Technische Grundlagen der Informatik:

Technische Informatik I und II

2 mal 6 Leistungspunkte

Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften:

Betriebswirtschaftliche Strukturen und Prozesse I

und II

2 mal 6 Leistungspunkte

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