Heft 
(2001) 6
Seite
128
Einzelbild herunterladen

Nr. 9

a.)§ 11 Satz 1 erhält folgende Fassung:

,, Die Master- Absolventinnen und-Absolventen sollen darauf vorbereitet sein, später in Führungspositionen- typischerweise als Systemarchitekten oder Projektleiter - hineinzuwachsen."

b.) An§ 11 wird folgender Satz angefügt:

,, Aufgrund seiner Wissenschaftsorientierung eignet sich das Master- Studium auch als zweite Stufe einer wissenschaftlichen Laufbahn."

Nr.10

§ 13 erhält folgende Fassung:

,,§ 13 Themenkomplexe

Für Lehrveranstaltungen des Master- Studiums gibt es

die folgenden Themenkomplexe:

Softwaresystemtechnische Vertiefungsthemen

Freie Informatikvertiefungsthemen

Aspekte des Softwareprojektmanagements Allgemeine Managementkonzepte"

Nr. 11

§ 15 erhält folgende Fassung:

,,§ 15 Master- Projekt

Das Masterprojekt erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten, wobei aber nur in der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Vollzeitbeschäftigung der Kandidatin oder des Kandidaten mit dem Projekt erfor­derlich ist. Am Projektende muss der Kandidat eine Schrift abliefern, die als ,, Masterarbeit" bezeichnet wird. Die Kandidatin oder der Kandidat sollte sich ein Semester vor Projektbeginn um eine Aufgabenstellung für das Masterprojekt bemühen, indem er bei den in Frage kommenden Wissenschaftlerinnen oder Wissen­schaftlern nachfragt. Die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Fristen und die Regeln der Begutach­tung, sind in§ 18 der Prüfungsordnung festgelegt."

Nr. 12

§ 16 erhält folgende Fassung:

,, Die Grafik zeigt die empfohlene Verteilung der The­menkomplexe auf die drei Semester des Master­Studiums."

4 SWS

Artikel 2

1. Sem.

bzw. 8. Sem.

Allg. Mngmnt.­konzepte

3. Sem.

2. Sem.

bzw. 9. Sem.

bzw. 10. Sem.

Master- Projekt

Aspekte des Softwareprojekt­managements

Software­systemtechnische Vertiefung

Freie Informatik­vertiefung

Diese Ordnung findet Anwendung auf alle Studieren­den, die ab dem Wintersemester 2001/2002 in einem der Studiengänge der Softwaresystemtechnik immatri­kuliert werden.

Artikel 3

Diese Änderungsordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Satzung

zur Änderung der Prüfungsordnung für die Studiengänge der Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam

Vom 14. Juni 2001

128

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgi­schen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Geset­zes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), am 14. Juni 2001 folgende Satzung für die Studiengänge der Soft­waresystemtechnik erlassen: 1

1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 8. August 2001