Heft 
(2001) 6
Seite
129
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Artikel 1

Die Prüfungsordnung für die Studiengänge der Soft­waresystemtechnik an der Universität Potsdam vom 22. Januar 1999 wird wie folgt geändert:

Nr. 1

In den in§ 2 aufgeführten Bezeichnungen der Ab­schlussgrade wird jeweils das Wort, Systems" gestri­

chen.

Nr. 2

In§ 5 Abs. 3 wird als letzter Satz hinzugefügt: " Gleichzeitig muss die Antragstellerin oder der An­tragsteller genau so viele Belegungspunkte abgeben, wie sie/ er durch die Anerkennung an Leistungspunkten erhält. Wenn sie/ er hierfür nicht mehr über ausreichend viele Belegungspunkte verfügt, kann keine Anerken­nung erfolgen.

Nr. 3

In§ 6 Abs. 1 wird das Wort, unbenotet" durch die Angabe ,, mit Erfolg teilgenommen" ersetzt.

Nr. 4

§ 6 Abs. 4 erhält den folgenden neuen Wortlaut: ,, Als Themenkomplex eines Leistungspunkts gilt je­weils der bei der Belegung zugeordnete Themenkom­plex."

Nr. 5

In§ 8 Abs. 3 wird im ersten Satz der Einschub

دو

- mit Ausnahme des Semesterprojekts im Bachelor­Studiengang- ,,

durch den Einschub

,,- in diesem Kontext zählen die Projekte nicht zu den Lehrveranstaltungen- ,,

ersetzt. Der letzte Satz entfällt ersatzlos.

Nr. 6

In§ 8 Abs. 4 wird als letzter Satz hinzugefügt:

,, Mit dem Eintreten dieser Situation hat der Studierende die Graduierung im jeweiligen Studiengang endgültig verwirkt."

Nr. 7

In§ 8 wird am Ende ein fünfter Absatz mit dem fol­genden Wortlaut hinzugefügt:

,, Sowohl für das Bachelor- als auch für das Masterpro­jekt stehen den Studierenden jeweils zwei Versuche zu. Wenn die beiden Versuche eines Projekts gescheitert sind, hat der Studierende die Graduierung im jeweili­gen Studiengang endgültig verwirkt.

Nr. 8

In§ 10 Abs. 1 erhält der erste Satz den folgenden neu­en Wortlaut:

,, Die Graduierung im jeweiligen Studiengang erfolgt auf Antrag der Studierenden, falls ihre dem Antrag beigefügten Leistungsnachweise die für die Graduie­rung festgesetzten Bedingungen erfüllen."

Der dritte Satz erhält den folgenden neuen Wortlaut:

,, In den Zeugnissen sind alle im Antrag nachgewiese­nen Leistungen einschließlich der Projekte mit Angabe der Themenkomplexe und der Benotungsinformation aufgelistet."

Nr. 9

In§ 10 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

Nr. 10

§ 10 Abs. 3 erhält die folgende neue Fassung: ,, Die Gesamtnote wird aus den Leistungspunktnoten und im Falle des Masterstudiums der gewichteten Note der Masterarbeit gebildet durch Berechnung des arith­metischen Mittels, anschließende Streichung aller De­zimalstellen nach der ersten Stelle hinter dem Komma und anschließende Abbildung auf die folgende Noten­skala:

1,0 bis einschließlich 1,2= Mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,4= sehr gut 1,5 bis einschließlich 2,4= gut

2,5 bis einschließlich 3,4= befriedigend 3,5 bis einschließlich 4,0= ausreichend"

Nr. 11

In§ 10 Abs. 5 erhält der erste Satz den folgenden neu­en Wortlaut:

,, Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzte im Zeugnis aufgeführte Leis­tung( s. Absatz eins) erbracht wurde."

Nr. 12

In§ 10 Abs. 6 wird in den Bezeichnungen der Ab­schlussgrade im ersten Satz das Wort ,, Systems" durch das Wort ,, Engineering" ersetzt.

Nr. 13

In§ 12 wird die Zahl 240 durch die Zahl 228 ersetzt.

Nr. 14

§ 13 erhält die folgende neue Fassung:

,,( 1) Ein Antrag auf Graduierung zur Erlangung des Bachelor- Grades wird erst angenommen, nachdem der Antragsteller erfolgreich an einem Bachelor- Projekt teilgenommen hat. Für die Beurteilung der Leistung der einzelnen Teilnehmer an einem Bachelor- Projekt stehen dem zuständigen Hochschullehrer nur die bei­den Urteile ,, mit Erfolg teilgenommen" oder ohne Erfolg teilgenommen" zur Verfügung.

( 2) Ihrem Antrag auf Graduierung zur Erlangung des Bachelor- Grades müssen die Studierenden zwei Listen mit Leistungspunkten aus unterschiedlichen Lehrveranstaltungen beilegen:

und

eine Liste mit mindestens 120 benoteten Leis­tungspunkten, die auf dem Zeugnis erscheinen sollen und aus denen die Gesamtnote berechnet werden soll,

eine Liste mit Leistungspunkten, die ohne Noten­angabe auf dem Zeugnis erscheinen sollen unab­hängig davon, ob sie mit oder ohne Note erwor­ben wurden.

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