Artikel 1
Die Prüfungsordnung für die Studiengänge der Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam vom 22. Januar 1999 wird wie folgt geändert:
Nr. 1
In den in§ 2 aufgeführten Bezeichnungen der Abschlussgrade wird jeweils das Wort„, Systems" gestri
chen.
Nr. 2
In§ 5 Abs. 3 wird als letzter Satz hinzugefügt: " Gleichzeitig muss die Antragstellerin oder der Antragsteller genau so viele Belegungspunkte abgeben, wie sie/ er durch die Anerkennung an Leistungspunkten erhält. Wenn sie/ er hierfür nicht mehr über ausreichend viele Belegungspunkte verfügt, kann keine Anerkennung erfolgen.
Nr. 3
In§ 6 Abs. 1 wird das Wort„, unbenotet" durch die Angabe ,, mit Erfolg teilgenommen" ersetzt.
Nr. 4
§ 6 Abs. 4 erhält den folgenden neuen Wortlaut: ,, Als Themenkomplex eines Leistungspunkts gilt jeweils der bei der Belegung zugeordnete Themenkomplex."
Nr. 5
In§ 8 Abs. 3 wird im ersten Satz der Einschub
دو
- mit Ausnahme des Semesterprojekts im BachelorStudiengang- ,,
durch den Einschub
,,- in diesem Kontext zählen die Projekte nicht zu den Lehrveranstaltungen- ,,
ersetzt. Der letzte Satz entfällt ersatzlos.
Nr. 6
In§ 8 Abs. 4 wird als letzter Satz hinzugefügt:
,, Mit dem Eintreten dieser Situation hat der Studierende die Graduierung im jeweiligen Studiengang endgültig verwirkt."
Nr. 7
In§ 8 wird am Ende ein fünfter Absatz mit dem folgenden Wortlaut hinzugefügt:
,, Sowohl für das Bachelor- als auch für das Masterprojekt stehen den Studierenden jeweils zwei Versuche zu. Wenn die beiden Versuche eines Projekts gescheitert sind, hat der Studierende die Graduierung im jeweiligen Studiengang endgültig verwirkt.❝
Nr. 8
In§ 10 Abs. 1 erhält der erste Satz den folgenden neuen Wortlaut:
,, Die Graduierung im jeweiligen Studiengang erfolgt auf Antrag der Studierenden, falls ihre dem Antrag beigefügten Leistungsnachweise die für die Graduierung festgesetzten Bedingungen erfüllen."
Der dritte Satz erhält den folgenden neuen Wortlaut:
,, In den Zeugnissen sind alle im Antrag nachgewiesenen Leistungen einschließlich der Projekte mit Angabe der Themenkomplexe und der Benotungsinformation aufgelistet."
Nr. 9
In§ 10 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
Nr. 10
§ 10 Abs. 3 erhält die folgende neue Fassung: ,, Die Gesamtnote wird aus den Leistungspunktnoten und im Falle des Masterstudiums der gewichteten Note der Masterarbeit gebildet durch Berechnung des arithmetischen Mittels, anschließende Streichung aller Dezimalstellen nach der ersten Stelle hinter dem Komma und anschließende Abbildung auf die folgende Notenskala:
1,0 bis einschließlich 1,2= Mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,4= sehr gut 1,5 bis einschließlich 2,4= gut
2,5 bis einschließlich 3,4= befriedigend 3,5 bis einschließlich 4,0= ausreichend"
Nr. 11
In§ 10 Abs. 5 erhält der erste Satz den folgenden neuen Wortlaut:
,, Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte im Zeugnis aufgeführte Leistung( s. Absatz eins) erbracht wurde."
Nr. 12
In§ 10 Abs. 6 wird in den Bezeichnungen der Abschlussgrade im ersten Satz das Wort ,, Systems" durch das Wort ,, Engineering" ersetzt.
Nr. 13
In§ 12 wird die Zahl 240 durch die Zahl 228 ersetzt.
Nr. 14
§ 13 erhält die folgende neue Fassung:
,,( 1) Ein Antrag auf Graduierung zur Erlangung des Bachelor- Grades wird erst angenommen, nachdem der Antragsteller erfolgreich an einem Bachelor- Projekt teilgenommen hat. Für die Beurteilung der Leistung der einzelnen Teilnehmer an einem Bachelor- Projekt stehen dem zuständigen Hochschullehrer nur die beiden Urteile ,, mit Erfolg teilgenommen" oder„ ohne Erfolg teilgenommen" zur Verfügung.
( 2) Ihrem Antrag auf Graduierung zur Erlangung des Bachelor- Grades müssen die Studierenden zwei Listen mit Leistungspunkten aus unterschiedlichen Lehrveranstaltungen beilegen:
und
eine Liste mit mindestens 120 benoteten Leistungspunkten, die auf dem Zeugnis erscheinen sollen und aus denen die Gesamtnote berechnet werden soll,
eine Liste mit Leistungspunkten, die ohne Notenangabe auf dem Zeugnis erscheinen sollen unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Note erworben wurden.
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