Heft 
(2001) 6
Seite
130
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Die Summe der Leistungspunkte auf den beiden Listen muss mindestens 168 betragen.

( 3) ,, Auf den beiden Listen insgesamt müssen min­destens enthalten sein

die Leistungspunkte sämtlicher Kernfächer, das sind:

18 Leistungspunkte im Themenkomplex Mathematik, 12 Leistungspunkte im Themenkomplex Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften,

12 Leistungspunkte im Themenkomplex Theoretische Grundlagen der Informatik,

12 Leistungspunkte im Themenkomplex Technische Grundlagen der Informatik,

12 Leistungspunkte im Themenkomplex Softwareba­sissysteme,

12 Leistungspunkte im Themenkomplex Softwarekon­struktion,

30 Leistungspunkte im Themenkomplex Grundlagen der Softwaresystemtechnik,

6 Leistungspunkte für das Projektvorbereitungssemi­

nar;

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von:

zusätzliche Leistungspunkte im Mindestumfang

12 Leistungspunkte im Themenkomplex Softwareba­sissysteme,

12 Leistungspunkte im Themenkomplex Softwarekon­struktion,

12 Leistungspunkte im Themenkomplex Anwendungs­systeme,

6 Leistungspunkte im Themenkomplex Freie Informa­tikthemen."

Nr. 15

§ 17 erhält die folgende neue Fassung:

( 1) Ein Antrag auf Graduierung zur Erlangung des Master- Grades wird erst angenommen, nachdem der Antragsteller ein Master- Projekt durchgeführt und eine Masterarbeit( s.§ 18) vorgelegt hat, die von den Gut­achtern als ,, ausreichend" oder besser bewertet wurde."

( 2) Ihrem Antrag auf Graduierung zur Erlangung des Master- Grades müssen die Studierenden zwei Lis­ten mit Leistungspunkten aus unterschiedlichen Lehr­veranstaltungen beilegen:

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eine Liste mit mindestens 48 benoteten Leis­tungspunkten, die auf dem Zeugnis erscheinen und in die Gesamtnote eingehen sollen,

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und

eine Liste mit Leistungspunkten, die ohne Noten­angabe auf dem Zeugnis erscheinen sollen unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Note erworben wurden."

( 3) Auf den beiden Listen insgesamt müssen mindes­tens vorkommen:

24 Leistungspunkte im Themenkomplex Softwaresys­temtechnische Vertiefung,

12 Leistungspunkte im Themenkomplex Freie Informa­tik- Vertiefung,

130

12 Leistungspunkte im Themenkomplex Aspekte des Softwareprojektmanagements,

6 Leistungspunkte im Themenkomplex Allgemeine Managementkonzepte.

( 4) In die Gesamtnote geht die Note der Masterarbeit mit dem Gewicht von 18 Leistungspunkten ein.

Nr. 16

Die Überschrift von§ 18 wird geändert zu ,, Master­Projekt und Masterarbeit.

Nr. 17

In§ 18 Abs. 1 werden die ersten drei Wörter Die Masterarbeit soll"

ersetzt durch ,, Das Master- Projekt und die Masterarbeit sollen".

Nr. 18

In§ 18 Abs. 2 werden die ersten beiden Wörter ,, Eine Masterarbeit" durch ,, Ein Master- Projekt" ersetzt.

Nr. 19

In§ 18 Abs. 3 werden die folgenden Ersetzungen vor­genommen: ,, Masterarbeiten" " der Arbeit" durch ,, die Arbeit" durch

Nr. 20

,, Master- Projekten"

durch ,, des Projektes" ,, die Masterarbeit.

durch ,, Master- Projekten"

In§ 18 Abs. 4 werden die folgenden Ersetzungen vor­genommen: ,, Masterarbeiten" " der Arbeit" durch ,, Die Masterarbeit ,, die Arbeit" durch

Nr. 21

,, des Projektes"

durch ,, Das Master- Projekt" ,, die Masterarbeit.

In§ 18 Abs. 5 werden die folgenden Ersetzungen vor­genommen: ,, sechs" ,, Arbeit

Nr. 22

durch durch

Zwölf" ,, Masterarbeit.

In§ 18 Abs. 12 wird der Anfang des ersten Satzes ,, Eine mit nicht ausreichend bewertete Masterarbeit" ersetzt durch

,, Ein mit einer nicht ausreichend bewerteten Masterar­beit abgeschlossenes Master- Projekt".

Artikel 2

Diese Ordnung findet Anwendung auf alle Studieren­den, die ab dem Wintersemester 2001/2002 in einem der Studiengänge der Softwaresystemtechnik immatri­kuliert werden. Studierende, die ihr Studium in einem Studiengang Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam vor dem Wintersemester 2001/02 begonnen haben, können nach dieser Prüfungsordnung graduiert werden, wenn sie dies in ihrem Antrag auf Graduierung explizit wünschen.