-
Die Summe der Leistungspunkte auf den beiden Listen muss mindestens 168 betragen.
( 3) ,, Auf den beiden Listen insgesamt müssen mindestens enthalten sein
die Leistungspunkte sämtlicher Kernfächer, das sind:
18 Leistungspunkte im Themenkomplex Mathematik, 12 Leistungspunkte im Themenkomplex Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften,
12 Leistungspunkte im Themenkomplex Theoretische Grundlagen der Informatik,
12 Leistungspunkte im Themenkomplex Technische Grundlagen der Informatik,
12 Leistungspunkte im Themenkomplex Softwarebasissysteme,
12 Leistungspunkte im Themenkomplex Softwarekonstruktion,
30 Leistungspunkte im Themenkomplex Grundlagen der Softwaresystemtechnik,
6 Leistungspunkte für das Projektvorbereitungssemi
nar;
-
von:
zusätzliche Leistungspunkte im Mindestumfang
12 Leistungspunkte im Themenkomplex Softwarebasissysteme,
12 Leistungspunkte im Themenkomplex Softwarekonstruktion,
12 Leistungspunkte im Themenkomplex Anwendungssysteme,
6 Leistungspunkte im Themenkomplex Freie Informatikthemen."
Nr. 15
§ 17 erhält die folgende neue Fassung:
( 1)„ Ein Antrag auf Graduierung zur Erlangung des Master- Grades wird erst angenommen, nachdem der Antragsteller ein Master- Projekt durchgeführt und eine Masterarbeit( s.§ 18) vorgelegt hat, die von den Gutachtern als ,, ausreichend" oder besser bewertet wurde."
( 2) Ihrem Antrag auf Graduierung zur Erlangung des Master- Grades müssen die Studierenden zwei Listen mit Leistungspunkten aus unterschiedlichen Lehrveranstaltungen beilegen:
-
eine Liste mit mindestens 48 benoteten Leistungspunkten, die auf dem Zeugnis erscheinen und in die Gesamtnote eingehen sollen,
-
und
eine Liste mit Leistungspunkten, die ohne Notenangabe auf dem Zeugnis erscheinen sollen unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Note erworben wurden."
( 3) Auf den beiden Listen insgesamt müssen mindestens vorkommen:
24 Leistungspunkte im Themenkomplex Softwaresystemtechnische Vertiefung,
12 Leistungspunkte im Themenkomplex Freie Informatik- Vertiefung,
130
12 Leistungspunkte im Themenkomplex Aspekte des Softwareprojektmanagements,
6 Leistungspunkte im Themenkomplex Allgemeine Managementkonzepte.
( 4) In die Gesamtnote geht die Note der Masterarbeit mit dem Gewicht von 18 Leistungspunkten ein.
Nr. 16
Die Überschrift von§ 18 wird geändert zu ,, MasterProjekt und Masterarbeit“.
Nr. 17
In§ 18 Abs. 1 werden die ersten drei Wörter„ Die Masterarbeit soll"
ersetzt durch ,, Das Master- Projekt und die Masterarbeit sollen".
Nr. 18
In§ 18 Abs. 2 werden die ersten beiden Wörter ,, Eine Masterarbeit" durch ,, Ein Master- Projekt" ersetzt.
Nr. 19
In§ 18 Abs. 3 werden die folgenden Ersetzungen vorgenommen: ,, Masterarbeiten" " der Arbeit" durch ,, die Arbeit" durch
Nr. 20
,, Master- Projekten"
durch ,, des Projektes" ,, die Masterarbeit“.
durch ,, Master- Projekten"
In§ 18 Abs. 4 werden die folgenden Ersetzungen vorgenommen: ,, Masterarbeiten" " der Arbeit" durch ,, Die Masterarbeit“ ,, die Arbeit" durch
Nr. 21
,, des Projektes"
durch ,, Das Master- Projekt" ,, die Masterarbeit“.
In§ 18 Abs. 5 werden die folgenden Ersetzungen vorgenommen: ,, sechs" ,, Arbeit“
Nr. 22
durch durch
„ Zwölf" ,, Masterarbeit“.
In§ 18 Abs. 12 wird der Anfang des ersten Satzes ,, Eine mit nicht ausreichend bewertete Masterarbeit" ersetzt durch
,, Ein mit einer nicht ausreichend bewerteten Masterarbeit abgeschlossenes Master- Projekt".
Artikel 2
Diese Ordnung findet Anwendung auf alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2001/2002 in einem der Studiengänge der Softwaresystemtechnik immatrikuliert werden. Studierende, die ihr Studium in einem Studiengang Softwaresystemtechnik an der Universität Potsdam vor dem Wintersemester 2001/02 begonnen haben, können nach dieser Prüfungsordnung graduiert werden, wenn sie dies in ihrem Antrag auf Graduierung explizit wünschen.