Heft 
(2001) 7
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nicht bestanden, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 9

In- Kraft- Treten und Übergangsbestimmun­

gen

( 1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffent­lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Uni­versität Potsdam in Kraft.

( 2) Studierende, die ihr Studium vor In- Kraft- Treten des Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juli 1999 und nach der Studienordnung für das Fach" Politische Bil­dung" an der Universität Potsdam vom 11. Juli 1996 absolvieren, können ihre Zwischenprüfung längstens bis zum 30. September 2004 nach den bei der Aufnah­me des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ab­schließen.

( 3) Studierende, die ihr Studium nach der Studienordnung für Politische Bildung an der Universität Potsdam vom 11. Juli 1996 absolvieren und das Lehramtsstudium nach In- Kraft- Treten des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 aufgenommen haben, können unter Anrechnung bisher erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen ihr Studium nach der neuen Ordnung beenden.

Studienordnung für die Erziehungswissenschaftliche Ausbildung für alle Lehrämter nach dem Potsdamer Modell der Lehrerbildung

Vom 21. Dezember 2000

Gemäß§ 9 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 25. Mai 1999( GVBI. I S. 129) und auf der Grundlage des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes( BbgLeBiG) vom 25. Juni 1999( GVBl. I S. 242) hat der Fakultätsrat der Human­wissenschaftlichen Fakultät am 21. Dezember 2000 folgende Studienordnung erlassen: ¹

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zielstellungen der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung für alle Lehrämter

§ 3 Studienberatung und-begleitung in der erzie­hungswissenschaftlichen Ausbildung

§ 4 Struktur und Inhalte der Ausbildung

§ 5 Zusatzqualifikationen

§ 6 Praxisstudien

§ 7 Erwerb der vorgeschriebenen Leistungsscheine §8 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums

Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 8. August 2001

§ 9 Prüfungsverfahren

§ 10 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistun­

gen

§ 11 Übergangsregelungen und In- Kraft- Treten

§ 1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes und der jeweils geltenden Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter an Schulen( Lehramtsprüfungsord­nung LPO) die erziehungswissenschaftliche Ausbil­dung für alle Lehrämter( lt. LPO Studium in Erzie­hungswissenschaften) an der Universität Potsdam.

§ 2

-

Zielstellungen der Erziehungswissenschaftli­chen Ausbildung für alle Lehrämter

Die erziehungswissenschaftliche Ausbildung leistet- in engem Zusammenwirken mit der fachwissenschaftli­chen und fachdidaktischen Ausbildung- einen Beitrag zur Entwicklung der für jede Lehrertätigkeit erforderli­chen Qualifikationen. Die damit angestrebte erzie­hungswissenschaftliche Professionalität bildet eine Einheit aus pädagogischen, psychologischen und sozi­alwissenschaftlichen Komponenten und basiert auf folgenden Grundforderungen zum Berufsethos:

Künftige Lehrerinnen und Lehrer sollen sich als Per­sönlichkeiten weiterentwickeln können, die

jedes Kind in dessen Einmaligkeit und Ent­wicklungsfähigkeit achten und fördern, Toleranz mit den Heranwachsenden üben und sich für sie engagieren,

den Erkenntnispluralismus ebenso schätzen wie die Vielfalt verschiedener Kulturen und Subkultu­ren,

Lust am Gewinnen neuer Erkenntnisse und ihrer Vermittlung haben,

sich auszeichnen durch Individualität, Authentizi­tät und Selbstkritik sowie

ein kritikbereites, an Aufklärung und den huma­nistischen Werten orientiertes, demokratisch en­gagiertes Gesellschaftsverständnis entwickeln.

Das verlangt eine enge inhaltliche Abstimmung und Kooperation zwischen Pädagogik, Psychologie und den Sozialwissenschaften.

§3 Studienberatung und-begleitung in der Er­ziehungswissenschaftlichen Ausbildung

Die laufende Studienberatung und-begleitung in der Erziehungswissenschaftlichen Ausbildung für die Lehrämter wird durch Studienfachberaterinnen und Studienfachberater realisiert.

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