nicht bestanden, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.
§ 9
In- Kraft- Treten und Übergangsbestimmun
gen
( 1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Studierende, die ihr Studium vor In- Kraft- Treten des Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juli 1999 und nach der Studienordnung für das Fach" Politische Bildung" an der Universität Potsdam vom 11. Juli 1996 absolvieren, können ihre Zwischenprüfung längstens bis zum 30. September 2004 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften abschließen.
( 3) Studierende, die ihr Studium nach der Studienordnung für Politische Bildung an der Universität Potsdam vom 11. Juli 1996 absolvieren und das Lehramtsstudium nach In- Kraft- Treten des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 aufgenommen haben, können unter Anrechnung bisher erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen ihr Studium nach der neuen Ordnung beenden.
Studienordnung für die Erziehungswissenschaftliche Ausbildung für alle Lehrämter nach dem Potsdamer Modell der Lehrerbildung
Vom 21. Dezember 2000
Gemäß§ 9 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 25. Mai 1999( GVBI. I S. 129) und auf der Grundlage des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes( BbgLeBiG) vom 25. Juni 1999( GVBl. I S. 242) hat der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät am 21. Dezember 2000 folgende Studienordnung erlassen: ¹
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zielstellungen der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung für alle Lehrämter
§ 3 Studienberatung und-begleitung in der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung
§ 4 Struktur und Inhalte der Ausbildung
§ 5 Zusatzqualifikationen
§ 6 Praxisstudien
§ 7 Erwerb der vorgeschriebenen Leistungsscheine §8 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 8. August 2001
§ 9 Prüfungsverfahren
§ 10 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistun
gen
§ 11 Übergangsregelungen und In- Kraft- Treten
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes und der jeweils geltenden Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter an Schulen( Lehramtsprüfungsordnung LPO) die erziehungswissenschaftliche Ausbildung für alle Lehrämter( lt. LPO Studium in Erziehungswissenschaften) an der Universität Potsdam.
§ 2
-
Zielstellungen der Erziehungswissenschaftlichen Ausbildung für alle Lehrämter
Die erziehungswissenschaftliche Ausbildung leistet- in engem Zusammenwirken mit der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung- einen Beitrag zur Entwicklung der für jede Lehrertätigkeit erforderlichen Qualifikationen. Die damit angestrebte erziehungswissenschaftliche Professionalität bildet eine Einheit aus pädagogischen, psychologischen und sozialwissenschaftlichen Komponenten und basiert auf folgenden Grundforderungen zum Berufsethos:
Künftige Lehrerinnen und Lehrer sollen sich als Persönlichkeiten weiterentwickeln können, die
jedes Kind in dessen Einmaligkeit und Entwicklungsfähigkeit achten und fördern, Toleranz mit den Heranwachsenden üben und sich für sie engagieren,
den Erkenntnispluralismus ebenso schätzen wie die Vielfalt verschiedener Kulturen und Subkulturen,
Lust am Gewinnen neuer Erkenntnisse und ihrer Vermittlung haben,
sich auszeichnen durch Individualität, Authentizität und Selbstkritik sowie
ein kritikbereites, an Aufklärung und den humanistischen Werten orientiertes, demokratisch engagiertes Gesellschaftsverständnis entwickeln.
Das verlangt eine enge inhaltliche Abstimmung und Kooperation zwischen Pädagogik, Psychologie und den Sozialwissenschaften.
§3 Studienberatung und-begleitung in der Erziehungswissenschaftlichen Ausbildung
Die laufende Studienberatung und-begleitung in der Erziehungswissenschaftlichen Ausbildung für die Lehrämter wird durch Studienfachberaterinnen und Studienfachberater realisiert.
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