Heft 
(2001) 7
Seite
142
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I. Rechts- und Verwaltungsvor­

schriften

TOT TA

Studienordnung für das Lehramtsstudium des Faches Politische Bildung'

an der Universität Potsdam

Vom 10. Januar 2001

§ 2

Ziele des Studiums

Das Studium soll dem Erwerb fachlicher und didakti­scher wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die unter Berücksichtigung der Schulstufenspe­zifik im Lehramt Politische Bildung für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlich sind. Es schließt mit der Ersten Staatsprüfung ab.

Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgi­schen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 129), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), am 10. Januar 2001 folgen­de Studienordnung für den Lehramtsstudiengang Poli­tische Bildung erlassen: ²

ESS ASSESs css cos S

3456

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§10

§ 11

§ 12

§ 13

တာ ယာ

7880

Inhaltsübersicht

Geltungsbereich

Ziele des Studiums

Aufbau des Studiums

Grundstudium

Lehrveranstaltungen im Grundstudium Benotete Leistungsnachweise im Grundstudium

Zwischenprüfung

Hauptstudium

Lehrveranstaltungen im Hauptstudium

Benotete Leistungsnachweise im Hauptstudium

Schulpraktische Studien

Erste Staatsprüfung für das Lehramt Politische Bildung

In- Kraft- Treten und

Übergangsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 das Studi­um im Fach" Politische Bildung" für nachfolgende Lehrämter:

Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen, 1. oder 2. Fach

Lehramt an Gymnasien, 1. oder 2. Fach

-

§ 3

Aufbau des Studiums

( 1) Der Studiengang Politische Bildung umfasst je nach Abschlussziel folgende Studienzeiten( in Semes­terwochenstunden= SWS):

Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen: 1. Fach 58 SWS oder 2. Fach 50 SWS in 8 Semestern. Bei einer Schwerpunktbildung auf die Primarstufe muss das Fach Politische Bildung als 1. Fach im Um­fang von 58 SWS studiert werden.

Lehramt an Gymnasien: 1. Fach 78 SWS oder 2. Fach 58 SWS in 9 Semestern.

( 2) Das Studium für das Lehramt Politische Bildung ist inhaltlich nach Kernbereichen gegliedert. Kernbereiche sind wissenschaftliche Teildisziplinen einzelner Bezugswissenschaften der Politischen Bildung. Folgende Kernbereiche sind durch Lehrveranstaltungen zu belegen:

drei politikwissenschaftliche Kernbereiche: Politisches System der Bundesrepublik Deutschland, Politische Theorie und Politische Philosophie, Internationale Politik;

drei soziologische Kernbereiche: Methoden der empirischen Sozialforschung( nur Lehramt an Gymnasien), Sozialstrukturanalyse und/ oder andere Spezielle Soziologien, Allgemeine Soziologie

3 Ergänzungsbereiche: Neuere Geschichte und Zeitgeschichte, Politik und Recht, Politik und Wirtschaft und im Bereich Fachdidaktik.

( 3) Die Studieninhalte werden in unterschiedlichen Formen von Lehrveranstaltungen vermittelt: Vorlesun­gen, Tutorien, Übungen, Proseminare, Hauptseminare, Kolloquia, Praktika, Exkursionen.

( 4) Die Teilstudiengänge sind in der Regel in ein viersemestriges Grundstudium, das mit einer Zwi­schenprüfung abschließt, und ein vier- bzw. fünfse­mestriges Hauptstudium unterteilt. Das Belegen von Veranstaltungen im Hauptstudium setzt in der Regel eine bestandene Zwischenprüfung voraus. Über Aus­nahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuss Sozial­wissenschaften.

1 Lehramt für das Fach Politische Bildung bzw. in anderen Bundes ländern Lehramt für das Fach Sozialkunde/ Gemeinschaftskunde oder Politik

2 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 8. August

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