Heft 
(2001) 7
Seite
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( 4) Neben dem Zeugnis wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades ,, Master of Art" ausgestellt. Die Urkunde wird von der/ dem Vorsitzenden des Studien- und Prüfungs­ausschusses unterzeichnet. Sie trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde entsteht die Berechtigung zur Führung des erworbenen akademi­schen Grades.

( 6) Über den erfolgreichen Abschluss von Teilprü­fungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten eine Bescheini­gung ausgestellt, die von der/ vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat die Kandidatin/ der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die An­gabe, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.

§ 11

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Wenn ein/ e Kandidat/ in die Teilnahme an einer Leistungsfeststellung ohne triftige Gründe versäumt oder vor Beendigung der Leistungsfeststellung die Teilnahme abbricht, wird für diesen Schritt eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung nicht innerhalb der vorgege­benen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis einer Leistungsfeststel­lung geltend gemachten Gründe müssen der Dozen­tin/ dem Dozenten unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der/ des Kandidatin/ Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so beraumt sie einen neuen Termin an.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt für die entsprechende Leistungsfeststellung ein nicht aus­reichendes Ergebnis. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Leistungsfeststellung stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder Auf­sichtsperson von der weiteren Teilnahme an der aktuel­len Leistungsfeststellung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt für die entsprechende Leistungsfest­stellung ein nicht ausreichendes Ergebnis.

§ 12

Ungültigkeit der Prüfung

( 1) Hat ein Kandidat/ in in einem Leistungserfas­sungprozess getäuscht und wird diese Täuschung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit den Räten der Humanwissenschaftlichen Fakultät und der Wirt­schafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät nach­träglich die betreffenden Leistungspunkte entziehen

oder deren Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklä­

ren.

( 2) Der/ dem Kandidatin/ en ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

( 3) Das ungültige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.

( 4) Die Bestimmungen zur Entziehung von akademi­schen Graden bleiben unberührt.

§ 13

In- Kraft- Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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