( 4) Neben dem Zeugnis wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades ,, Master of Art" ausgestellt. Die Urkunde wird von der/ dem Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses unterzeichnet. Sie trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde entsteht die Berechtigung zur Führung des erworbenen akademischen Grades.
( 6) Über den erfolgreichen Abschluss von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die von der/ vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat die Kandidatin/ der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.
§ 11
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
( 1) Wenn ein/ e Kandidat/ in die Teilnahme an einer Leistungsfeststellung ohne triftige Gründe versäumt oder vor Beendigung der Leistungsfeststellung die Teilnahme abbricht, wird für diesen Schritt eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis einer Leistungsfeststellung geltend gemachten Gründe müssen der Dozentin/ dem Dozenten unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der/ des Kandidatin/ Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so beraumt sie einen neuen Termin an.
( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt für die entsprechende Leistungsfeststellung ein nicht ausreichendes Ergebnis. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Leistungsfeststellung stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme an der aktuellen Leistungsfeststellung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt für die entsprechende Leistungsfeststellung ein nicht ausreichendes Ergebnis.
§ 12
Ungültigkeit der Prüfung
( 1) Hat ein Kandidat/ in in einem Leistungserfassungprozess getäuscht und wird diese Täuschung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit den Räten der Humanwissenschaftlichen Fakultät und der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betreffenden Leistungspunkte entziehen
oder deren Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklä
ren.
( 2) Der/ dem Kandidatin/ en ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 3) Das ungültige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.
( 4) Die Bestimmungen zur Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
§ 13
In- Kraft- Treten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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