Heft 
(2001) 7
Seite
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( 6) Die Master- Arbeit soll in der Regel einen Umfang von 50 A 4 Seiten nicht unterschreiten und ist in drei Exemplaren abzugeben.

( 7) Die Master- Arbeit kann in Ausnahmefällen, über die der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet, auch als Gruppenarbeit vorgelegt werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Beitrag der ein­zelnen Kandidat/ inn/ en aufgrund objektiv erkennbarer Kriterien eindeutig abgrenzbar ist.

( 8) Die Master- Arbeit wird von zwei Gutachterin­nen/ Gutachtern bewertet, wovon eine/ r die/ der Betreu­er/ in ist. Der/ die zweite Gutachter/ in wird vom Stu­dien- und Prüfungsausschuss bestellt. Beträgt die Dif­ferenz in der Benotung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur eine/ r der beiden Gutachter/ innen die Arbeit mit ,, nicht ausreichend", wird vom Studienausschuss ein/ e dritter Gutachter/ in bestellt. Die Note der Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten be­stimmt, es sei denn, dass ein Gutachten ,, nicht ausrei­chend" lautet. Dann wird die Arbeit wird als ausrei­chend bewertet, wenn mindestens zwei der Gutach­ter/ innen die Arbeit als ausreichend oder besser bewer­tet haben.

( 9) Eine mit ,, nicht ausreichend" bewertete Master­Arbeit kann nur einmal, und zwar mit einem neuen Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des neuen Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem Urteil über die erste Arbeit. Für die Fristen gilt Absatz 3.

( 10) Nachdem eine Note für die Abschlussarbeit mit mindestens ,, ausreichend" feststeht, findet ein in der Regel dreiviertelstündiges Kolloquium zum Thema der Abschlussarbeit statt. In dem Kolloquium soll die Teil­nehmerin/ der Teilnehmer zusammenfassend die zentra­len Ergebnisse ihrer/ seiner Abschlussarbeit darstellen und zeigen, dass sie/ er in der Lage ist, sich mit über die Arbeit hinausweisenden Fragestellungen und Argu­menten auseinander zu setzen. Die Leistungen im Kol­loquium werden von der/ dem themenstellenden Dozen­tin/ Dozenten der Abschlussarbeit und zwei weiteren, vom Studien- und Prüfungsausschuss bestellten, Do­zentinnen/ Dozenten mit einer Note gemäß§ 7 bewer­

tet.

( 11) Mit Zustimmung der Kandidatin/ des Kandidaten ist das Kolloquium studiengangsöffentlich.

( 12) Eine Prüfungskandidatin/ ein Prüfungskandidat kann nach Beendigung des Prüfungsvorgangs auf An­trag Einsicht in die Gutachten für ihre/ seine Abschluss­arbeit und die Protokolle ihrer/ seiner mündlichen Prü­fungsleistungen erhalten.

§ 9

Studien und Prüfungsausschuss

( 1) Für den Studiengang wird von den beiden beteiligten Fakultäten ein

Professorin/ ein Professor aus der Human­

Studien­

Prüfungsausschuss gebildet, dem

je

und eine

des

wissenschaftlichen Fakultät und der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, eine akademische Mitarbeiterin/ ein akademischer Mitarbeiter Weiterbildungszentrums sowie eine Studierende/ ein Studierender des Studiengangs angehören.

( 2) Der Studien- und Prüfungsausschuss nimmt die fachliche Verantwortung für den Studiengang wahr und entscheidet über alle Prüfungsangelegenheiten sowie die Anerkennung von des außerhalb Studiengangs erbrachten Studienleistungen. Er bestellt die Prüferinnen/ Prüfer, die in der Regel eine selbständige Lehrtätigkeit im Studiengang ausgeübt haben sollen.

( 3) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt 2 Jahre, die des studentischen Mitglieds 1 Jahr. Der Studien- und Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin/ einen mit einfacher Stellvertreter. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefällt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich und zu protokollieren.

§ 10

Gesamtergebnis des Studiums

( 1) Die Gesamtnote wird gebildet aus:

a) der Note der Master- Arbeit mit einem Gewicht von 2/9 der Gesamtnote,

b) der Note des Kolloquiums mit einem Gewicht von 1/9 der Gesamtnote,

c) dem arithmetischen Mittel aus den benoteten Leistungspunkten mit einem Gewicht von 6/9 der Gesamtnote.

( 2) Bei der Berechnung wird zunächst das arithmeti­sche Mittel aus den benoteten Leistungspunkten er­rechnet, sodann werden die Gewichtungen vorgenom­men. Für die sich ergebende Summe erfolgt eine Strei­chung aller Dezimalstellen bis auf eine hinter dem Komma und schließlich eine Abbildung auf der fol­genden Notenskala:

1,0 bis einschließlich 1,2= mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5= sehr gut 1,6 bis einschließlich 2,5= gut 2,6 bis einschließlich 3,5= befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0= ausreichend

( 3) Das Zeugnis, aus dem Umfang und Dauer des Studiums, die Vertiefungsrichtung, das Thema der Master- Arbeit und die Gesamtnote hervorgeht, wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letz­ten erforderlichen Leistungspunkte erworben wurden. Das Zeugnis wird von der/ dem Vorsitzenden des Stu­dien- und Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

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