( 6) Die Master- Arbeit soll in der Regel einen Umfang von 50 A 4 Seiten nicht unterschreiten und ist in drei Exemplaren abzugeben.
( 7) Die Master- Arbeit kann in Ausnahmefällen, über die der Studien- und Prüfungsausschuss entscheidet, auch als Gruppenarbeit vorgelegt werden, wenn der als individuelle Leistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidat/ inn/ en aufgrund objektiv erkennbarer Kriterien eindeutig abgrenzbar ist.
( 8) Die Master- Arbeit wird von zwei Gutachterinnen/ Gutachtern bewertet, wovon eine/ r die/ der Betreuer/ in ist. Der/ die zweite Gutachter/ in wird vom Studien- und Prüfungsausschuss bestellt. Beträgt die Differenz in der Benotung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur eine/ r der beiden Gutachter/ innen die Arbeit mit ,, nicht ausreichend", wird vom Studienausschuss ein/ e dritter Gutachter/ in bestellt. Die Note der Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten bestimmt, es sei denn, dass ein Gutachten ,, nicht ausreichend" lautet. Dann wird die Arbeit wird als ausreichend bewertet, wenn mindestens zwei der Gutachter/ innen die Arbeit als ausreichend oder besser bewertet haben.
( 9) Eine mit ,, nicht ausreichend" bewertete MasterArbeit kann nur einmal, und zwar mit einem neuen Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des neuen Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem Urteil über die erste Arbeit. Für die Fristen gilt Absatz 3.
( 10) Nachdem eine Note für die Abschlussarbeit mit mindestens ,, ausreichend" feststeht, findet ein in der Regel dreiviertelstündiges Kolloquium zum Thema der Abschlussarbeit statt. In dem Kolloquium soll die Teilnehmerin/ der Teilnehmer zusammenfassend die zentralen Ergebnisse ihrer/ seiner Abschlussarbeit darstellen und zeigen, dass sie/ er in der Lage ist, sich mit über die Arbeit hinausweisenden Fragestellungen und Argumenten auseinander zu setzen. Die Leistungen im Kolloquium werden von der/ dem themenstellenden Dozentin/ Dozenten der Abschlussarbeit und zwei weiteren, vom Studien- und Prüfungsausschuss bestellten, Dozentinnen/ Dozenten mit einer Note gemäß§ 7 bewer
tet.
( 11) Mit Zustimmung der Kandidatin/ des Kandidaten ist das Kolloquium studiengangsöffentlich.
( 12) Eine Prüfungskandidatin/ ein Prüfungskandidat kann nach Beendigung des Prüfungsvorgangs auf Antrag Einsicht in die Gutachten für ihre/ seine Abschlussarbeit und die Protokolle ihrer/ seiner mündlichen Prüfungsleistungen erhalten.
§ 9
Studien und Prüfungsausschuss
( 1) Für den Studiengang wird von den beiden beteiligten Fakultäten ein
Professorin/ ein Professor aus der Human
Studien
Prüfungsausschuss gebildet, dem
je
und eine
des
wissenschaftlichen Fakultät und der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, eine akademische Mitarbeiterin/ ein akademischer Mitarbeiter Weiterbildungszentrums sowie eine Studierende/ ein Studierender des Studiengangs angehören.
( 2) Der Studien- und Prüfungsausschuss nimmt die fachliche Verantwortung für den Studiengang wahr und entscheidet über alle Prüfungsangelegenheiten sowie die Anerkennung von des außerhalb Studiengangs erbrachten Studienleistungen. Er bestellt die Prüferinnen/ Prüfer, die in der Regel eine selbständige Lehrtätigkeit im Studiengang ausgeübt haben sollen.
( 3) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt 2 Jahre, die des studentischen Mitglieds 1 Jahr. Der Studien- und Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin/ einen mit einfacher Stellvertreter. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefällt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich und zu protokollieren.
§ 10
Gesamtergebnis des Studiums
( 1) Die Gesamtnote wird gebildet aus:
a) der Note der Master- Arbeit mit einem Gewicht von 2/9 der Gesamtnote,
b) der Note des Kolloquiums mit einem Gewicht von 1/9 der Gesamtnote,
c) dem arithmetischen Mittel aus den benoteten Leistungspunkten mit einem Gewicht von 6/9 der Gesamtnote.
( 2) Bei der Berechnung wird zunächst das arithmetische Mittel aus den benoteten Leistungspunkten errechnet, sodann werden die Gewichtungen vorgenommen. Für die sich ergebende Summe erfolgt eine Streichung aller Dezimalstellen bis auf eine hinter dem Komma und schließlich eine Abbildung auf der folgenden Notenskala:
1,0 bis einschließlich 1,2= mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5= sehr gut 1,6 bis einschließlich 2,5= gut 2,6 bis einschließlich 3,5= befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0= ausreichend
( 3) Das Zeugnis, aus dem Umfang und Dauer des Studiums, die Vertiefungsrichtung, das Thema der Master- Arbeit und die Gesamtnote hervorgeht, wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzten erforderlichen Leistungspunkte erworben wurden. Das Zeugnis wird von der/ dem Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.
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