Heft 
(2002) 1
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I. Rechts- und Verwaltungsvor­

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Beitragsordnung

der Studierendenschaft der Universität Potsdam für das Sommersemester 2002 und das Wintersemester 2002/2003

Vom 22. November 2001

Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß§ 62 Abs. 4 des Gesetzes über die Hoch­schulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), auf seiner Sitzung am 22. November 2001 nachfolgende Änderung der Bei­tragsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam für das Sommersemester 2002 und folgende das Wintersemester neue Beitragsordnung für 2002/2003 beschlossen":

§1 Beitragspflicht

( 1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erhebt in jedem Semester von allen an der Universität Potsdam direkt immatrikulierten Studenten einen Bei­trag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß§ 62 Abs. 4 BbgHG, einen Beitrag für den Hochschulsport auf Grund des Vertrages mit dem Zentrum für Hochschul­sport sowie einen Semesterticketbeitrag auf Grund des Semtixvertrages mit dem VBB.

( 2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beur­laubte Studierende, solange diese Ordnung nichts ande­res bestimmt.

( 3) Die in Absatz 2 genannte Beitragspflicht für beur­laubte Studierende erstreckt sich nicht auf den Semes­terticketbeitrag nach§ 2 Abs. 2 letzter Halbsatz.

§2

Beitragshöhe

( 1) Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Haus­haltsplanes der Studierendenschaft der Universität Potsdam für jeweils zwei aufeinander folgende Semes­ter festgelegt.

( 2) Die Beitragshöhe für das Sommersemester 2002 beträgt 119,68.

Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 7,17 Studierendenschaftsbeitrag, 0,51 Beitrag für den Hochschulsport sowie 112 Semesterticketbeitrag.

1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam mit Schreiben vom 27.11.2001

für das Wintersemester

( 3) Die 2002/2003 beträgt 119,68.

Beitragshöhe für

Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 7,17 Studierendenschaftsbeitrag, 0,51 Beitrag für den Hochschulsport sowie 112 Semesterticketbeitrag.

§3

Fälligkeit

( 1) Der Beitrag wird fällig:

a.

b.

C.

mit der Immatrikulation,

mit der Rückmeldung oder

mit der Beurlaubung.

Bei der Immatrikulation, Rückmeldung oder Beurlau­bung ist die Zahlung des Betrages nachzuweisen.

( 2) Der Beitrag wird für die Studierendenschaft von der Universität Potsdam eingezogen und auf das Konto der Studierendenschaft überwiesen.

§ 4 Erlass und Rückerstattung des Studieren­denschaftsbeitrages

( 1) Der Beitrag kann weder erlassen, ermäßigt noch gestundet werden.

( 2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studie­rende, die wegen: Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes, Krankheit,

a.

b.

C.

d.

eines Auslandsstudiums oder eines dem Studi­um förderlichen Auslandsaufenthaltes oder Schwangerschaft

durch die Universität beurlaubt sind.

§ 5 Erlass und Rückerstattung des Semesterti­cketbeitrages

( 1) Die in dieser Ordnung festgelegten Regelungen zum Erlass und zur Rückerstattung des Semesterticket­beitrages unterliegen den Regelungen und Bestimmun­gen des von der Urabstimmung angenommenen Se­mesterticketvertrages, der Bestandteil dieser Beitrags­ordnung ist( AmBek. UP 2001 S. 79).

( 2) Folgende Personen sind von der Zahlung des Se­mesterticketbeitrags ausgenommen, erhalten kein Se­mesterticket und erlangen keine Fahrtberechtigung mit dem Semesterticket:

-

Studierende, die von der Hochschule keinen Studierendenausweis erhalten, insbesondere Gast- und Nebenhörer. Im Zweifelsfalle gilt dies für Personen, die bei Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft nicht wahlberechtigt sind.

Studierende, deren Studiengänge lediglich der Weiterbildung, nicht der Ausbildung dienen. Dies gilt für Studierende, die sich im berufsbegleitenden Auf­baustudium befinden.

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