I. Rechts- und Verwaltungsvor
schriften
Beitragsordnung
der Studierendenschaft der Universität Potsdam für das Sommersemester 2002 und das Wintersemester 2002/2003
Vom 22. November 2001
Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß§ 62 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), auf seiner Sitzung am 22. November 2001 nachfolgende Änderung der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam für das Sommersemester 2002 und folgende das Wintersemester neue Beitragsordnung für 2002/2003 beschlossen":
§1 Beitragspflicht
( 1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erhebt in jedem Semester von allen an der Universität Potsdam direkt immatrikulierten Studenten einen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß§ 62 Abs. 4 BbgHG, einen Beitrag für den Hochschulsport auf Grund des Vertrages mit dem Zentrum für Hochschulsport sowie einen Semesterticketbeitrag auf Grund des Semtixvertrages mit dem VBB.
( 2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beurlaubte Studierende, solange diese Ordnung nichts anderes bestimmt.
( 3) Die in Absatz 2 genannte Beitragspflicht für beurlaubte Studierende erstreckt sich nicht auf den Semesterticketbeitrag nach§ 2 Abs. 2 letzter Halbsatz.
§2
Beitragshöhe
( 1) Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Haushaltsplanes der Studierendenschaft der Universität Potsdam für jeweils zwei aufeinander folgende Semester festgelegt.
( 2) Die Beitragshöhe für das Sommersemester 2002 beträgt 119,68€.
Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 7,17€ Studierendenschaftsbeitrag, 0,51€ Beitrag für den Hochschulsport sowie 112€ Semesterticketbeitrag.
1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam mit Schreiben vom 27.11.2001
für das Wintersemester
( 3) Die 2002/2003 beträgt 119,68€.
Beitragshöhe für
Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen: 7,17€ Studierendenschaftsbeitrag, 0,51€ Beitrag für den Hochschulsport sowie 112€ Semesterticketbeitrag.
§3
Fälligkeit
( 1) Der Beitrag wird fällig:
a.
b.
C.
mit der Immatrikulation,
mit der Rückmeldung oder
mit der Beurlaubung.
Bei der Immatrikulation, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Betrages nachzuweisen.
( 2) Der Beitrag wird für die Studierendenschaft von der Universität Potsdam eingezogen und auf das Konto der Studierendenschaft überwiesen.
§ 4 Erlass und Rückerstattung des Studierendenschaftsbeitrages
( 1) Der Beitrag kann weder erlassen, ermäßigt noch gestundet werden.
( 2) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die wegen: Ableistung des Wehr- oder Wehrersatzdienstes, Krankheit,
a.
b.
C.
d.
eines Auslandsstudiums oder eines dem Studium förderlichen Auslandsaufenthaltes oder Schwangerschaft
durch die Universität beurlaubt sind.
§ 5 Erlass und Rückerstattung des Semesterticketbeitrages
( 1) Die in dieser Ordnung festgelegten Regelungen zum Erlass und zur Rückerstattung des Semesterticketbeitrages unterliegen den Regelungen und Bestimmungen des von der Urabstimmung angenommenen Semesterticketvertrages, der Bestandteil dieser Beitragsordnung ist( AmBek. UP 2001 S. 79).
( 2) Folgende Personen sind von der Zahlung des Semesterticketbeitrags ausgenommen, erhalten kein Semesterticket und erlangen keine Fahrtberechtigung mit dem Semesterticket:
-
Studierende, die von der Hochschule keinen Studierendenausweis erhalten, insbesondere Gast- und Nebenhörer. Im Zweifelsfalle gilt dies für Personen, die bei Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft nicht wahlberechtigt sind.
Studierende, deren Studiengänge lediglich der Weiterbildung, nicht der Ausbildung dienen. Dies gilt für Studierende, die sich im berufsbegleitenden Aufbaustudium befinden.
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