Heft 
(2002) 1
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Schwerbehinderte, die nach dem Schwerbehin­dertengesetz Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblatts mit der zugehörigen Wertmarke nachweisen. Schwerbehinderte müssen ihre Berechti­gung auf Erlass des Semesterticketbeitrages dem AStA und dem Studierendensekretariat anzeigen.

( 3) Folgende Personen werden auf Antrag von dieser Vereinbarung ausgenommen:

1. Behinderte Studierende, die nachweisen kön­nen, dass sie auf Grund ihrer Behinderung den öffentli­chen Nahverkehr nicht nutzen können. Hierunter wer­den auch zeitweilige Behinderungen verstanden, wenn sie auf ärztliches Attest hin für das Semester die Nut­zung des öffentlichen Nahverkehrs gleichfalls aus­schließen.

2. Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums, eines Praxissemesters, eines Auslandssemesters oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit nachweislich für mindestens ein Semester außerhalb des Verbundta­rifraums aufhalten,

3.

Studierende, die sich im Urlaubssemester befin­den. Gleichfalls ausgenommen werden auf Antrag Studierende, die infolge einer schweren Erkrankung, die zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigen würde, im laufenden Semester erkranken. Die genutz­ten Monate sind anteilig abzusetzen.

4.

Studierende, denen der Erwerb des Semesterti­ckets während des Beitragszeitraums laut den in der " Ordnung zum Potsdamer Semesterticket und zum Sozialfonds" genannten Gründen nicht zuzumuten ist.

( 4) Die entsprechenden Nachweise zu den Absätzen 2 Ziffer 3 sowie 3 werden von der Studierendenschaft geführt. So weit möglich sind entsprechende Belege der Hochschulverwaltung nachzuweisen. Die Studie­rendenschaft hat im Fall der Rückerstattung des Fahr­geldbetrags die Studierenden auf den Entfall der Fahrt­berechtigung hinzuweisen und die ausgegebene Kun­denkarte einzuziehen. Diese ist im Rahmen der Nach­weisführung an die Verkehrsbetriebe( VIP, Verkehrs­betrieb Potsdam) zu übergeben.

§ 6 In- Kraft- Treten/ Außer- Kraft- Treten

Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss des Studieren­denparlaments der Universität Potsdam am Tage nach der Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 2. Mai und 15. Mai 2001 ( AmBek. UP S. 77) außer Kraft.

II.

Bekanntmachungen

Amtliche Bekannmachungen Nr. 8/2001

Die Abonnenten der Amtlichen Bekanntmachungen werden gebeten, den Empfang des Heftes 8/2001

zu überprüfen. Es kam beim Versand des Heftes zu Unregelmäßigkeiten.

Sollten Sie die AmBek Nr. 8/2001 nicht erhalten ha­ben, bitten wir um Mitteilung unter der E- Mail­Adresse:

makrue@rz.uni-potsdam.de.

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