Schwerbehinderte, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblatts mit der zugehörigen Wertmarke nachweisen. Schwerbehinderte müssen ihre Berechtigung auf Erlass des Semesterticketbeitrages dem AStA und dem Studierendensekretariat anzeigen.
( 3) Folgende Personen werden auf Antrag von dieser Vereinbarung ausgenommen:
1. Behinderte Studierende, die nachweisen können, dass sie auf Grund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Hierunter werden auch zeitweilige Behinderungen verstanden, wenn sie auf ärztliches Attest hin für das Semester die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gleichfalls ausschließen.
2. Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums, eines Praxissemesters, eines Auslandssemesters oder im Rahmen der Studienabschlussarbeit nachweislich für mindestens ein Semester außerhalb des Verbundtarifraums aufhalten,
3.
Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden. Gleichfalls ausgenommen werden auf Antrag Studierende, die infolge einer schweren Erkrankung, die zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigen würde, im laufenden Semester erkranken. Die genutzten Monate sind anteilig abzusetzen.
4.
Studierende, denen der Erwerb des Semestertickets während des Beitragszeitraums laut den in der " Ordnung zum Potsdamer Semesterticket und zum Sozialfonds" genannten Gründen nicht zuzumuten ist.
( 4) Die entsprechenden Nachweise zu den Absätzen 2 Ziffer 3 sowie 3 werden von der Studierendenschaft geführt. So weit möglich sind entsprechende Belege der Hochschulverwaltung nachzuweisen. Die Studierendenschaft hat im Fall der Rückerstattung des Fahrgeldbetrags die Studierenden auf den Entfall der Fahrtberechtigung hinzuweisen und die ausgegebene Kundenkarte einzuziehen. Diese ist im Rahmen der Nachweisführung an die Verkehrsbetriebe( VIP, Verkehrsbetrieb Potsdam) zu übergeben.
§ 6 In- Kraft- Treten/ Außer- Kraft- Treten
Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss des Studierendenparlaments der Universität Potsdam am Tage nach der Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 2. Mai und 15. Mai 2001 ( AmBek. UP S. 77) außer Kraft.
II.
Bekanntmachungen
Amtliche Bekannmachungen Nr. 8/2001
Die Abonnenten der Amtlichen Bekanntmachungen werden gebeten, den Empfang des Heftes 8/2001
zu überprüfen. Es kam beim Versand des Heftes zu Unregelmäßigkeiten.
Sollten Sie die AmBek Nr. 8/2001 nicht erhalten haben, bitten wir um Mitteilung unter der E- MailAdresse:
makrue@rz.uni-potsdam.de.
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