§2 Grad des Abschlusses
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Aufgrund der bestandenen Prüfung verleiht die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam den akademischen Grad ,, Master of Economics and Business".
§3 Studiendauer
Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Abschlussarbeit drei Semester. Für Studierende, die bereits ein Studium abgeschlossen haben, das einem deutschen wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsdiplom entspricht, entfällt das erste Studiensemester.
§ 5
Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen
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Der PA bestellt für jedes Prüfungsgebiet die Prüfer/ innen und- soweit erforderlich die Beisitzer/ innen. Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen können Professor/ inn/ en der Fakultät oder Lehr- beauftragte im jeweiligen Prüfungsfach sein. Ein/ e Prüfer/ in soll in der Regel im Studiengang ,, Finanzmärkte, Banken, Versicherungen und Öffentliche Wirtschaft" eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die Namen der Prüfer/ innen werden den Kandidat/ inn/ en rechtzeitig bekannt gegeben. Kandidat/ inn/ en können- ohne Rechtsanspruch- Prüfer/ innen vorschlagen, die die Betreuung der Abschlussarbeit übernehmen.
§ 4 Prüfungsausschuss
( 1) Für den Studiengang ,, Finanzmärkte, Banken, Versicherungen und Öffentliche Wirtschaft" wird vom Fakultätsrat ein Prüfungsausschuss( PA) bestellt. Dem PA gehören vier Mitglieder an: drei Professor/ inn/ en der Fakultät, die im Studiengang ,, Finanzmärkte, Banken, Versicherungen und Öffentliche Wirtschaft" in der Lehre tätig sind, sowie ein/ e Studierende/ r aus dem Studiengang.
( 2) Die Amtszeit des PA beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Der PA wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professor/ inn/ en eine/ n Vorsitzende/ n sowie eine/ n Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der PA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter die/ der Vorsitzende oder ihr/ sein Stellvertreter/ in. Über die Sitzungen des PA wird Protokoll geführt. Der PA kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Sitzungen des PA sind nicht öffentlich.
( 3) Der PA PA entscheidet über alle Prüfungsangelegenheiten im Studiengang ,, Finanzmärkte, Banken, Versicherungen und Öffentliche Wirtschaft", sofern nach dieser Prüfungsordnung nicht die/ der Vorsitzende, die Prüfer/ innen oder das Prüfungsamt zuständig sind. Der PA kann Zuständigkeiten auf die/ den Vorsitzenden oder deren/ dessen Stellvertreter/ in übertragen. Die Mitglieder des PA unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
( 4) Ein/ e Kandidat/ in kann auf Antrag Einsicht in die Bewertung der eigenen schriftlichen Prüfungsleistungen, in die Protokolle der eigenen mündlichen Prüfungsleistungen sowie in die Gutachten der eigenen Abschlussarbeit erhalten.
§ 6
Anrechnung von Studienzeiten oder Studienleistungen
Im Studiengang ,, Finanzmärkte, Banken, Versicherungen und Öffentliche Wirtschaft" können im zweiten und dritten Semester weder Studienzeiten noch Studienleistungen aus vorangegangenen Studien angerechnet werden.
§ 7
Versäumnisse, Ordnungsverstöße
Rücktritte,
Täuschungen,
( 1) Eine Prüfungsleistung wird mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die/ der Kandidat/ in ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie/ er ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht in der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die für Versäumnis oder Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem PA unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist innerhalb von fünf Werktagen ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht. Im Einzelfall kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt der betreffende Prüfungsversuch als nicht unternommen.
( 2) Versucht die/ der Kandidat/ in, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird diese Prüfungsleistung mit" nicht ausreichend" bewertet.
( 3) Belastende Entscheidungen des PA werden der/ dem Kandidatin/ en unverzüglich schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung- mitgeteilt.
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