Heft 
(2002) 2
Seite
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§2 Grad des Abschlusses

Aufgrund der bestandenen Prüfung verleiht die Wirt­schafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Uni­versität Potsdam den akademischen Grad ,, Master of Economics and Business".

§3 Studiendauer

Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfer­tigung der Abschlussarbeit drei Semester. Für Studie­rende, die bereits ein Studium abgeschlossen haben, das einem deutschen wirtschaftswissenschaftlichen Universitätsdiplom entspricht, entfällt das erste Stu­diensemester.

§ 5

Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen

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Der PA bestellt für jedes Prüfungsgebiet die Prü­fer/ innen und- soweit erforderlich die Beisit­zer/ innen. Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen können Professor/ inn/ en der Fakultät oder Lehr- beauftragte im jeweiligen Prüfungsfach sein. Ein/ e Prüfer/ in soll in der Regel im Studiengang ,, Finanzmärkte, Banken, Versi­cherungen und Öffentliche Wirtschaft" eine eigenver­antwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt ha­ben. Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Die Namen der Prüfer/ innen werden den Kandidat/ inn/ en rechtzeitig bekannt gege­ben. Kandidat/ inn/ en können- ohne Rechtsanspruch- Prüfer/ innen vorschlagen, die die Betreuung der Ab­schlussarbeit übernehmen.

§ 4 Prüfungsausschuss

( 1) Für den Studiengang ,, Finanzmärkte, Banken, Ver­sicherungen und Öffentliche Wirtschaft" wird vom Fakultätsrat ein Prüfungsausschuss( PA) bestellt. Dem PA gehören vier Mitglieder an: drei Professor/ inn/ en der Fakultät, die im Studiengang ,, Finanzmärkte, Ban­ken, Versicherungen und Öffentliche Wirtschaft" in der Lehre tätig sind, sowie ein/ e Studierende/ r aus dem Studiengang.

( 2) Die Amtszeit des PA beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Der PA wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professor/ inn/ en eine/ n Vorsitzende/ n sowie eine/ n Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der PA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darun­ter die/ der Vorsitzende oder ihr/ sein Stellvertreter/ in. Über die Sitzungen des PA wird Protokoll geführt. Der PA kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Sit­zungen des PA sind nicht öffentlich.

( 3) Der PA PA entscheidet über alle Prüfungs­angelegenheiten im Studiengang ,, Finanzmärkte, Ban­ken, Versicherungen und Öffentliche Wirtschaft", sofern nach dieser Prüfungsordnung nicht die/ der Vor­sitzende, die Prüfer/ innen oder das Prüfungsamt zu­ständig sind. Der PA kann Zuständigkeiten auf die/ den Vorsitzenden oder deren/ dessen Stellvertreter/ in über­tragen. Die Mitglieder des PA unterliegen der Amts­verschwiegenheit. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

( 4) Ein/ e Kandidat/ in kann auf Antrag Einsicht in die Bewertung der eigenen schriftlichen Prüfungs­leistungen, in die Protokolle der eigenen mündlichen Prüfungsleistungen sowie in die Gutachten der eigenen Abschlussarbeit erhalten.

§ 6

Anrechnung von Studienzeiten oder Studien­leistungen

Im Studiengang ,, Finanzmärkte, Banken, Versiche­rungen und Öffentliche Wirtschaft" können im zweiten und dritten Semester weder Studienzeiten noch Stu­dienleistungen aus vorangegangenen Studien ange­rechnet werden.

§ 7

Versäumnisse, Ordnungsverstöße

Rücktritte,

Täuschungen,

( 1) Eine Prüfungsleistung wird mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die/ der Kandidat/ in ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie/ er ohne triftigen Grund von der Prüfung zu­rücktritt. Gleiches gilt, wenn eine schriftliche Prü­fungsleistung nicht in der vorgegebenen Bearbei­tungszeit erbracht wird. Die für Versäumnis oder Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem PA unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft ge­macht werden. Bei Krankheit ist innerhalb von fünf Werktagen ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht. Im Einzelfall kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt der betreffende Prüfungs­versuch als nicht unternommen.

( 2) Versucht die/ der Kandidat/ in, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird diese Prüfungs­leistung mit" nicht ausreichend" bewertet.

( 3) Belastende Entscheidungen des PA werden der/ dem Kandidatin/ en unverzüglich schriftlich mit Rechtsbe­helfsbelehrung- mitgeteilt.

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