§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen
( 2) Die Abschlussprüfung umfasst
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden durch die jeweiligen Prüfer/ innen festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
||||
hervorragende Leistung( sehr gut)
erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung( gut)
1=
2=
3=
4=
trotz leichter Mängel noch den Anforderungen genügende Leistung( ausreichend)
5=
den durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung( befriedigend)
wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht entsprechende Leistung( mangelhaft)
( 2) Die Noten können zur besseren Differenzierung der Prüfungsleistungen um 0,3 erhöht oder gesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 3) Wird die Note einer Fachprüfung aus den Noten für mehrere Teilleistungen gebildet, so errechnet sich diese Fachnote aus dem- ggf. gewichteten- Durchschnitt der Noten für die Teilleistungen.
§ 9 Formen von Prüfungsleistungen
( 1) Im Studiengang ,, Finanzmärkte, Banken, Versicherungen und Öffentliche Wirtschaft" sind vor allem die nachstehend genannten Formen von Prüfungsleistungen vorgesehen, für die die folgenden Anforderungen gelten:
-
-
Referat( Vortrag) einschl. Thesenpapier( Regelumfang des Thesenpapiers: 2 Seiten) und schriftliche Hausarbeit mit einem Regelumfang von 12 Seiten. schriftliche Klausur mit einem Zeitumfang von in der Regel 45 Minuten für eine Veranstaltung im Umfang einer Semesterwochenstunde, die die Ü- berprüfung des in einer Veranstaltung erworbenen Wissens anhand von konkreten Frage- und Aufgabenstellungen ermöglichen soll. Bei Veranstaltungen in einem Umfang von mehr als einer Semesterwochenstunde erhöht sich die Dauer der Klausur entsprechend.
Abschlussarbeit in einem Regelumfang von 30
Seiten.
( 2) Der PA kann weitere geeignete Formen von Prüfungsleistungen auf Antrag von Lehrkräften zulassen.
§ 10 Struktur der Abschlussprüfung
( 1) Zur Abschlussprüfung gilt als zugelassen, wer ordnungsgemäß zum Studiengang ,, Finanzmärkte, Banken, Versicherungen und Öffentliche Wirtschaft" zugelassen worden ist. Zu den einzelnen Fachprüfungen gilt als angemeldet, wer die mit einer Fachprüfung verbundene Lehrveranstaltung ordnungsgemäß belegt hat.
zwei weitere schriftliche Hausarbeiten und Referate;
1.
die Fachprüfungen in den obligatorischen Veranstaltungen und Wahlveranstaltungen;
2.
3.
die Abschlussarbeit und
4.
die mündliche Prüfung.
( 3) Im Studium sind mindestens 54 Credit Points( CP) zu erwerben, um die Abschlussprüfung erfolgreich zu bestehen. Für Studierende, bei denen das erste Studiensemester entfällt, reduziert sich die Anzahl der notwendigen CP auf 40.
( 4) Alle Prüfungsleistungen werden im Regelfall in deutscher Sprache erbracht. Ausgenommen sind Prüfungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen, die in einer anderen Sprache abgehalten werden.
§ 11 Fachprüfungen
( 1) Jede/ r Kandidat/ in hat die gemäß Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Fachprüfungen zu absolvieren und die damit verbundenen CP zu erwerben; die Fachprüfungen werden in Form von prüfungsrelevanten Studienleistungen, d.h. studienbegleitend erbracht. Die mehrfache Anrechnung gleicher oder ähnlicher Veranstaltungen auf die CP- Vorgabe sowie auf die Abschlussnote ist ausgeschlossen. Die näheren Inhalte der obligatorischen Veranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen, die im Studiengang„ Finanzmärkte, Banken, Versicherungen und Öffentliche Wirtschaft" gelehrt und geprüft werden, werden durch die jeweils geltende Studienordnung dieses Studiengangs festgelegt und beschrieben. Werden von einem/ einer Kandidaten/ in mehr als die gemäß Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Fachprüfungen bestanden, entscheidet diese/ r, welche der Prüfungsnoten vom PA bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt werden sollen; im Zweifelsfall werden die für die/ den Kandidatin/ en günstigsten Noten gewertet. Weitere Einzelheiten der Fachprüfungen legt der PA fest.
( 2) Die Summe der in obligatorischen und Wahlveranstaltungen erworbenen CP muss mindestens 36 CP betragen. Bei Studierenden, bei denen das erste Semester entfällt, muss die Summe der in obligatorischen und Wahlveranstaltungen erworbenen CP mindestens 22 CP betragen.
( 3) Jede/ r Studierende muss obligatorische Veranstaltungen im Umfang von 16 CP belegen und sich jeweils einer Fachprüfung unterziehen. Dabei muss er/ sie mindestens 12 CP erwerben.
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