Heft 
(2002) 2
Seite
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§ 8

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 2) Die Abschlussprüfung umfasst

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden durch die jeweiligen Prüfer/ innen festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

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hervorragende Leistung( sehr gut)

erheblich über den durchschnittlichen Anfor­derungen liegende Leistung( gut)

1=

2=

3=

4=

trotz leichter Mängel noch den Anforderungen genügende Leistung( ausreichend)

5=

den durchschnittlichen Anforderungen ent­sprechende Leistung( befriedigend)

wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht entsprechende Leistung( mangelhaft)

( 2) Die Noten können zur besseren Differenzierung der Prüfungsleistungen um 0,3 erhöht oder gesenkt wer­den; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausge­schlossen.

( 3) Wird die Note einer Fachprüfung aus den Noten für mehrere Teilleistungen gebildet, so errechnet sich diese Fachnote aus dem- ggf. gewichteten- Durchschnitt der Noten für die Teilleistungen.

§ 9 Formen von Prüfungsleistungen

( 1) Im Studiengang ,, Finanzmärkte, Banken, Versiche­rungen und Öffentliche Wirtschaft" sind vor allem die nachstehend genannten Formen von Prüfungs­leistungen vorgesehen, für die die folgenden Anforde­rungen gelten:

-

-

Referat( Vortrag) einschl. Thesenpapier( Regelum­fang des Thesenpapiers: 2 Seiten) und schriftliche Hausarbeit mit einem Regelumfang von 12 Seiten. schriftliche Klausur mit einem Zeitumfang von in der Regel 45 Minuten für eine Veranstaltung im Umfang einer Semesterwochenstunde, die die Ü- berprüfung des in einer Veranstaltung erworbenen Wissens anhand von konkreten Frage- und Auf­gabenstellungen ermöglichen soll. Bei Veran­staltungen in einem Umfang von mehr als einer Semesterwochenstunde erhöht sich die Dauer der Klausur entsprechend.

Abschlussarbeit in einem Regelumfang von 30

Seiten.

( 2) Der PA kann weitere geeignete Formen von Prü­fungsleistungen auf Antrag von Lehrkräften zulassen.

§ 10 Struktur der Abschlussprüfung

( 1) Zur Abschlussprüfung gilt als zugelassen, wer ord­nungsgemäß zum Studiengang ,, Finanzmärkte, Banken, Versicherungen und Öffentliche Wirtschaft" zugelas­sen worden ist. Zu den einzelnen Fachprüfungen gilt als angemeldet, wer die mit einer Fachprüfung verbun­dene Lehrveranstaltung ordnungsgemäß belegt hat.

zwei weitere schriftliche Hausarbeiten und Re­ferate;

1.

die Fachprüfungen in den obligatorischen Ver­anstaltungen und Wahlveranstaltungen;

2.

3.

die Abschlussarbeit und

4.

die mündliche Prüfung.

( 3) Im Studium sind mindestens 54 Credit Points( CP) zu erwerben, um die Abschlussprüfung erfolgreich zu bestehen. Für Studierende, bei denen das erste Studien­semester entfällt, reduziert sich die Anzahl der not­wendigen CP auf 40.

( 4) Alle Prüfungsleistungen werden im Regelfall in deutscher Sprache erbracht. Ausgenommen sind Prü­fungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen, die in einer anderen Sprache abgehalten werden.

§ 11 Fachprüfungen

( 1) Jede/ r Kandidat/ in hat die gemäß Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Fachprüfungen zu absolvieren und die damit verbundenen CP zu erwerben; die Fach­prüfungen werden in Form von prüfungsrelevanten Studienleistungen, d.h. studienbegleitend erbracht. Die mehrfache Anrechnung gleicher oder ähnlicher Veran­staltungen auf die CP- Vorgabe sowie auf die Ab­schlussnote ist ausgeschlossen. Die näheren Inhalte der obligatorischen Veranstaltungen und Wahlpflicht­veranstaltungen, die im Studiengang Finanzmärkte, Banken, Versicherungen und Öffentliche Wirtschaft" gelehrt und geprüft werden, werden durch die jeweils geltende Studienordnung dieses Studiengangs festge­legt und beschrieben. Werden von einem/ einer Kandi­daten/ in mehr als die gemäß Absatz 2 bis 4 vorgesehe­nen Fachprüfungen bestanden, entscheidet diese/ r, welche der Prüfungsnoten vom PA bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt werden sollen; im Zweifels­fall werden die für die/ den Kandidatin/ en günstigsten Noten gewertet. Weitere Einzelheiten der Fachprüfun­gen legt der PA fest.

( 2) Die Summe der in obligatorischen und Wahlveran­staltungen erworbenen CP muss mindestens 36 CP betragen. Bei Studierenden, bei denen das erste Semes­ter entfällt, muss die Summe der in obligatorischen und Wahlveranstaltungen erworbenen CP mindestens 22 CP betragen.

( 3) Jede/ r Studierende muss obligatorische Ver­anstaltungen im Umfang von 16 CP belegen und sich jeweils einer Fachprüfung unterziehen. Dabei muss er/ sie mindestens 12 CP erwerben.

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