Heft 
(2002) 2
Seite
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( 4) Jede/ r

Studierende muss ferner Wahl­veranstaltungen im Umfang von mindestens 22 CP belegen. Dabei müssen mindestens 18 CP erworben werden. Studierende, bei denen das erste Semester entfällt, müssen Wahlveranstaltungen im Umfang von 8 CP belegen, wobei mindestens 4 CP zu erwerben sind.

( 5) Die Fachprüfungen werden im Regelfall von denje­nigen Lehrkräften abgenommen und bewertet, die die betreffende Lehrveranstaltung durchgeführt haben. Wird eine Fachprüfung im ersten oder zweiten Stu­diensemester nicht bestanden, dann kann diese im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Wird eine Fachprüfung im dritten Semester nicht bestanden, kann der PA einer Wiederholung der Prüfung auch in mündlicher Form zustimmen. Ein Anspruch auf Wie­derholung besteht nicht.

§ 12 Hausarbeiten und Referate

( 1) Zusätzlich zu den unter§ 11 genannten Leistungs­nachweisen müssen zwei schriftliche Arbeiten( Haus­arbeit) angefertigt werden, die außerdem zu referieren sind. Die Prüfer/ innen werden vom PA benannt.

( 2) Die Themen der Arbeiten können nach Absprache mit dem/ der Prüfer/ in frei gewählt werden. Die Arbei­ten sind zwei Monate nach Themenstellung, spätestens zum Ende des zweiten Studiensemesters einzureichen. Auf begründeten Antrag( z.B. wegen Praktika) kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Bei Nichtbestehen ist eine einmalige Wiederholung zuläs­sig. Die Wiederholungsarbeit muss einen Monat nach Bekanntgabe des Nichtbestehens eingereicht werden.

( 3) Für eine bestandene Hausarbeit nebst Referat wer­den 3 CP vergeben.

§ 13 Abschlussarbeit und mündliche Prüfung ( 1) Mit der Abschlussarbeit soll die/ der Studierende nachweisen, dass sie/ er zu einer eigenständigen fach­wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit einem gestellten Thema aus den Bereichen des Studiengangs ,, Finanzmärkte, Banken, Versicherungen und Öffent­liche Wirtschaft" in einem begrenzten Zeitraum unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der Lage ist. Das Thema der Abschlussarbeit wird von einem der Prüfer/ innen gestellt, die vom PA bestellt worden sind. Die/ der Prüfer/ in der Abschlussarbeit ist im Regelfall ein/ e Professor/ in der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, die/ der im Studiengang mit­wirkt; ausnahmsweise können nach Entscheidung des PA auch Lehrbeauftragte damit betraut werden. Die/ der Studierende kann Vorschläge für Themenwahl und Wahl des Betreuers/ der Betreuerin unterbreiten, an die der PA jedoch nicht gebunden ist. Das Thema der Ab­schlussarbeit ist aus einem der obligatorischen Fach­gebiete zu stellen, die im Studiengang behandelt wer­den. Der PA vergibt zu einem einheitlichen Zeitpunkt am Ende des zweiten Studiensemesters die Themen der

Abschlussarbeiten an die Studierenden. Der Ausgabe­zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Der Regelumfang für Abschlussarbeiten beträgt 30 Seiten.

( 2) Die Bearbeitung hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Themas zu erfolgen. Auf be­gründeten Antrag der/ des Kandidatin/ en( z.B. bei Be­hinderung) kann der PA die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängern. Das Thema der Abschlussarbeit kann in begründeten Ausnahmefällen nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbei­tungszeit zurückgegeben werden.

( 3) Die Abschlussarbeit ist fristgerecht bei der Ge­schäftsstelle des Studiengangs ,, Finanzmärkte, Banken, Versicherungen und Öffentliche Wirtschaft" in dreifa­cher Ausfertigung einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Sie ist im Regelfall in deut­scher Sprache abzufassen. Die Arbeit muss eine eigen­händig unterschriebene eidesstattliche Erklärung ent­halten, dass die/ der Kandidat/ in die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt hat und dass sie/ er eine Arbeit mit gleichem oder ähnlichem Thema nicht zuvor einer anderen Institution als Prüfungsleistung vorgelegt hat.

( 4) Die Arbeit wird von der/ vom Prüfer/ in und von einer/ m Zweitkorrektor/ in bewertet, die/ der ebenfalls vom PA benannt wird. Die/ der Zweitkorrektor/ in soll im Regelfall ein/ e Professor/ in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Pots­dam oder eine andere im Studiengang ,, Finanzmärkte, Banken, Versicherungen und Öffentliche Wirtschaft" tätige Lehrkraft sein. Die Bewertung der Arbeit ist durch Prüfer/ in und Zweitkorrektor/ in schriftlich zu begründen. Die Abschlussarbeit soll im Regelfall in einer Frist von höchstens einem Monat bewertet wer­den. Hat nur eine/ r der beiden Gutachter/ innen die Abschlussarbeit mit" nicht ausreichend" bewertet oder beträgt die Bewertungsdifferenz mehr als zwei volle Noten, hat der PA eine/ n Drittgutachter/ in zu bestim­men. Die Abschlussarbeit wird dann als ausreichend oder besser bewertet, wenn mindestens zwei der Gut­achten eine ausreichende oder bessere Bewertung beinhalten. Aus den drei Noten wird dann das arithme­tische Mittel gebildet.

( 5) Für eine bestandene Abschlussarbeit werden 8 CP vergeben.

( 6) Eine nicht bestandene Abschlussarbeit kann höchs­tens einmal wiederholt werden. Dazu wird vom PA ein neues Thema vergeben; ggf. kann auch die/ der Prü­fer/ in gewechselt werden. Wird die Abschlussarbeit nicht bestanden, erhält die Kandidatin/ der Kandidat die Möglichkeit, innerhalb von höchstens drei Monaten eine neue Arbeit zu schreiben und begutachten zu las­

sen.

( 7) Die mündliche Prüfung findet am Ende des dritten Studiensemesters vor einer Prüfungskommission statt, die vom PA benannt wird. Die Kommission besteht im Regelfall aus zwei Prüfern/ innen wovon eine( r) auch

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