wissenschaftliche( r) Mitarbeiter/ in der Fakultät sein kann. Der/ die Studierende kann Vorschläge zu Prüferwahl unterbreiten, an die der PA jedoch nicht gebunden ist. Die mündliche Prüfung soll im Regelfall 30 Minuten dauern. Mitglieder der Prüfungskommission sowie der Termin der Prüfung werden den Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben. Die mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. Für eine erfolgreiche mündliche Prüfung werden 4 CP vergeben.
§ 14 Ergebnis der Abschlussprüfung
( 1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn ein/ e Kandidat/ in insgesamt mindestens 54 CP erworben hat, Studierende, bei denen das erste Studiensemester entfällt, müssen mindestens 40 CP erwerben. Die Credit Points müssen beinhalten:
a)
b)
c)
d)
e)
in den obligatorischen Veranstaltungen des Studiengangs müssen mindestens 12 CP erworben worden sein,
in den Wahlveranstaltungen des Studiengangs müssen mindestens 18 CP erworben worden sein, bei Studierenden, bei denen das erste Studiensemester entfällt, müssen mindestens 4 CP erreicht worden sein,
zwei Hausarbeiten nebst Referaten mit insgesamt 6 CP,
für die Abschlussarbeit müssen die damit verbundenen 8 CP vorliegen und
für die mündliche Abschlussprüfung müssen die damit verbundenen 4 CP vorliegen.
( 2) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung errechnet sich als der gewichtete und ungerundete arithmetische Mittelwert aus den ungerundeten Fachnoten der Fachprüfungen, den ungerundeten Noten der Hausarbeiten, der ungerundeten Note der Abschlussarbeit und der Note für die mündliche Abschlussprüfung. Der Mittelwert wird auf eine Dezimalstelle genau berechnet, alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die mit einer Prüfungsleistung erworbenen CP zugrunde gelegt; jeder CP geht mit einem Gewicht von 1,85% bzw. für Studierende, bei denen das erste Studiensemester entfällt, von 2,5% in die Note ein.
( 3) Die Gesamtnote wird der deutschen Notengebung entsprechend angegeben und enthält als Zusatz die für das European Credit Transfer System( ECTS) gültige englischsprachige Umschreibung wie folgt:
Deutsche Note
ECTS evaluation
1,0-1,3
ECTS A
A excellent
> 1,3-1,5
A-
A excellent
> 1,5-1,7
B+
B very good
> 1,7-2,0
B
B very good
> 2,0-2,3
B-
B very good
> 2,3-2,7
C+
C good
> 2,7-3,0
C
C good
> 3,3-3,7
C-
C good
> 3,3-3,7
D
D satisfactory
> 3,7-4,0
E
E sufficient
> 4,0
F
F fail
12
> schlechter als
( 4) Die Abschlussprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn der/ die Studierende
a) die Abschlussarbeit, oder die mündliche Abschlussprüfung oder eine Hausarbeit zwei Mal nicht bestanden hat, oder
b) Prüfungen in einem Gesamtwert von 20 CP nicht bestanden hat.
§ 15 Zeugnis und Urkunde über die Abschlussprüfung
( 1) Über die bestandene Abschlussprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis enthält mindestens die Noten der von der/ vom Kandidatin/ en erbrachten Leistungen, die zur Berechnung der Abschlussnote herangezogen werden. Darüber hinaus werden das Thema der Abschlussarbeit und die Gesamtnote der Abschlussprüfung vermerkt. Es wird von der/ dem Vorsitzenden des PA unterzeichnet.
( 2) Mit dem Zeugnis wird der/ dem Kandidatin/ en zugleich eine Urkunde ausgehändigt, die die Verleihung des akademischen Grades gemäß§ 2 bestätigt. Die Urkunde wird von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie von der/ dem Dekan/ in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Potsdam versehen. Mit Aushändigung der Urkunde erhält die/ der Kandidat/ in die Befugnis, den Abschlussgrad gemäß§ 2 zu führen.
§ 16 In- Kraft- Treten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Vorläufige Ordnung
für Studium und Prüfung im englischsprachigen Masterstudiengang ,, European Masters in Clinical Linguistics" der Universität Potsdam
Vom 22. März 2001
Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 129), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 ( GVBl. I S. 90), am 22. März 2001 folgende vorläufige Ordnung für Studium und Prüfung im englischsprachigen Masterstudiengang ,, European Masters in Clinical Linguistics" erlassen: ¹
1
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 8. August 2001