Heft 
(2002) 2
Seite
12
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wissenschaftliche( r) Mitarbeiter/ in der Fakultät sein kann. Der/ die Studierende kann Vorschläge zu Prüfer­wahl unterbreiten, an die der PA jedoch nicht gebunden ist. Die mündliche Prüfung soll im Regelfall 30 Minu­ten dauern. Mitglieder der Prüfungskommission sowie der Termin der Prüfung werden den Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben. Die mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. Für eine erfolgreiche mündliche Prüfung werden 4 CP vergeben.

§ 14 Ergebnis der Abschlussprüfung

( 1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn ein/ e Kandidat/ in insgesamt mindestens 54 CP erworben hat, Studierende, bei denen das erste Studiensemester ent­fällt, müssen mindestens 40 CP erwerben. Die Credit Points müssen beinhalten:

a)

b)

c)

d)

e)

in den obligatorischen Veranstaltungen des Studiengangs müssen mindestens 12 CP erwor­ben worden sein,

in den Wahlveranstaltungen des Studiengangs müssen mindestens 18 CP erworben worden sein, bei Studierenden, bei denen das erste Stu­diensemester entfällt, müssen mindestens 4 CP erreicht worden sein,

zwei Hausarbeiten nebst Referaten mit insge­samt 6 CP,

für die Abschlussarbeit müssen die damit ver­bundenen 8 CP vorliegen und

für die mündliche Abschlussprüfung müssen die damit verbundenen 4 CP vorliegen.

( 2) Die Gesamtnote der Abschlussprüfung errechnet sich als der gewichtete und ungerundete arithmetische Mittelwert aus den ungerundeten Fachnoten der Fach­prüfungen, den ungerundeten Noten der Hausarbeiten, der ungerundeten Note der Abschlussarbeit und der Note für die mündliche Abschlussprüfung. Der Mittel­wert wird auf eine Dezimalstelle genau berechnet, alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestri­chen. Bei der Bildung der Gesamtnote werden die mit einer Prüfungsleistung erworbenen CP zugrunde ge­legt; jeder CP geht mit einem Gewicht von 1,85% bzw. für Studierende, bei denen das erste Studiense­mester entfällt, von 2,5% in die Note ein.

( 3) Die Gesamtnote wird der deutschen Notengebung entsprechend angegeben und enthält als Zusatz die für das European Credit Transfer System( ECTS) gültige englischsprachige Umschreibung wie folgt:

Deutsche Note

ECTS evaluation

1,0-1,3

ECTS A

A excellent

> 1,3-1,5

A-

A excellent

> 1,5-1,7

B+

B very good

> 1,7-2,0

B

B very good

> 2,0-2,3

B-

B very good

> 2,3-2,7

C+

C good

> 2,7-3,0

C

C good

> 3,3-3,7

C-

C good

> 3,3-3,7

D

D satisfactory

> 3,7-4,0

E

E sufficient

> 4,0

F

F fail

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> schlechter als

( 4) Die Abschlussprüfung gilt als endgültig nicht be­standen, wenn der/ die Studierende

a) die Abschlussarbeit, oder die mündliche Ab­schlussprüfung oder eine Hausarbeit zwei Mal nicht bestanden hat, oder

b) Prüfungen in einem Gesamtwert von 20 CP nicht bestanden hat.

§ 15 Zeugnis und Urkunde über die Ab­schlussprüfung

( 1) Über die bestandene Abschlussprüfung wird unver­züglich ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis enthält mindestens die Noten der von der/ vom Kandidatin/ en erbrachten Leistungen, die zur Berechnung der Abschlussnote herangezogen werden. Darüber hinaus werden das Thema der Abschlussarbeit und die Gesamtnote der Abschlussprüfung vermerkt. Es wird von der/ dem Vorsitzenden des PA unterzeichnet.

( 2) Mit dem Zeugnis wird der/ dem Kandidatin/ en zugleich eine Urkunde ausgehändigt, die die Verlei­hung des akademischen Grades gemäß§ 2 bestätigt. Die Urkunde wird von der/ vom Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses sowie von der/ dem Dekan/ in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Pots­dam versehen. Mit Aushändigung der Urkunde erhält die/ der Kandidat/ in die Befugnis, den Abschlussgrad gemäß§ 2 zu führen.

§ 16 In- Kraft- Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Vorläufige Ordnung

für Studium und Prüfung im englischsprachi­gen Masterstudiengang ,, European Masters in Clinical Linguistics" der Universität Potsdam

Vom 22. März 2001

Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgeset­zes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 129), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000 ( GVBl. I S. 90), am 22. März 2001 folgende vorläufige Ordnung für Studium und Prüfung im englischsprachi­gen Masterstudiengang ,, European Masters in Clinical Linguistics" erlassen: ¹

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Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 8. August 2001