Heft 
(2002) 2
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Selbstkontrolle in der Wissenschaft- Re­geln zur Sicherung guter wissenschaftli­cher Praxis an der Universität Potsdam"

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Vom 14. Februar 2002

Der Senat der Universität Potsdam hat in seiner Sit­zung am 14. Februar 2002 gemäß§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Branden­burg Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. S. 156), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), die nachfolgenden Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis als Satzungsregelung erlas­sen. Der Beschluss des Senats S 25/56.- 03.12.1998 behält seine Gültigkeit.

Abschnitt I

Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

1.

Allgemeine Grundsätze

Unsere Lebensbedingungen und-chancen hängen na­hezu in allen Lebensbereichen von wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren praktischer Nutzung ab. Wie unser Wissen von Natur und Kultur, vom Menschen, von Geschichte und Gesellschaft gründen auch alle Techniken und aller technischer Fortschritt auf For­schung. Deshalb kommt

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der Korrektheit wissenschaftlicher Methoden, der Redlichkeit bei der Darstellung von For­schungsergebnissen und

der Unverfälschtheit ihrer Veröffentlichungen eine weit über die einzelnen Wissenschaften hinausrei­chende Bedeutung zu. An die wissenschaftliche Arbeit und den Umgang mit deren Ergebnissen sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Die Einhaltung der folgenden Prinzipien ist unverzichtbar:

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Allgemeines Prinzip wissenschaftlicher Arbeit ist, lege artis zu arbeiten.

Die eingesetzten Untersuchungsmethoden und die Ergebnisse sind so zu dokumentieren, dass die Un­tersuchungen reproduzierbar sind.

Alle Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit sind konsequent selbst anzuzweifeln. Bei der wissen­schaftlich erwünschten Auseinandersetzung mit an­deren Auffassungen haben sich Forscherinnen und Forscher an die Standards einer ausgewogenen Ar­gumentation zu halten.

Im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkur­renten und Vorgängern ist strikte Ehrlichkeit zu wahren.

Wissenschaftliche Erkenntnisgewinne werden der Öffentlichkeit in Form von Publikationen mitge­teilt. Die Publikation ist Teil des wissenschaftlichen Prozesses, für den alle Autoren und Co- Autoren die jeweilige Verantwortung zu übernehmen haben.

Aus diesen allgemeinen Zielsetzungen und Verantwort­lichkeiten sind für die Forschungsbereiche weitere Forderungen und Empfehlungen abzuleiten.

2.

Betreuung des wissenschaftlichen Nach­wuchses

( 1) Bereits bei der Betreuung von Seminar-, Magister­und Diplomarbeiten gilt es, nicht nur inhaltliche, kon­zeptionelle und methodische Fertigkeiten, sondern auch eine ethische Grundhaltung beim wissen­schaftlichen Arbeiten, beim verantwortlichen Umgang mit Ergebnissen und bei der Zusammenarbeit mit ande­ren Wissenschaftlern zu vermitteln. Dies gilt umso mehr für den wissenschaftlichen Nachwuchs im Pro­motions-, Postdoc- und Habilitationsstadium.

( 2) Der wissenschaftliche Nachwuchs hat Anspruch auf regelmäßige wissenschaftliche Beratung und Unter­stützung durch Betreuende oder Arbeits­gruppenleitende. Diese sind ihrerseits zu verant­wortungsvoller Arbeit und Kollegialität verpflichtet. Der jeweilige Anteil der am wissenschaftlichen Ge­samtvorhaben Beteiligten muss klar definierbar sein.

( 3) Die an einem Forschungsvorhaben beteiligten Per­sonen im Examens-, Promotions- und Postdoc- Stadium sind zu regelmäßiger mündlicher, erforderlichenfalls auch schriftlich dokumentierter Berichterstattung über den Fortgang ihrer Forschungsarbeiten verpflichtet.

3.

Zusammenarbeit und Leitungsverantwor­tung in Arbeitsgruppen

Die Leiterinnen oder Leiter von Arbeits-/ Forscher­gruppen tragen die Verantwortung für eine angemes­sene Organisation, die sichert, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitäts­sicherung eindeutig zugewiesen sind und tatsächlich wahrgenommen werden.

4.

Qualitätssicherung und Datendokumentation

( 1) Für Untersuchungen mit standardisierten Arbeits­abläufen ist Qualitätssicherung wie folgt zu organisie­ren: Während auf Fakultätsebene Ziele und Struktur des Qualitätsmanagements der Fakultät festgelegt wer­den, kann dessen Überwachung an eine Person dele­giert werden, die innerhalb der Arbeits­/ Forschergruppe die Qualitätssicherung im Labor zu gewährleisten hat.

( 2) Alle wissenschaftlichen Untersuchungen der Arbeits-/ Forschergruppe sind vollständig zu proto­kollieren. Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre bei der Leitung der Arbeits-/ Forschergruppe, einer etwaigen Nachfolge oder einer zu bestimmenden Stelle aufzubewahren.

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