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Selbstkontrolle in der Wissenschaft- Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Potsdam"
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Vom 14. Februar 2002
Der Senat der Universität Potsdam hat in seiner Sitzung am 14. Februar 2002 gemäß§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. S. 156), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), die nachfolgenden Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis als Satzungsregelung erlassen. Der Beschluss des Senats S 25/56.- 03.12.1998 behält seine Gültigkeit.
Abschnitt I
Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
1.
Allgemeine Grundsätze
Unsere Lebensbedingungen und-chancen hängen nahezu in allen Lebensbereichen von wissenschaftlichen Erkenntnissen und deren praktischer Nutzung ab. Wie unser Wissen von Natur und Kultur, vom Menschen, von Geschichte und Gesellschaft gründen auch alle Techniken und aller technischer Fortschritt auf Forschung. Deshalb kommt
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der Korrektheit wissenschaftlicher Methoden, der Redlichkeit bei der Darstellung von Forschungsergebnissen und
der Unverfälschtheit ihrer Veröffentlichungen eine weit über die einzelnen Wissenschaften hinausreichende Bedeutung zu. An die wissenschaftliche Arbeit und den Umgang mit deren Ergebnissen sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Die Einhaltung der folgenden Prinzipien ist unverzichtbar:
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Allgemeines Prinzip wissenschaftlicher Arbeit ist, lege artis zu arbeiten.
Die eingesetzten Untersuchungsmethoden und die Ergebnisse sind so zu dokumentieren, dass die Untersuchungen reproduzierbar sind.
Alle Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit sind konsequent selbst anzuzweifeln. Bei der wissenschaftlich erwünschten Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen haben sich Forscherinnen und Forscher an die Standards einer ausgewogenen Argumentation zu halten.
Im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern ist strikte Ehrlichkeit zu wahren.
Wissenschaftliche Erkenntnisgewinne werden der Öffentlichkeit in Form von Publikationen mitgeteilt. Die Publikation ist Teil des wissenschaftlichen Prozesses, für den alle Autoren und Co- Autoren die jeweilige Verantwortung zu übernehmen haben.
Aus diesen allgemeinen Zielsetzungen und Verantwortlichkeiten sind für die Forschungsbereiche weitere Forderungen und Empfehlungen abzuleiten.
2.
Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses
( 1) Bereits bei der Betreuung von Seminar-, Magisterund Diplomarbeiten gilt es, nicht nur inhaltliche, konzeptionelle und methodische Fertigkeiten, sondern auch eine ethische Grundhaltung beim wissenschaftlichen Arbeiten, beim verantwortlichen Umgang mit Ergebnissen und bei der Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern zu vermitteln. Dies gilt umso mehr für den wissenschaftlichen Nachwuchs im Promotions-, Postdoc- und Habilitationsstadium.
( 2) Der wissenschaftliche Nachwuchs hat Anspruch auf regelmäßige wissenschaftliche Beratung und Unterstützung durch Betreuende oder Arbeitsgruppenleitende. Diese sind ihrerseits zu verantwortungsvoller Arbeit und Kollegialität verpflichtet. Der jeweilige Anteil der am wissenschaftlichen Gesamtvorhaben Beteiligten muss klar definierbar sein.
( 3) Die an einem Forschungsvorhaben beteiligten Personen im Examens-, Promotions- und Postdoc- Stadium sind zu regelmäßiger mündlicher, erforderlichenfalls auch schriftlich dokumentierter Berichterstattung über den Fortgang ihrer Forschungsarbeiten verpflichtet.
3.
Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen
Die Leiterinnen oder Leiter von Arbeits-/ Forschergruppen tragen die Verantwortung für eine angemessene Organisation, die sichert, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und tatsächlich wahrgenommen werden.
4.
Qualitätssicherung und Datendokumentation
( 1) Für Untersuchungen mit standardisierten Arbeitsabläufen ist Qualitätssicherung wie folgt zu organisieren: Während auf Fakultätsebene Ziele und Struktur des Qualitätsmanagements der Fakultät festgelegt werden, kann dessen Überwachung an eine Person delegiert werden, die innerhalb der Arbeits/ Forschergruppe die Qualitätssicherung im Labor zu gewährleisten hat.
( 2) Alle wissenschaftlichen Untersuchungen der Arbeits-/ Forschergruppe sind vollständig zu protokollieren. Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre bei der Leitung der Arbeits-/ Forschergruppe, einer etwaigen Nachfolge oder einer zu bestimmenden Stelle aufzubewahren.
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