Heft 
(2002) 2
Seite
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( 3) Primärdaten als Grundlagen für Ver­öffentlichungen sollen auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Einrichtung, wo sie entstanden sind, zehn Jahre aufbewahrt werden.

5.

Autorenschaft bei wissenschaftlichen Publi­kationen

Vorbehaltlich unterschiedlicher Gepflogenheiten, wie sie in verschiedenen Fachdisziplinen Anerkennung gefunden haben, sind für die Gestaltung von wissen­schaftlichen Publikationen grundsätzlich fol- gende Leitlinien zu beachten:

Die Bezeichnung und Bewertung als" Originalar­beit" kann nur der erstmaligen Mitteilung neuer Beobachtungen oder experimenteller Ergebnisse einschließlich der Schlussfolgerungen zukommen. Demzufolge ist die mehrfache Publikation dersel­ben Ergebnisse, abgesehen von vorläufigen Kurz­mit- teilungen in aktuellen Fällen, nur unter Offen­legung der Vorveröffentlichung vertretbar. Wissenschaftliche Untersuchungen einschließlich ihrer Methoden und Ergebnisse müssen nachvoll­ziehbar und reproduzierbar sein.

Befunde, welche die Hypothese des Autors bzw. der Autorin stützen oder sie in Frage stellen, sind gleichermaßen mitzuteilen.

Befunde und Ideen anderer Wissenschaftler sind ebenso wie relevante Publikationen anderer Auto­

ren und Autorinnen in gebotener Weise zu zitieren.

Die Fragmentierung von Untersuchungen mit dem Ziel, die Anzahl eigenständiger Publikationen zu erhöhen, ist unzulässig.

- Eine Ehrenautorschaft ist ausgeschlossen.

6.

Leistungs- und Bewertungskriterien

Originalität und Qualität haben als Leistungs- und Bewertungskriterium für Prüfungen, für die Verleihung akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen stets Vorrang vor Quantität. Bei Bewerbungen soll eine kritische Bewer­tung der Publikationspraxis erfolgen.

7. Ausbildung und Beratung, Vertrauensperson

( 1) Die Fakultäten haben sicherzustellen, dass diese Richtlinie fester Bestandteil der Ausbildung des wis­senschaftlichen Nachwuchses ist.

( 2) Auf Vorschlag des Senats werden vom Präsi­denten/ Rektor oder von der Präsidentin/ Rektorin eine unabhängige Vertrauensperson( Ombudsmann) und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin bestellt, an die sich alle Angehörigen der Universität wenden können, um in einem Konfliktfall zu vermitteln oder sich über die für eine gute wissenschaftliche Praxis zu beachten­den Regeln beraten zu lassen.

Die Bestellung der Vertrauensperson erfolgt auf drei Jahre; einmalige Wiederbestellung ist möglich. Glei­ches gilt für die Bestellung der stellvertretenden Per­

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son, die bei Befangenheit oder Verhinderung der Ver­trauensperson an deren Stelle tritt.

Abschnitt II

Regeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten¹

1.

Wissenschaftliches Fehlverhalten

( 1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben ge­macht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird.

Ein solches Fehlverhalten kommt insbesondere in Be­tracht bei:

1. Falschangaben

a) Erfinden von Daten;

b) Verfälschen von Daten und Quellen, z.B.

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durch Unterdrücken von relevanten Quellen, Bele­gen oder Texten,

durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zulegen,

durch Manipulation von Quellen, Darstellungen oder Abbildungen;

c) unrichtige Angaben in einem Bewerbungs­schreiben oder einem Förderantrag( einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen);

d) unrichtige Angaben zur wissenschaftlichen Leistung von Bewerbern und Bewerberinnen in Auswahl­kommissionen.

2. Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammenden wesentlichen wissenschaftlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze durch: a) unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autor­schaft( Plagiat);

b) unbefugte Nutzung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachtende;

c) Anmaßung oder unbegründete Annahme wissen­schaftlicher Autor- oder Mitautorschaft;

d) Verfälschung des Inhalts;

e) unbefugtes Veröffentlichen oder unbefugtes Zu­gänglichmachen gegenüber Dritten von Werken, Er­kenntnissen, Hypothesen, Lehren oder Forschungs­ansätzen.

3. Inanspruchnahme der( Mit) Autorschaft einer ande­ren Person ohne deren Einverständnis.

4. Sabotage von Forschungstätigkeit( einschließlich Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hard­

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Beschluss des Senats der Universität Potsdam S 25/56- 03.12.1998 auf der Grundlage von: Hochschulrektorenkonferenz ( HRK): Zum Umgang mit wissenschaftlichen Fehlverhalten in den Hochschulen, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998