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( 3) Primärdaten als Grundlagen für Veröffentlichungen sollen auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Einrichtung, wo sie entstanden sind, zehn Jahre aufbewahrt werden.
5.
Autorenschaft bei wissenschaftlichen Publikationen
Vorbehaltlich unterschiedlicher Gepflogenheiten, wie sie in verschiedenen Fachdisziplinen Anerkennung gefunden haben, sind für die Gestaltung von wissenschaftlichen Publikationen grundsätzlich fol- gende Leitlinien zu beachten:
Die Bezeichnung und Bewertung als" Originalarbeit" kann nur der erstmaligen Mitteilung neuer Beobachtungen oder experimenteller Ergebnisse einschließlich der Schlussfolgerungen zukommen. Demzufolge ist die mehrfache Publikation derselben Ergebnisse, abgesehen von vorläufigen Kurzmit- teilungen in aktuellen Fällen, nur unter Offenlegung der Vorveröffentlichung vertretbar. Wissenschaftliche Untersuchungen einschließlich ihrer Methoden und Ergebnisse müssen nachvollziehbar und reproduzierbar sein.
Befunde, welche die Hypothese des Autors bzw. der Autorin stützen oder sie in Frage stellen, sind gleichermaßen mitzuteilen.
Befunde und Ideen anderer Wissenschaftler sind ebenso wie relevante Publikationen anderer Auto
ren und Autorinnen in gebotener Weise zu zitieren.
Die Fragmentierung von Untersuchungen mit dem Ziel, die Anzahl eigenständiger Publikationen zu erhöhen, ist unzulässig.
- Eine Ehrenautorschaft ist ausgeschlossen.
6.
Leistungs- und Bewertungskriterien
Originalität und Qualität haben als Leistungs- und Bewertungskriterium für Prüfungen, für die Verleihung akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen stets Vorrang vor Quantität. Bei Bewerbungen soll eine kritische Bewertung der Publikationspraxis erfolgen.
7. Ausbildung und Beratung, Vertrauensperson
( 1) Die Fakultäten haben sicherzustellen, dass diese Richtlinie fester Bestandteil der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist.
( 2) Auf Vorschlag des Senats werden vom Präsidenten/ Rektor oder von der Präsidentin/ Rektorin eine unabhängige Vertrauensperson( Ombudsmann) und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin bestellt, an die sich alle Angehörigen der Universität wenden können, um in einem Konfliktfall zu vermitteln oder sich über die für eine gute wissenschaftliche Praxis zu beachtenden Regeln beraten zu lassen.
Die Bestellung der Vertrauensperson erfolgt auf drei Jahre; einmalige Wiederbestellung ist möglich. Gleiches gilt für die Bestellung der stellvertretenden Per
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son, die bei Befangenheit oder Verhinderung der Vertrauensperson an deren Stelle tritt.
Abschnitt II
Regeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten¹
1.
Wissenschaftliches Fehlverhalten
( 1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird.
Ein solches Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht bei:
1. Falschangaben
a) Erfinden von Daten;
b) Verfälschen von Daten und Quellen, z.B.
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durch Unterdrücken von relevanten Quellen, Belegen oder Texten,
durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zulegen,
durch Manipulation von Quellen, Darstellungen oder Abbildungen;
c) unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag( einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen);
d) unrichtige Angaben zur wissenschaftlichen Leistung von Bewerbern und Bewerberinnen in Auswahlkommissionen.
2. Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammenden wesentlichen wissenschaftlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze durch: a) unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft( Plagiat);
b) unbefugte Nutzung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachtende;
c) Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft;
d) Verfälschung des Inhalts;
e) unbefugtes Veröffentlichen oder unbefugtes Zugänglichmachen gegenüber Dritten von Werken, Erkenntnissen, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätzen.
3. Inanspruchnahme der( Mit) Autorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis.
4. Sabotage von Forschungstätigkeit( einschließlich Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hard
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Beschluss des Senats der Universität Potsdam S 25/56- 03.12.1998 auf der Grundlage von: Hochschulrektorenkonferenz ( HRK): Zum Umgang mit wissenschaftlichen Fehlverhalten in den Hochschulen, Empfehlungen des 185. Plenums vom 6. Juli 1998