ware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt/ arglistiges Verstellen oder Entwenden von Büchern, Archivalien, Handschriften, Datensätzen vorsätzliche Unbrauchbarmachung von wissenschaftlich relevanten Informationsträgern, wie Büchern, Dokumenten oder sonstigen Daten).
5. Beseitigung von Primärdaten, soweit damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder fachspezifisch anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.
( 2) Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus
a) aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer, b) grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
2.
Verfahren beim Verdacht von wissenschaftlichem Fehlverhalten
2.1 Beteiligung der Vertrauensperson
( 1) Die von der Universitätsleitung bestellte Vertrauensperson( 1.7) kann bei bestehendem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten oder diesbezüglichem Beratungsbedarf angerufen werden. Dieses Recht steht auch demjenigen oder derjenigen zu, der oder die sich dem Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens ausgesetzt sieht.
( 2) Die Vertrauensperson hat zu prüfen, ob und inwieweit die Verdachtsmomente plausibel erscheinen und ein Fehlverhalten begründen, sowie Ratsuchende über ihre Rechte zu beraten. Dabei ist Vertraulichkeit zu wahren.
( 3) Ohne die Zustimmung von Ratsuchenden darf die Vertrauensperson das ihr Anvertraute nur dann weitergeben, wenn es sich um den begründeten Verdacht eines schwerwiegenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens handelt. Dieses liegt insbesondere dann vor, wenn nach Auffassung der Vertrauensperson im Falle nicht weiterer Verfolgung Schaden für die Universität, deren Mitglieder oder für Dritte zu besorgen wäre. In diesem Falle informiert die Vertrauensperson den Dekan bzw. die Dekanin, der oder die das vorgesehene Verfahren einzuleiten hat.
2.2
Vorprüfung
( 1) Auch ohne vorherige Beteiligung der Vertrauensperson kann bei konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten ein Verfahren in Gang gesetzt werden. Dazu ist der zuständige Dekan/ die zuständige Dekanin( bzw. im Falle eigener Betroffenheit der Prodekan/ die Prodekanin) zu informieren. Dieser oder diese hat seinerseits/ ihrerseits umgehend den Vizepräsidenten/ Prorektor oder die Vizepräsidentin/ die Prorektorin für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs in Kenntnis zu setzen;
in begründeten Ausnahmefällen kann dieser oder diese auch unmittelbar informiert werden. Die Verdachtsanzeige soll schriftlich erfolgen; bei mündlicher Information ist ein schriftlicher Vermerk über den Verdacht und die ihn begründenden Belege aufzunehmen. Bereits in dieser Phase des Verfahrens ist darauf zu achten, dass es dem oder der Betroffenen auch zur Entlastung von vorgeworfenem Fehlverhalten dienen kann.
( 2) Dem oder der vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen wird vom Dekan oder der Dekanin( bzw. in einem etwaigen Ausnahmefall vom Vizepräsidenten / Prorektor oder von der Vizepräsidentin/ Prorektorin) unter Nennung der belastenden Tatsachen oder Beweismittel Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Frist hierfür beträgt in der Regel zwei Wochen. Der oder die Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass es ihm oder ihr freisteht, sich zu dem Verdacht zu äußern. Der Name von informierenden Personen wird ohne deren Einverständnis in dieser Phase dem oder der Betroffenen nicht offenbart.
( 3) Nach Eingang der Stellungnahme des oder der Betroffenen bzw. nach Verstreichen der ihm oder ihr gesetzten Frist treffen der Dekan oder die Dekanin und der zuständige Vizepräsident/ Prorektor oder die zuständige Vizepräsidentin/ Prorektorin in der Regel innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entscheidung darüber, ob
das Vorprüfungsverfahren- unter Mitteilung der Gründe an den Betroffenen oder die Betroffene und die informierenden Personen- zu beenden ist, weil sich der Verdacht nicht hinreichend bestätigt hat bzw. der Verdacht auf Grund vollständiger Aufklärung ausgeräumt wurde, oder ob
zur weiteren Aufklärung oder Entscheidung die Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat.
Soweit der Dekan/ die Dekanin und der Vizepräsident/ Prorektor oder die Vizepräsidentin/ Prorektorin keine eigene Sachkunde in dem betroffenen Wissenschaftsbereich besitzen, ist das fachnaheste Mitglied der Untersuchungskommission( II.2.3.1) zum Vorprüfungsverfahren hinzuzuziehen.
( 4) Sind informierende Personen mit der Einstellung des Vorprüfungsverfahrens nicht einverstanden, so können sie ihre Einwände innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich gegenüber den am Vorprüfungsverfahren Beteiligten vortragen, die dann ihrerseits noch einmal gemäß Absatz 3 zu beraten und zu entscheiden haben. Kommt es zu keiner Einigung mit den informierenden Personen, so ist die Sache dem oder der Vorsitzenden der Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zur Entscheidung vorzulegen.
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