Heft 
(2002) 2
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ware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sa­chen, die ein anderer zur Durchführung eines Expe­riments benötigt/ arglistiges Verstellen oder Ent­wenden von Büchern, Archivalien, Handschriften, Datensätzen vorsätzliche Unbrauchbarmachung von wissenschaftlich relevanten Informationsträ­gern, wie Büchern, Dokumenten oder sonstigen Da­ten).

5. Beseitigung von Primärdaten, soweit damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder fachspezifisch an­erkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.

( 2) Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus

a) aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer, b) grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

2.

Verfahren beim Verdacht von wissen­schaftlichem Fehlverhalten

2.1 Beteiligung der Vertrauensperson

( 1) Die von der Universitätsleitung bestellte Ver­trauensperson( 1.7) kann bei bestehendem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten oder diesbezüglichem Beratungsbedarf angerufen werden. Dieses Recht steht auch demjenigen oder derjenigen zu, der oder die sich dem Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens aus­gesetzt sieht.

( 2) Die Vertrauensperson hat zu prüfen, ob und inwie­weit die Verdachtsmomente plausibel erscheinen und ein Fehlverhalten begründen, sowie Ratsuchende über ihre Rechte zu beraten. Dabei ist Vertraulichkeit zu wahren.

( 3) Ohne die Zustimmung von Ratsuchenden darf die Vertrauensperson das ihr Anvertraute nur dann weiter­geben, wenn es sich um den begründeten Verdacht eines schwerwiegenden wissenschaftlichen Fehlverhal­tens handelt. Dieses liegt insbesondere dann vor, wenn nach Auffassung der Vertrauensperson im Falle nicht weiterer Verfolgung Schaden für die Universität, deren Mitglieder oder für Dritte zu besorgen wäre. In diesem Falle informiert die Vertrauensperson den Dekan bzw. die Dekanin, der oder die das vorgesehene Verfahren einzuleiten hat.

2.2

Vorprüfung

( 1) Auch ohne vorherige Beteiligung der Vertrauens­person kann bei konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten ein Verfahren in Gang gesetzt werden. Dazu ist der zuständige De­kan/ die zuständige Dekanin( bzw. im Falle eigener Betroffenheit der Prodekan/ die Prodekanin) zu infor­mieren. Dieser oder diese hat seinerseits/ ihrerseits umgehend den Vizepräsidenten/ Prorektor oder die Vizepräsidentin/ die Prorektorin für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs in Kenntnis zu setzen;

in begründeten Ausnahmefällen kann dieser oder diese auch unmittelbar informiert werden. Die Verdachtsan­zeige soll schriftlich erfolgen; bei mündlicher Informa­tion ist ein schriftlicher Vermerk über den Verdacht und die ihn begründenden Belege aufzunehmen. Be­reits in dieser Phase des Verfahrens ist darauf zu ach­ten, dass es dem oder der Betroffenen auch zur Entlas­tung von vorgeworfenem Fehlverhalten dienen kann.

( 2) Dem oder der vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen wird vom Dekan oder der Dekanin( bzw. in einem etwaigen Ausnahmefall vom Vizepräsidenten / Prorektor oder von der Vizepräsidentin/ Prorektorin) unter Nennung der belastenden Tatsachen oder Be­weismittel Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Frist hierfür beträgt in der Regel zwei Wochen. Der oder die Betrof­fene ist darauf hinzuweisen, dass es ihm oder ihr frei­steht, sich zu dem Verdacht zu äußern. Der Name von informierenden Personen wird ohne deren Einver­ständnis in dieser Phase dem oder der Betroffenen nicht offenbart.

( 3) Nach Eingang der Stellungnahme des oder der Betroffenen bzw. nach Verstreichen der ihm oder ihr gesetzten Frist treffen der Dekan oder die Dekanin und der zuständige Vizepräsident/ Prorektor oder die zu­ständige Vizepräsidentin/ Prorektorin in der Regel in­nerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Entschei­dung darüber, ob

das Vorprüfungsverfahren- unter Mitteilung der Gründe an den Betroffenen oder die Betroffene und die informierenden Personen- zu beenden ist, weil sich der Verdacht nicht hinreichend bestätigt hat bzw. der Verdacht auf Grund vollständiger Aufklärung ausgeräumt wurde, oder ob

zur weiteren Aufklärung oder Entscheidung die Überleitung in das förmliche Untersuchungsver­fahren zu erfolgen hat.

Soweit der Dekan/ die Dekanin und der Vizeprä­sident/ Prorektor oder die Vizepräsidentin/ Prorektorin keine eigene Sachkunde in dem betroffenen Wissen­schaftsbereich besitzen, ist das fachnaheste Mitglied der Untersuchungskommission( II.2.3.1) zum Vorprü­fungsverfahren hinzuzuziehen.

( 4) Sind informierende Personen mit der Einstellung des Vorprüfungsverfahrens nicht einverstanden, so können sie ihre Einwände innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich gegenüber den am Vorprü­fungsverfahren Beteiligten vortragen, die dann ihrer­seits noch einmal gemäß Absatz 3 zu beraten und zu entscheiden haben. Kommt es zu keiner Einigung mit den informierenden Personen, so ist die Sache dem oder der Vorsitzenden der Kommission zur Untersu­chung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhal­tens zur Entscheidung vorzulegen.

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