2.3
Förmliche Untersuchung
( 1)
Zuständigkeit
Die förmliche Untersuchung wird von einer auf Vor- o schlag des Senats vom Präsidenten/ Rektor oder von der Präsidentin/ Rektorin für die Dauer von drei Jahren eingesetzten Kommission durchgeführt. Der Kommission gehört je Fakultät ein Vertreter oder eine Vertreterin an. In der Kommission haben Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit. Nach Ablauf der Amtszeit eines Mitglieds ist einmalige Wiederbestellung möglich. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und entscheidet mit Stimmenmehrheit der Mitglieder. Die Vertrauensperson und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin gehören der Kommission als Gäste mit beratender Stimme an. Die Kommission kann bis zu zwei weitere Personen, die auf dem Gebiet eines zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhaltes besondere Sachkunde besitzen oder Erfahrung im Umgang mit einschlägigen Verfahren haben, als Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
( 2)
Verfahren
a) Die Kommission berät mündlich in nichtöffentlicher Sitzung. Sie prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Dem von einem möglichen Fehlverhalten betroffenen Institut oder - Arbeitsbereich ist in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der oder die Betroffene ist auf seinen oder ihren Wunsch mündlich anzuhören; dazu kann er oder sie eine Person seines oder ihres Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Dies gilt auch für sonstige anzuhörende Personen.
b) Besteht die Gefahr, dass die informierende Person durch die Offenlegung ihrer persönlichen Identität erhebliche Nachteile erleiden kann, so wird der Name dieser Person nicht offen gelegt.
c) Hält die Kommission ein Fehlverhalten mehrheitlich für nicht erwiesen, so wird das Verfahren eingestellt. Anderenfalls legt sie das Ergebnis ihrer Untersuchung dem Präsidenten/ Rektor oder der Präsidentin/ Rektorin mit einem Vorschlag zur Entscheidung und weiteren Veranlassung vor.
d) Die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens oder zur Weiterleitung an den Präsidenten/ Rektor oder die Präsidentin/ Rektorin geführt haben, sind dem oder der Betroffenen und den informierenden Personen schriftlich mitzuteilen.
e) Die für die Stellungnahmen, Anhörungen, Verhandlungen und Entscheidungen zu bestimmenden Fristen sind jeweils so anzusetzen, dass ein zügiges Verfahren gewährleistet ist.
f) Die Akten der förmlichen Untersuchung sind dreißig Jahre aufzubewahren.
3.
Mögliche Entscheidungen und Sanktionen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten
Wird von der Kommission wissenschaftliches Fehlverhalten förmlich festgestellt, so können insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:
3.1 Arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen
Abmahnung
außerordentliche Kündigung( einschließlich Verdachtskündigung)
ordentliche Kündigung Vertragsauflösung
Entfernung aus dem Dienst.
3.2 Zivilrechtliche Konsequenzen
Erteilung eines Hausverbots
Herausgabeansprüche gegen den Betroffenen oder die Betroffene, wie etwa im Hinblick auf entwendetes wissenschaftliches Material
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Patentrecht und Wettbewerbsrecht
Rückforderungsansprüche
( etwa von Stipendien,
Drittmitteln oder dergleichen) Schadensersatzansprüche der Universität oder von Dritten bei Personenschäden, Sachschäden oder dergleichen.
3.3 Akademische Konsequenzen
( 1)
€..
Inneruniversitär
Entzug von akademischen Graden Entzug der Lehrbefugnis
( 2) Außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen und Vereinigungen
Solche Institutionen sind über ein wissenschaftliches Fehlverhalten jedenfalls dann zu informieren, wenn sie davon unmittelbar berührt sind.
( 3) Rückziehung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen
Besteht das wissenschaftliche Fehlverhalten in Falschangaben oder in einer Verletzung geistigen Eigentums gemäß II.1 dieser Regeln, so ist der betroffene Autor oder die betroffene Autorin zu einem entsprechenden Widerruf verpflichtet. Soweit die betroffenen Arbeiten noch unveröffentlicht sind, sind sie rechtzeitig zurückzuziehen; soweit sie bereits veröffentlicht sind, sind sie - jedenfalls hinsichtlich der betroffenen Teile- zu widerrufen. Der oder die Betroffene ist verpflichtet, bei Mitautoren und Mitautorinnen, auch soweit diese selbst kein Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens trifft, auf das Einverständnis in einen Widerruf hinzuwirken.
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