Heft 
(2002) 2
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Der oder die für die fälschungsbehaftete Veröffentli­chung( mit) verantwortliche( n) Mit) Autor( en) hat( ha­ben) innerhalb einer festzulegenden Frist dem oder der Vorsitzenden der Kommission Bericht zu erstatten über die auf Rückziehung hin unternommenen Maßnahmen und deren Erfolg. Erforderlichenfalls hat der oder die Kommissionsvorsitzende seinerseits oder ihrerseits geeignete Maßnahmen zum Widerruf der betroffenen Veröffentlichungen zu ergreifen.

Veröffentlichungen, die von einer zuständigen Kom­mission als fälschungsbehaftet festgestellt wurden, sind aus der Veröffentlichungsliste des betreffenden Autors oder der betreffenden Autorin zu streichen oder ent­sprechend zu kennzeichnen.

3.4 Strafanzeige

Besteht der Verdacht, dass wissenschaftliches Fehlver­halten einen Straf- oder Ordnungswidrigkeits­tatbestand erfüllt, wie z.B.

Urheberrechtsverletzung, Urkundenfälschung

( einschließlich Fälschung

technischer Aufzeichnungen), Sachbeschädigung( einschließlich Datenverände­

rung),

Eigentums- und Vermögensdelikten( wie im Falle von Entwendungen, Erschleichung von Fördermit­teln oder Veruntreuung), Verletzungen des persön­lichen Lebens- oder Geheimnisbereichs( wie etwa durch Ausspähen von Daten oder Verwertung fremder Geheimnisse),

Körperverletzung( wie etwa von Probanden und Probandinnen infolge von falschen Daten), entscheidet der Präsident/ Rektor oder die Präsi­dentin/ Rektorin nach pflichtgemäßem Ermessen, ob strafrechtliche Schritte einzuleiten sind.

In entsprechender Weise sind auch informierende Per­sonen, sofern sich ihre Verdächtigung nicht als offen­sichtlich haltlos herausstellt, vor Benachteiligungen zu schützen.

4.

In- Kraft- Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Quellen:

-Deutsche Forschungsgemeinschaft: Siche- rung guter wissenschaftlicher Praxis, WILEY- VCH 1998

- Hochschulrektorenkonferenz( HRK): Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hoch­schulen, Empfehlung des 185. Plenums vom 6. Juli 1998

-Max- Planck- Gesellschaft: Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten. Beschluss des Senats der MPG vom 14. November 1997

- 189. Sitzung des Plenums der Hochschul­rektorenkonferenz am 08.11.1999

TOP 12h) Berichte des Präsidiums, hier:" Selbstkon­trolle in der Wissenschaft"

3.5

Information

schutzbedürftiger

und/ oder der Öffentlichkeit

Dritter

Soweit es zum Schutze Dritter, zur Wahrung des Ver­trauens in die wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wie­derherstellung ihres wissenschaftlichen Rufes, zur Verhinderung von Folgeschäden oder sonst wie im allgemeinen öffentlichen Interesse veranlasst erscheint, sind betroffene Dritte und/ oder die Presse in angemes­sener Weise über das Ergebnis des suchungsverfahrens zu unterrichten.

3.6

Betreuung von Mitbetroffenen

Schließ- und Schlüsselordnung

der Universität Potsdam

( Schl- O)

Vom 14. Februar 2002

Gemäß§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hoch­schulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVB1. S. 156), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung erlassen:

Geltungsbereich

Inhalt:

§ 1

Unter­

§ 2

Schließzeiten

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

S

§ 9

§ 10

Empfangsberechtigung für Schlüssel Ausgabe und Nachweisführung Schlüsselverwahrung

Rückgabe von Schlüsseln

Verlust von Schlüsseln

Beschaffung von Schlüsseln,

Schlössern und Schließanlagen

Reparaturen und Veränderungen an

Schlössern und Schließtechnik Schlussbestimmungen

Am Ende eines förmlichen Untersuchungsverfahrens ist dafür Sorge zu tragen, dass Personen, die unver­schuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhal­tens verwickelt wurden, im Hinblick auf ihre persönli­che und wissenschaftliche Integrität keinen weiteren Schaden erleiden.

-

Dazu können folgende Maßnahmen veranlasst sein: Beratung durch die Vertrauensperson Schriftliche Erklärung des oder der Kommis­sionsvorsitzenden, dass dem oder der Betroffenen kein wissenschaftliches Fehlverhalten anzulasten

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ist.

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