Der oder die für die fälschungsbehaftete Veröffentlichung( mit) verantwortliche( n) Mit) Autor( en) hat( haben) innerhalb einer festzulegenden Frist dem oder der Vorsitzenden der Kommission Bericht zu erstatten über die auf Rückziehung hin unternommenen Maßnahmen und deren Erfolg. Erforderlichenfalls hat der oder die Kommissionsvorsitzende seinerseits oder ihrerseits geeignete Maßnahmen zum Widerruf der betroffenen Veröffentlichungen zu ergreifen.
Veröffentlichungen, die von einer zuständigen Kommission als fälschungsbehaftet festgestellt wurden, sind aus der Veröffentlichungsliste des betreffenden Autors oder der betreffenden Autorin zu streichen oder entsprechend zu kennzeichnen.
3.4 Strafanzeige
Besteht der Verdacht, dass wissenschaftliches Fehlverhalten einen Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllt, wie z.B.
Urheberrechtsverletzung, Urkundenfälschung
( einschließlich Fälschung
technischer Aufzeichnungen), Sachbeschädigung( einschließlich Datenverände
rung),
Eigentums- und Vermögensdelikten( wie im Falle von Entwendungen, Erschleichung von Fördermitteln oder Veruntreuung), Verletzungen des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereichs( wie etwa durch Ausspähen von Daten oder Verwertung fremder Geheimnisse),
Körperverletzung( wie etwa von Probanden und Probandinnen infolge von falschen Daten), entscheidet der Präsident/ Rektor oder die Präsidentin/ Rektorin nach pflichtgemäßem Ermessen, ob strafrechtliche Schritte einzuleiten sind.
In entsprechender Weise sind auch informierende Personen, sofern sich ihre Verdächtigung nicht als offensichtlich haltlos herausstellt, vor Benachteiligungen zu schützen.
4.
In- Kraft- Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Quellen:
-Deutsche Forschungsgemeinschaft: Siche- rung guter wissenschaftlicher Praxis, WILEY- VCH 1998
- Hochschulrektorenkonferenz( HRK): Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen, Empfehlung des 185. Plenums vom 6. Juli 1998
-Max- Planck- Gesellschaft: Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten. Beschluss des Senats der MPG vom 14. November 1997
- 189. Sitzung des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz am 08.11.1999
TOP 12h) Berichte des Präsidiums, hier:" Selbstkontrolle in der Wissenschaft"
3.5
Information
schutzbedürftiger
und/ oder der Öffentlichkeit
Dritter
Soweit es zum Schutze Dritter, zur Wahrung des Vertrauens in die wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wiederherstellung ihres wissenschaftlichen Rufes, zur Verhinderung von Folgeschäden oder sonst wie im allgemeinen öffentlichen Interesse veranlasst erscheint, sind betroffene Dritte und/ oder die Presse in angemessener Weise über das Ergebnis des suchungsverfahrens zu unterrichten.
3.6
Betreuung von Mitbetroffenen
Schließ- und Schlüsselordnung
der Universität Potsdam
( Schl- O)
Vom 14. Februar 2002
Gemäß§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVB1. S. 156), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung erlassen:
Geltungsbereich
Inhalt:
§ 1
Unter
§ 2
Schließzeiten
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
တ တ
§ 7
§ 8
S
§ 9
§ 10
Empfangsberechtigung für Schlüssel Ausgabe und Nachweisführung Schlüsselverwahrung
Rückgabe von Schlüsseln
Verlust von Schlüsseln
Beschaffung von Schlüsseln,
Schlössern und Schließanlagen
Reparaturen und Veränderungen an
Schlössern und Schließtechnik Schlussbestimmungen
Am Ende eines förmlichen Untersuchungsverfahrens ist dafür Sorge zu tragen, dass Personen, die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt wurden, im Hinblick auf ihre persönliche und wissenschaftliche Integrität keinen weiteren Schaden erleiden.
-
Dazu können folgende Maßnahmen veranlasst sein: Beratung durch die Vertrauensperson Schriftliche Erklärung des oder der Kommissionsvorsitzenden, dass dem oder der Betroffenen kein wissenschaftliches Fehlverhalten anzulasten
-
ist.
21