Heft 
(2002) 2
Seite
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§ 1 Geltungsbereich

Die Schließ- und Schlüsselordnung regelt das Öffnen und Verschließen von Gebäuden und Räumen sowie die Ausgabe und Rücknahme von Schlüsseln für Dienstgebäude und-räume an Mitglieder, Angehörige und Gäste der Universität Potsdam und die Verwaltung der Schließanlagen der Universität Potsdam.

§2 Schließzeiten

( 1) Die Gebäude und Lehrveranstaltungsräume der Universität Potsdam sind an Arbeitstagen in der Regel montagsfreitags von 06:00 Uhr 21:00 Uhr geöff­net. Außerhalb dieses Zeitraums werden Gebäude und insbesondere Räume für Sonderveranstaltungen bzw. andere Nutzungsarten bzw.-anforderungen in Abhän­gigkeit von den jeweiligen Erfordernissen in Abspra­che mit dem Referat Hausverwaltung des Dezernats 5 offen gehalten.

( 2) Unbefugten ist das Öffnen bzw. Verschließen von Gebäuden und Räumen innerhalb und außerhalb dieser Zeiten untersagt.

( 3) Für Lehrveranstaltungsräume der experimentellen Fächer gelten hinsichtlich der Schließzeiten in Verant­wortung der jeweiligen Fakultäten bzw. Institute wegen besonderer Sicherheitsanforderungen Sonderrege­

lungen.

( 4) Die Nutzung der Diensträume kann in den unter§ 2 Abs. 1 genannten Zeiten erfolgen. Eine darüber hin­aus gehende Nutzung ist über den Kanzler/ die Kanzle­rin bzw. den Dezernenten/ die Dezernentin des Dezer­nates 5 gesondert zu beantragen und wird durch kurz­zeitige bzw. langfristige Vergabe von Zutritts- rechten ( z. B. Ausgabe von Schlüsseln etc.) geregelt.

§3 Empfangsberechtigung für Schlüssel

( 1) Die Verteilung aller Schlüssel wird generell durch die Hausverwaltung vor- genommen.

( 2) Die Ausgabe von übergeordneten Schlüsseln( z. B. Hauptschlüssel, Generalhauptschlüssel, Hauptgruppen­schlüssel, Gruppenschlüssel) erfolgt ausschließlich durch das Referat Betriebstechnik und wird dort nach­gewiesen.

( 3) Die Verteilung nachgeordneter Schlüssel wird durch die Fakultäten, Institute, Zentrale Einrichtungen und Betriebseinheiten selbständig geregelt.

( 4) Die Bereitstellung von Schlüsseln erfolgt auf der Basis von schriftlichen Anträgen. Diese sind von den Fakultäten, Instituten, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten zu genehmigen und an die Hausver­waltung des Dezernates 5 zu senden.

§ 4

Ausgabe und Nachweisführung

( 1) Das Referat Betriebstechnik führt den Nachweis über die vorhandenen Schließanlagen sowie die Nach­fertigung von Schlössern und Schlüsseln. Das Referat Hausverwaltung führt den Nachweis über die Ausgabe von Schlüsseln an die Bereiche. Die Schlüsselausgabe hat generell nur gegen persönliche Unterschrift des Empfängers/ der Empfängerin zu erfolgen. Mit der Unterschrift werden die Bedingungen der Schlüssel­ordnung und die persönliche Haftung( vgl.§ 5) des Empfängers/ der Empfängerin im Rahmen des gelten­den Rechts anerkannt. Die Schlüssel können Personen gebunden übergeben werden.

( 2) Die arbeitstägliche Ausgabe und Rücknahme der Schlüssel für ausgewählte Diensträume kann über den örtlich zuständigen Empfangsdienst erfolgen:

Komplex 1: Haus 7( Pförtnerhaus), Komplex 2: Haus 18( Pförtnerhaus), Komplex 3: Haus 1, Empfang,

gegen Unterschrift im Schlüsselempfangsbuch. Die Schlüssel für die genannten Türen sind nach Dienst­schluss wieder beim Empfangsdienst, gegen Rückga­bequittung im Schlüsselbuch durch den Wachdienst, abzugeben. Bei Nichtabgabe von Schlüsseln wird die Hausverwaltung durch den Wachdienst informiert. Die Ausgabe der Schlüssel aller anderen Diensträume er­folgt entsprechend§ 3.

( 3) Bei Bezug der Räume nach Neuausstattung oder Sanierung erhalten die Bereiche eine Grundausstattung an Schlüsseln pro Tür. Diese Grundausstattung bein­haltet in der Regel 3 Schlüssel pro Arbeitsraum und Tür. Sie kann davon abweichend jedoch eine andere Zahl von Schlüsseln in Abhängigkeit von der Raum­nutzungsart beinhalten.

§ 5 Schlüsselverwahrung

( 1) Der/ die Empfänger/ in von Dienstschlüsseln ist für eine sichere Aufbewahrung verantwortlich. Er/ Sie übernimmt die Haftung für den Gebrauch der erhalte­nen Dienstschlüssel und trägt die Folgen, die sich aus einem Verlust der Schlüssel ergeben( s.§ 7). Dienst­schlüssel dürfen nicht mit in den Urlaub genommen werden.

( 2) Jegliche Weitergabe von Schlüsseln ist insbeson­dere im Interesse des/ der empfangsberechtigten Schlüsselinhabers/ in nachzuweisen.

( 3) Schlüssel, die nicht im Besitz von Personen lt.§ 1 der Schl- O sind, sind in Schlüsselschränken unter Ver­schluss aufzubewahren.

( 4) Die übergeordneten Schlüssel sind beim Dezernat 5 unter Verschluss aufzubewahren.

( 5) Nicht ausgegebene Schlüssel sind beim/ bei der zuständigen Hausmeister/ in oder zentral bei der jewei­ligen Hausverwaltung zu verwahren.

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