§ 1 Geltungsbereich
Die Schließ- und Schlüsselordnung regelt das Öffnen und Verschließen von Gebäuden und Räumen sowie die Ausgabe und Rücknahme von Schlüsseln für Dienstgebäude und-räume an Mitglieder, Angehörige und Gäste der Universität Potsdam und die Verwaltung der Schließanlagen der Universität Potsdam.
§2 Schließzeiten
( 1) Die Gebäude und Lehrveranstaltungsräume der Universität Potsdam sind an Arbeitstagen in der Regel montagsfreitags von 06:00 Uhr 21:00 Uhr geöffnet. Außerhalb dieses Zeitraums werden Gebäude und insbesondere Räume für Sonderveranstaltungen bzw. andere Nutzungsarten bzw.-anforderungen in Abhängigkeit von den jeweiligen Erfordernissen in Absprache mit dem Referat Hausverwaltung des Dezernats 5 offen gehalten.
( 2) Unbefugten ist das Öffnen bzw. Verschließen von Gebäuden und Räumen innerhalb und außerhalb dieser Zeiten untersagt.
( 3) Für Lehrveranstaltungsräume der experimentellen Fächer gelten hinsichtlich der Schließzeiten in Verantwortung der jeweiligen Fakultäten bzw. Institute wegen besonderer Sicherheitsanforderungen Sonderrege
lungen.
( 4) Die Nutzung der Diensträume kann in den unter§ 2 Abs. 1 genannten Zeiten erfolgen. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist über den Kanzler/ die Kanzlerin bzw. den Dezernenten/ die Dezernentin des Dezernates 5 gesondert zu beantragen und wird durch kurzzeitige bzw. langfristige Vergabe von Zutritts- rechten ( z. B. Ausgabe von Schlüsseln etc.) geregelt.
§3 Empfangsberechtigung für Schlüssel
( 1) Die Verteilung aller Schlüssel wird generell durch die Hausverwaltung vor- genommen.
( 2) Die Ausgabe von übergeordneten Schlüsseln( z. B. Hauptschlüssel, Generalhauptschlüssel, Hauptgruppenschlüssel, Gruppenschlüssel) erfolgt ausschließlich durch das Referat Betriebstechnik und wird dort nachgewiesen.
( 3) Die Verteilung nachgeordneter Schlüssel wird durch die Fakultäten, Institute, Zentrale Einrichtungen und Betriebseinheiten selbständig geregelt.
( 4) Die Bereitstellung von Schlüsseln erfolgt auf der Basis von schriftlichen Anträgen. Diese sind von den Fakultäten, Instituten, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten zu genehmigen und an die Hausverwaltung des Dezernates 5 zu senden.
§ 4
Ausgabe und Nachweisführung
( 1) Das Referat Betriebstechnik führt den Nachweis über die vorhandenen Schließanlagen sowie die Nachfertigung von Schlössern und Schlüsseln. Das Referat Hausverwaltung führt den Nachweis über die Ausgabe von Schlüsseln an die Bereiche. Die Schlüsselausgabe hat generell nur gegen persönliche Unterschrift des Empfängers/ der Empfängerin zu erfolgen. Mit der Unterschrift werden die Bedingungen der Schlüsselordnung und die persönliche Haftung( vgl.§ 5) des Empfängers/ der Empfängerin im Rahmen des geltenden Rechts anerkannt. Die Schlüssel können Personen gebunden übergeben werden.
( 2) Die arbeitstägliche Ausgabe und Rücknahme der Schlüssel für ausgewählte Diensträume kann über den örtlich zuständigen Empfangsdienst erfolgen:
• Komplex 1: Haus 7( Pförtnerhaus), Komplex 2: Haus 18( Pförtnerhaus), Komplex 3: Haus 1, Empfang,
•
gegen Unterschrift im Schlüsselempfangsbuch. Die Schlüssel für die genannten Türen sind nach Dienstschluss wieder beim Empfangsdienst, gegen Rückgabequittung im Schlüsselbuch durch den Wachdienst, abzugeben. Bei Nichtabgabe von Schlüsseln wird die Hausverwaltung durch den Wachdienst informiert. Die Ausgabe der Schlüssel aller anderen Diensträume erfolgt entsprechend§ 3.
( 3) Bei Bezug der Räume nach Neuausstattung oder Sanierung erhalten die Bereiche eine Grundausstattung an Schlüsseln pro Tür. Diese Grundausstattung beinhaltet in der Regel 3 Schlüssel pro Arbeitsraum und Tür. Sie kann davon abweichend jedoch eine andere Zahl von Schlüsseln in Abhängigkeit von der Raumnutzungsart beinhalten.
§ 5 Schlüsselverwahrung
( 1) Der/ die Empfänger/ in von Dienstschlüsseln ist für eine sichere Aufbewahrung verantwortlich. Er/ Sie übernimmt die Haftung für den Gebrauch der erhaltenen Dienstschlüssel und trägt die Folgen, die sich aus einem Verlust der Schlüssel ergeben( s.§ 7). Dienstschlüssel dürfen nicht mit in den Urlaub genommen werden.
( 2) Jegliche Weitergabe von Schlüsseln ist insbesondere im Interesse des/ der empfangsberechtigten Schlüsselinhabers/ in nachzuweisen.
( 3) Schlüssel, die nicht im Besitz von Personen lt.§ 1 der Schl- O sind, sind in Schlüsselschränken unter Verschluss aufzubewahren.
( 4) Die übergeordneten Schlüssel sind beim Dezernat 5 unter Verschluss aufzubewahren.
( 5) Nicht ausgegebene Schlüssel sind beim/ bei der zuständigen Hausmeister/ in oder zentral bei der jeweiligen Hausverwaltung zu verwahren.
22