Heft 
(2002) 3
Seite
27
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I. Rechts- und Verwaltungs­vorschriften

Studienordnung für den Diplomstudien­gang Physik und für Physik im Nebenfach einschließlich des Magisterstudiengangs

Vom 1. November 2001

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgi­schen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), am 1. November 2001 folgende Studienordnung für das Studium der Physik erlassen:

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Inhaltsverzeichnis

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§7

§ 8

Geltungsbereich

Ausbildungsziele

Zulassungsbedingungen

Studiendauer und zeitliche Gliederung Lehrveranstaltungen

Teilnahmescheine und Leistungsscheine Prüfungen

Studienfachberatung

Teil 2 Grundstudium Physik im Diplom­

§ 9

studiengang

Lehrveranstaltungen im Grundstudium

§ 10 Lehrstoff und Leistungsnachweise im Grund­studium

Teil 3 Hauptstudium Physik im Diplomstudiengang § 11 Lehrveranstaltungen im Hauptstudium

§ 12 Lehrstoff und Leistungsnachweise im Haupt­studium

Teil 4 Nebenfach Physik

§ 13

§ 14

Gliederung des Studiums

Lehrveranstaltungen des Grundstudiums

§ 15 Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 16

§ 17

Teil 1

§ 1

In- Kraft- Treten

Übergangsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Ge­setzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 20. Mai 1999, der Rahmenprüfungsordnung für

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Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 28. Februar 2002

die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam vom 13. Oktober 1994 und der Diplomprüfungsordnung Physik vom 1. November 2001 sowie der Magisterprü­fungsordnung der Universität Potsdam vom 10. Juni 1993 Ziele, Inhalt und Aufbau des Studiums des Fa­ches Physik im Diplomstudiengang, im Nebenfach Physik anderer Diplomstudiengänge und des Magister­studiums.

§ 2

Ausbildungsziele

( 1) Physik ist eine exakte Naturwissenschaft. Sie er­fasst Vorgänge der Natur durch Experiment und be­schreibt diese mit Hilfe von mathematischen Metho­den.

( 2) Der Studiengang Physik vermittelt grundlegende Begriffe und Gesetze der physikalischen Welt und die mathematischen Methoden ihrer Beschreibung.

( 3) Die Ausbildung orientiert sich an den neuesten Er­kenntnissen der Forschung. Sie garantiert ein breit gefächertes und zeitgemäßes Studium.

( 4) Der berufsqualifizierende Abschluss des Diplom­studienganges ist das Diplom.

§3

Zulassungsbedingungen

Für die Aufnahme des Studiums der Physik ist die allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss erforderlich.

§ 4

Studiendauer und zeitliche Gliederung

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfzeit mit Anfertigung der Diplomarbeit 10 Semes­

ter.

( 2) Das Studium der Physik beginnt in der Regel im Wintersemester.

( 3) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von 4 Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung ab­schließt und das Hauptstudium von 6 Semestern, das die Diplom- Fachprüfung und die Anfertigung der Dip­lomarbeit einschließt. Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums ist eine erfolgreiche Diplom­Vorprüfung.

( 4) Der Regelstudienplan sieht Lehrveranstaltungen über 8 Semester mit einem zeitlichen Gesamtumfang von 160 Semesterwochenstunden( SWS) vor. Darin enthalten sind 16 SWS nach freier Wahl.

( 5) Die Gliederung des Studiums folgt dem Regel­studienplan. Der Regelstudienplan enthält Angaben zu Art und Umfang der Lehrveranstaltungen sowie den dafür jeweils zu erbringenden Leistungsnachweis und einen empfohlenen Studienablauf.

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