I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Studienordnung für den Diplomstudiengang Physik und für Physik im Nebenfach einschließlich des Magisterstudiengangs
Vom 1. November 2001
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), am 1. November 2001 folgende Studienordnung für das Studium der Physik erlassen:
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Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§7
§ 8
Geltungsbereich
Ausbildungsziele
Zulassungsbedingungen
Studiendauer und zeitliche Gliederung Lehrveranstaltungen
Teilnahmescheine und Leistungsscheine Prüfungen
Studienfachberatung
Teil 2 Grundstudium Physik im Diplom
§ 9
studiengang
Lehrveranstaltungen im Grundstudium
§ 10 Lehrstoff und Leistungsnachweise im Grundstudium
Teil 3 Hauptstudium Physik im Diplomstudiengang § 11 Lehrveranstaltungen im Hauptstudium
§ 12 Lehrstoff und Leistungsnachweise im Hauptstudium
Teil 4 Nebenfach Physik
§ 13
§ 14
Gliederung des Studiums
Lehrveranstaltungen des Grundstudiums
§ 15 Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 16
§ 17
Teil 1
§ 1
In- Kraft- Treten
Übergangsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg vom 20. Mai 1999, der Rahmenprüfungsordnung für
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Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 28. Februar 2002
die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam vom 13. Oktober 1994 und der Diplomprüfungsordnung Physik vom 1. November 2001 sowie der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam vom 10. Juni 1993 Ziele, Inhalt und Aufbau des Studiums des Faches Physik im Diplomstudiengang, im Nebenfach Physik anderer Diplomstudiengänge und des Magisterstudiums.
§ 2
Ausbildungsziele
( 1) Physik ist eine exakte Naturwissenschaft. Sie erfasst Vorgänge der Natur durch Experiment und beschreibt diese mit Hilfe von mathematischen Methoden.
( 2) Der Studiengang Physik vermittelt grundlegende Begriffe und Gesetze der physikalischen Welt und die mathematischen Methoden ihrer Beschreibung.
( 3) Die Ausbildung orientiert sich an den neuesten Erkenntnissen der Forschung. Sie garantiert ein breit gefächertes und zeitgemäßes Studium.
( 4) Der berufsqualifizierende Abschluss des Diplomstudienganges ist das Diplom.
§3
Zulassungsbedingungen
Für die Aufnahme des Studiums der Physik ist die allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss erforderlich.
§ 4
Studiendauer und zeitliche Gliederung
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfzeit mit Anfertigung der Diplomarbeit 10 Semes
ter.
( 2) Das Studium der Physik beginnt in der Regel im Wintersemester.
( 3) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von 4 Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt und das Hauptstudium von 6 Semestern, das die Diplom- Fachprüfung und die Anfertigung der Diplomarbeit einschließt. Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums ist eine erfolgreiche DiplomVorprüfung.
( 4) Der Regelstudienplan sieht Lehrveranstaltungen über 8 Semester mit einem zeitlichen Gesamtumfang von 160 Semesterwochenstunden( SWS) vor. Darin enthalten sind 16 SWS nach freier Wahl.
( 5) Die Gliederung des Studiums folgt dem Regelstudienplan. Der Regelstudienplan enthält Angaben zu Art und Umfang der Lehrveranstaltungen sowie den dafür jeweils zu erbringenden Leistungsnachweis und einen empfohlenen Studienablauf.
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