Heft 
(2002) 3
Seite
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§ 5 Lehrveranstaltungen und Unterrichtsformen

( 1) Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen( V), ihre begleitenden Übungen( Ü), Praktika( P) und Seminare ( S). Ergänzend werden Exkursionen( E) und Kollo­quien( K) angeboten.

( 2) Studierende im ersten Studienjahr werden im Rah­men eines Tutoriums( T) betreut. Die Teilnahme am Tutorium ist freiwillig und soll den Einstieg in das Physikstudium erleichtern.

§ 6

Teilnahmescheine und Leistungsscheine

( 1) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der Phy­sik wird durch einen Teilnahmeschein schriftlich be­legt. Der Teilnahmeschein enthält Angaben über Art und Umfang der Lehrveranstaltungen sowie die Zahl der Kreditpunkte( CP), mit der die Veranstaltung ge­mäß dem ,, European Credit Transfer System"( ECTS) ausgewiesen ist.

( 2) Die im Rahmen einer Lehrveranstaltung erbrachten Eigenleistungen werden durch einen Leistungsschein belegt. Ein Leistungsschein ist ein Teilnahmeschein, bei dem zusätzlich die Art und die Bewertung der Leis­tung angegeben sind. Die Leistungsanforderungen und der Notenschlüssel werden zu Beginn einer Veranstal­tung bekannt gegeben. Die an die Eigenleistung ge­bundenen ECTS- Kreditpunkte werden auf dem Leis­tungsschein gesondert ausgewiesen.

( 3) Für die Zulassung zu den Prüfungen am Ende des Grund- und des Hauptstudiums sind Leistungs­nachweise( LN) notwendig, deren Anzahl im Regelstu­dienplan ausgewiesen ist. Ein Leistungsnachweis ba­siert auf einem oder mehreren Leistungsscheinen.

§7

Prüfungen

( 1) Das Grundstudium wird mit der Diplom- Vor­prüfung abgeschlossen. Die Diplom- Vorprüfung be­steht aus den mündlichen Fachprüfungen in den Pflichtfächern Experimentalphysik, Theoretische Phy­sik, Mathematik und einem Ergänzungsfach.

( 2) Das Studium der Physik wird mit der Diplom­prüfung abgeschlossen. Die Diplomprüfung besteht aus den mündlichen Fachprüfungen Experimentalphysik, Theoretische Physik, Wahlfach I( Gebiet der Physik), Wahlfach II( Gebiet außerhalb der Physik) und der Diplomarbeit.

( 3) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt 9 Monate, der eine dreimonatige Einarbeitungsphase vorangestellt ist.

( 4) Die Diplomfachprüfungen sind in der Regel vor der Aufnahme der Diplomarbeit abzulegen.

§ 8

Studienfachberatung

( 1) Entscheidungen zum Studienablauf, die Aufstellung Un individueller Studienpläne sowie die Planung und Ab­rechnung von Studien- und Prüfungsleistungen werden durch die Studienfachberatung unterstützt.

( 2) Die Wahrnehmung der Studienfachberatung wird je einmal im Grund- bzw. Hauptstudium empfohlen und bescheinigt.

( 3) Individuellen Abweichungen vom Regelstudien­plan können mit dem Prüfungssausschuss beraten werden.

Teil 2 Grundstudium Physik im Diplomstudien 100%

§9 Lehrveranstaltungen im Grundstudium

( 1) Im Grundstudium wird in den Teilgebieten Experi­mentalphysik und Theoretische Physik ein Überblick über die Physik vermittelt und die Grundlage für ver­tiefende Studien im Hauptstudium gelegt. Daneben wird der obligatorische Teil des Studiums der Mathe­matik abgeschlossen und ein Einblick in ein wichtiges Nachbarfach der Physik( Ergänzungsfach) gewonnen.

( 2) Das Grundstudium umfasst die folgenden obligato­rischen Lehrveranstaltungen:

Lehrveranstaltung

Experimentalphysik Kurs I- IV

SWS LN CP( ECTS)

22

1

1

28 13

Physikalisches Grundpraktikum 9 Theoretische Physik

1

18

18

1

27

Mathematik

25 1

( 38)*

Ergänzungsfach

61

( 9)*

80 5

120

insgesamt

* Für die Lehrkontingente, die mit Klammern ge­kennzeichnet sind, werden die Punkte nach der Studienordnung des betreffenden Faches vergeben.

§ 10 Lehrstoff und Leistungsnachweise im Grundstudium

( 1) Das Fundament der Experimentalphysik- Aus­bildung sind die einheitlich konzipierten und von Ü- bungen begleiteten Kursvorlesungen I bis IV. Unter Einbeziehung der axiomatischen Grundlagen umfassen sie die klassischen Gebiete Mechanik, Thermodynamik einschließlich eines Abschnitts zur Molekularkinetik, Elektromagnetismus sowie die Wellen- und Strahlen­optik. Die Grundlagen der Quantenoptik bilden den

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