§ 5 Lehrveranstaltungen und Unterrichtsformen
( 1) Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen( V), ihre begleitenden Übungen( Ü), Praktika( P) und Seminare ( S). Ergänzend werden Exkursionen( E) und Kolloquien( K) angeboten.
( 2) Studierende im ersten Studienjahr werden im Rahmen eines Tutoriums( T) betreut. Die Teilnahme am Tutorium ist freiwillig und soll den Einstieg in das Physikstudium erleichtern.
§ 6
Teilnahmescheine und Leistungsscheine
( 1) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der Physik wird durch einen Teilnahmeschein schriftlich belegt. Der Teilnahmeschein enthält Angaben über Art und Umfang der Lehrveranstaltungen sowie die Zahl der Kreditpunkte( CP), mit der die Veranstaltung gemäß dem ,, European Credit Transfer System"( ECTS) ausgewiesen ist.
( 2) Die im Rahmen einer Lehrveranstaltung erbrachten Eigenleistungen werden durch einen Leistungsschein belegt. Ein Leistungsschein ist ein Teilnahmeschein, bei dem zusätzlich die Art und die Bewertung der Leistung angegeben sind. Die Leistungsanforderungen und der Notenschlüssel werden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben. Die an die Eigenleistung gebundenen ECTS- Kreditpunkte werden auf dem Leistungsschein gesondert ausgewiesen.
( 3) Für die Zulassung zu den Prüfungen am Ende des Grund- und des Hauptstudiums sind Leistungsnachweise( LN) notwendig, deren Anzahl im Regelstudienplan ausgewiesen ist. Ein Leistungsnachweis basiert auf einem oder mehreren Leistungsscheinen.
§7
Prüfungen
( 1) Das Grundstudium wird mit der Diplom- Vorprüfung abgeschlossen. Die Diplom- Vorprüfung besteht aus den mündlichen Fachprüfungen in den Pflichtfächern Experimentalphysik, Theoretische Physik, Mathematik und einem Ergänzungsfach.
( 2) Das Studium der Physik wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Die Diplomprüfung besteht aus den mündlichen Fachprüfungen Experimentalphysik, Theoretische Physik, Wahlfach I( Gebiet der Physik), Wahlfach II( Gebiet außerhalb der Physik) und der Diplomarbeit.
( 3) Die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit beträgt 9 Monate, der eine dreimonatige Einarbeitungsphase vorangestellt ist.
( 4) Die Diplomfachprüfungen sind in der Regel vor der Aufnahme der Diplomarbeit abzulegen.
§ 8
Studienfachberatung
( 1) Entscheidungen zum Studienablauf, die Aufstellung Un individueller Studienpläne sowie die Planung und Abrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen werden durch die Studienfachberatung unterstützt.
( 2) Die Wahrnehmung der Studienfachberatung wird je einmal im Grund- bzw. Hauptstudium empfohlen und bescheinigt.
( 3) Individuellen Abweichungen vom Regelstudienplan können mit dem Prüfungssausschuss beraten werden.
Teil 2 Grundstudium Physik im Diplomstudien 100%
§9 Lehrveranstaltungen im Grundstudium
( 1) Im Grundstudium wird in den Teilgebieten Experimentalphysik und Theoretische Physik ein Überblick über die Physik vermittelt und die Grundlage für vertiefende Studien im Hauptstudium gelegt. Daneben wird der obligatorische Teil des Studiums der Mathematik abgeschlossen und ein Einblick in ein wichtiges Nachbarfach der Physik( Ergänzungsfach) gewonnen.
( 2) Das Grundstudium umfasst die folgenden obligatorischen Lehrveranstaltungen:
Lehrveranstaltung
Experimentalphysik Kurs I- IV
SWS LN CP( ECTS)
22
1
1
28 13
Physikalisches Grundpraktikum 9 Theoretische Physik
1
18
18
1
27
Mathematik
25 1
( 38)*
Ergänzungsfach
61
( 9)*
80 5
120
insgesamt
* Für die Lehrkontingente, die mit Klammern gekennzeichnet sind, werden die Punkte nach der Studienordnung des betreffenden Faches vergeben.
§ 10 Lehrstoff und Leistungsnachweise im Grundstudium
( 1) Das Fundament der Experimentalphysik- Ausbildung sind die einheitlich konzipierten und von Ü- bungen begleiteten Kursvorlesungen I bis IV. Unter Einbeziehung der axiomatischen Grundlagen umfassen sie die klassischen Gebiete Mechanik, Thermodynamik einschließlich eines Abschnitts zur Molekularkinetik, Elektromagnetismus sowie die Wellen- und Strahlenoptik. Die Grundlagen der Quantenoptik bilden den
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