Heft 
(2002) 3
Seite
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( 4) Der weiteren Spezialisierung der Ausbildung im Hauptstudium dient das Forschungspraktikum. Im Forschungspraktikum wird eine wissenschaftliche Fra­gestellung unter Anleitung eines Hochschullehrers selbstständig bearbeitet.

( 5) Die Ausbildung im Wahlpflichtfach I vermittelt Kenntnisse in einem Spezialgebiet der Physik, die in die spezifischen Grundlagen und aktuellen Probleme der Forschung heranführt. Die Gliederung der jeweili­gen Lehrveranstaltung und die Modalitäten zur Erlan­gung des Leistungsnachweises werden von den jeweils verantwortlichen Professoren festgelegt.

( 6) In den Wahlpflichtfächern II wird eine individuell wählbare Form der Ausbildung in Gebiet außerhalb der Physik angeboten. In Absprache mit einem zuständigen Professor, der im allgemeinen auch anschließend die Diplomprüfung abnimmt und die Modalitäten zur Er­langung des Leistungsnachweises festlegt, bestimmt der Student seinen Studienplan im gewählten Fachge­biet selbst. Die Modalitäten für den Erwerb des Leis­tungsnachweises werden vom entsprechenden Fach festgelegt.

( 7) In der Diplomarbeit, die mit 60 ECTS bewertet wird, wird die Fähigkeit des Studenten zur selbständi­gen wissenschaftlichen Arbeit entwickelt.

Teil 4

Nebenfach Physik

§ 13 Gliederung des Studiums

( 1) Physik als Nebenfach wird entsprechend den Erfor­dernissen des jeweiligen Hauptfaches in zwei Varian­ten angeboten:

1. Nebenfach Physik mit 36 SWS

2. Nebenfach Physik mit 30 SWS.

36 SWS 30 SWS LN CP( ECTS)

Variante

Grundstudium Experimentalphysik 15 Physikal. Praktikum 3 insgesamt

11

3 1

18

14

1

18/14 6/6 24/20

Hauptstudium

Experimentalphysik 6(*) 4

6/4 21/21

16 1

27/25

Theoretische Physik 12(*) 12 1 insgesamt (*) in Variante 1 wahlobligatorisch

18

( 2) Das Grundstudium konzentriert sich auf Experi­mentalphysik, im Hauptstudium wird die Experimen­talphysik durch die Theoretische Physik ergänzt. Im Hauptstudium der 36 SWS- Variante kann darüber hinaus in einem größeren wahlobligatorischen Studien­abschnitt aus diesen beiden Gebieten gewählt werden.

( 3) Die Prüfung nach dem Grundstudium findet als mündliche Prüfung in Experimentalphysik statt. Die Prüfung nach dem Hauptstudium ist eine mündliche Prüfung und beinhaltet in der 36 SWS- Variante sowohl Experimentalphysik als auch Theoretische Physik und in der 30 SWS- Variante nur eine Prüfung zur Theoreti­schen Physik.

( 4) Für das Nebenfach Physik im Magisterstudium sind für Studenten, die Mathematik nicht als anderes Ne­benfach gewählt haben, 6 SWS Mathematik- Studien notwendig.

§ 14 Lehrveranstaltungen des Grundstudiums

( 1) Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums wer­den in der Regel gemäß Studienordnung des jeweiligen Hauptfachs aus den Lehrveranstaltungen des Diplom­bzw. Lehramtsstudiums Physik gewählt.

2) In Experimentalphysik werden je nach Umfang des Grundstudiums zwei oder drei Teile der Kursvorlesung mit Übungen und ein Teil des physikalischen Prak­tikums für Anfänger besucht und mit einem Leistungs­schein bewertet.

( 3) Als Leistungsnachweis des Grundstudiums gilt der Praktikumsschein, wobei mindestens 3 SWS physikali­sches Praktikum abzuleisten sind. Voraussetzung für den Eintritt in das Grundpraktikum ist der Leistungs­schein in Experimentalphysik.

§ 15 Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums

( 1) Die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums wer­den gemäß Studienordnung des jeweiligen Hauptfachs aus den Lehrveranstaltungen des Diplom- bzw. Lehr­amtsstudiums Physik gewählt.

( 2) Die Veranstaltung in Theoretischer Physik( mit Übungen) im Umfang von 14 SWS und in der 30 SWS- Variante und eines weiteren Kursteils Experi­mentalphysik in der 36 SWS- Variante sind Pflicht. Der Leistungsnachweis im Hauptstudium ist ein Leistungs­schein zur Theoretischen Physik.

( 3) Im wahlobligatorischen Studienteil der 36 SWS­Variante ist der Leistungsnachweis aus dem Gebiet ( Experimentalphysik oder Theoretische Physik) zu erbringen, welches mit der größeren Stundenzahl stu­diert wurde.

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 16 In- Kraft- Treten

Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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