Heft 
(2002) 3
Seite
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Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

Teil 3 Diplomprüfung

Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Diplomarbeit

§ 20

Formen der Diplomprüfung

§ 21

§ 22

§ 23

§ 24

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplomprüfung

Teil 4 Besondere Prüfungsbestimmungen für Physik im Nebenfach

§ 25

Grundlagen

§ 26

Art der Prüfung

§ 27

Leistungsnachweise

§ 28

Bewertung

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 29

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 30

§ 31

Ungültigkeit der Prüfung

Übergangsregelungen; In- Kraft- Treten

( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung ab­schließt, und das Hauptstudium von sechs Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung und die Zeit zur Anfertigung der Diplomarbeit mit ein­schließt.

( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches von 160 Semesterwochenstunden ( SWS) sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von mindestens 16 SWS. Für den Umfang von Exkursionen und Praktika wird durch Beschluss des Fakultätsrates ein SWS­Äquivalent festgelegt.

§ 4

Prüfungsausschuss

( 1) Vom Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät wird für die Studienrichtung Physik ein Prüfungsausschuss( PA) bestellt, dem

Professoren bzw. Professorinnen der Physik

wissenschaftlicher

drei

ein

sik

ein

Mitarbeiter bzw.

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Prüfung

berufs­

Die Diplomprüfung bildet den ersten qualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandi­dat bzw. die Kandidatin die Zusammenhänge seines bzw. ihres Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzu­wenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben

hat.

§ 2 Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die Mathematisch­Naturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad Diplom- Physiker bzw. Diplom- Physikerin( abge­kürzt: Dipl.- Phys.).

§3 Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Di­plomprüfung zehn Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.

angehören.

wissenschaftliche Mitarbeiterin der Phy­

Student bzw. Studentin, der/ die das Grundstudium Physik erfolgreich absol­viert hat,

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Aus­schusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prü­fungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seinen / ihren Vorsitzenden/ e und seinen/ ihre Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder seine/ ihre Stellvertreter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Ge­schäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Be­stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, ent­scheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Prüfungsordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für

1. die Organisation der Prüfungen,

2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleis­tungen,

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