Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Ziel, Umfang und Formen der DiplomVorprüfung
Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
Teil 3 Diplomprüfung
Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Diplomarbeit
§ 20
Formen der Diplomprüfung
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote Wiederholung der Diplomprüfung
Teil 4 Besondere Prüfungsbestimmungen für Physik im Nebenfach
§ 25
Grundlagen
§ 26
Art der Prüfung
§ 27
Leistungsnachweise
§ 28
Bewertung
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 29
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 30
§ 31
Ungültigkeit der Prüfung
Übergangsregelungen; In- Kraft- Treten
( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von sechs Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung und die Zeit zur Anfertigung der Diplomarbeit mit einschließt.
( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches von 160 Semesterwochenstunden ( SWS) sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von mindestens 16 SWS. Für den Umfang von Exkursionen und Praktika wird durch Beschluss des Fakultätsrates ein SWSÄquivalent festgelegt.
§ 4
Prüfungsausschuss
( 1) Vom Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät wird für die Studienrichtung Physik ein Prüfungsausschuss( PA) bestellt, dem
Professoren bzw. Professorinnen der Physik
wissenschaftlicher
drei
ein
sik
ein
Mitarbeiter bzw.
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck der Prüfung
berufs
Die Diplomprüfung bildet den ersten qualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat bzw. die Kandidatin die Zusammenhänge seines bzw. ihres Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben
hat.
§ 2 Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die MathematischNaturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad Diplom- Physiker bzw. Diplom- Physikerin( abgekürzt: Dipl.- Phys.).
§3 Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.
angehören.
wissenschaftliche Mitarbeiterin der Phy
Student bzw. Studentin, der/ die das Grundstudium Physik erfolgreich absolviert hat,
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seinen / ihren Vorsitzenden/ e und seinen/ ihre Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder seine/ ihre Stellvertreter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Prüfungsordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für
1. die Organisation der Prüfungen,
2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
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