Heft 
(2002) 3
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3. die Entscheidung über die Aufnahme des Haupt­studiums vor Abschluss des Grundstudiums,

4. die Aufstellung der Verzeichnisse der Prü­fer/ innen,

5. die Gewährung von Nachteilsausgleichungen für behinderte Studierende,

6. das vollständige Lehrveranstaltungsangebot nach Studienordnung und Rahmenstudienplan und seine Bestätigung.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zu­ständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsit­zende und dessen/ deren Stellvertreter übertragen. Ü- bertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Der/ die Vorsitzende oder ein von ihm/ ihr beauftrag­tes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhal­tung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflich­tet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehö­ren, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsit­zende entsprechend zu verpflichten.

§ 5 Prüfer und Beisitzer

( 1) Der Prüfungsausschuss bestellt- nach Maßgabe der Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes - jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer/ innen für jedes Prüfungsfach des Faches Physik und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein. Alle hauptberuflichen Professoren und Professorinnen der Fachgruppe Physik haben das Recht, in den Fachgebie­ten, in denen sie an der Universität Potsdam eigenver­antwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben als Prüfer bzw. Prüferin bestellt zu werden. Die Prüfer/ innen der übrigen Prüfungsfächer werden nach Absprache mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dieser Fä­cher bestellt und in das Prüferverzeichnis eingetragen.

( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungs­berechtigte für ein Fach, hat der Kandidat die Möglich­keit, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungs­

ausschuss.

-

( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es- außer bei Kollegialprüfungen mit mindestens zwei Prü­fern der Hinzuziehung eines Beisitzers bzw. einer Beisitzerin. Die Beisitzer werden vom Prüfer eingesetzt und führen das Protokoll und haben keine Entschei­dungsbefugnis. Zum Beisitzer bzw. Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer in demselben Studiengang die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abge­legt hat.

( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer/ innen werden vom Prü­

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fungsausschuss über das Prüfungsamt der Universität durch Anschlag bekannt gegeben. Sollte ein/ e Prüfer/ in aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminver­schiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsaus­schuss einen anderen Prüfer bzw. eine andere Prüferin benennen.V- mold

( 5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt§ 4 Abs. 7 entspre­

chend.

§6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs­und Studienleistungen

( 1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Universität oder einer gleichgestellten Hoch­schule in der BRD in demselben Studiengang erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung aner­kannt. Dasselbe gilt für Diplom- Vorprüfungen. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprü­fung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistun­gen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Dip­lomarbeit anerkannt werden sollen.

( 2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prü­fungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforde­rungen denjenigen im Fach Physik an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbewer­tung vorzunehmen. Wird keine Gleichwertigkeit fest­gestellt, kann der zuständige Prüfungsausschuss eine Anerkennungsprüfung ansetzen.

( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien­und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungs­bereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wur­den, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz­vereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen aner­kannt, sind die Noten zu übernehmen und nach Maß­gabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren No­tensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufge­nommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.