3. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudiums vor Abschluss des Grundstudiums,
4. die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüfer/ innen,
5. die Gewährung von Nachteilsausgleichungen für behinderte Studierende,
6. das vollständige Lehrveranstaltungsangebot nach Studienordnung und Rahmenstudienplan und seine Bestätigung.
( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter übertragen. Ü- bertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
( 6) Der/ die Vorsitzende oder ein von ihm/ ihr beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.
( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.
§ 5 Prüfer und Beisitzer
( 1) Der Prüfungsausschuss bestellt- nach Maßgabe der Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes - jeweils für ein akademisches Jahr die Prüfer/ innen für jedes Prüfungsfach des Faches Physik und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein. Alle hauptberuflichen Professoren und Professorinnen der Fachgruppe Physik haben das Recht, in den Fachgebieten, in denen sie an der Universität Potsdam eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben als Prüfer bzw. Prüferin bestellt zu werden. Die Prüfer/ innen der übrigen Prüfungsfächer werden nach Absprache mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dieser Fächer bestellt und in das Prüferverzeichnis eingetragen.
( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsberechtigte für ein Fach, hat der Kandidat die Möglichkeit, unter diesen einen als Prüfer vorzuschlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungs
ausschuss.
-
( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es- außer bei Kollegialprüfungen mit mindestens zwei Prüfern der Hinzuziehung eines Beisitzers bzw. einer Beisitzerin. Die Beisitzer werden vom Prüfer eingesetzt und führen das Protokoll und haben keine Entscheidungsbefugnis. Zum Beisitzer bzw. Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer in demselben Studiengang die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüfer/ innen werden vom Prü
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fungsausschuss über das Prüfungsamt der Universität durch Anschlag bekannt gegeben. Sollte ein/ e Prüfer/ in aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss einen anderen Prüfer bzw. eine andere Prüferin benennen.V- mold
( 5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt§ 4 Abs. 7 entspre
chend.
§6 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungsund Studienleistungen
( 1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in der BRD in demselben Studiengang erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom- Vorprüfungen. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.
( 2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen im Fach Physik an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird keine Gleichwertigkeit festgestellt, kann der zuständige Prüfungsausschuss eine Anerkennungsprüfung ansetzen.
( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienund Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
( 4) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.