( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden.
( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
( 8) Anerkennungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Anerkennungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil" bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.
( 9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung ausgestellt, dass damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt ist.
( 10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichsprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.
§7
Prüfungsanspruch
( 1) Bis zu zwei Fachprüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§8 Freiversuch
( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen nach § 20 Absatz 4 gelten als nicht unternommen( Freiversuch), wenn sämtliche für die Diplomprüfung notwendigen Fachprüfungen, mit Ausnahme der Diplomarbeit, bis spätestens zum Ende des achten Semesters abgelegt worden sind.
( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb der Regelstudienzeit einmal wiederholt werden. Trift Satz eins nicht zu, so kann eine Fachprüfung nach erfolgreichem Abschluss aller Fachprüfungen der Diplomprüfung zur Notenverbesserung innerhalb der Regelstudienzeit einmal wiederholt werden. Dabei zählt jeweils das bessere Ergebnis.
( 3) In Sonderfällen( wie z.B. Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder Auslandsstudium, Zeiten des Mutterschutzes oder ähnliche Gründe, Zeiten des Wehr- oder Ersatzdienstes und andere) können die Fristen in den Absätzen eins bzw. zwei überschritten werden. Ein entsprechender Antrag erfordert die Genehmigung durch den Prüfungsausschuss.
§ 9
Prüfungsformen
( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 22) und die mündlichen Prüfungen(§ 10). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- Choice- Verfahren sind ausgeschlossen.
( 2) Fachprüfungen der Diplom- Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung werden als mündliche Prüfungen erbracht. Bestandteil der Diplomprüfung ist die schriftliche Diplomarbeit.
( 3) In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss mit Zustimmung des Kandidaten und auf Antrag des Prüfers bzw. der Prüferin den Ersatz einer mündlichen Fachprüfung der Diplom- Vorprüfung durch eine Klausur zulassen.
( 4) Sowohl in der Diplom- Vorprüfung als auch in der Diplomprüfung ist es unzulässig, dass ein Prüfer bzw. eine Prüferin mehr als eine der mündlichen Fachprüfung abnimmt.
( 5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der gehaltenen Lehrveranstaltungen. Die Prüfungsanforderungen der einzelnen Stoffgebiete sind so konkret wie möglich zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekannt zugeben.
( 6) Macht ein Student bzw. eine Studentin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er/ sie wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen oder andere Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuss gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
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