Heft 
(2002) 3
Seite
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( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden.

( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hoch­schulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Aner­kennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

( 8) Anerkennungsprüfungen dienen allein der Feststel­lung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorlie­gen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Anerkennungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil" bestanden" oder" nicht bestanden" verse­hen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.

( 9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen ge­mäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt wer­den, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studien­gang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prü­fungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsit­zenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Be­scheinigung ausgestellt, dass damit die Gleichstellung des Kandidaten mit den Absolventen der entsprechen­den Gesamtprüfung erfolgt ist.

( 10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichs­prüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsord­nung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschus­ses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.

§7

Prüfungsanspruch

( 1) Bis zu zwei Fachprüfungen können auch vor Ab­lauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforder­lichen Leistungen nachgewiesen werden.

( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antrag­stellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsaus­schusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§8 Freiversuch

( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen nach § 20 Absatz 4 gelten als nicht unternommen( Freiver­such), wenn sämtliche für die Diplomprüfung notwen­digen Fachprüfungen, mit Ausnahme der Diplomarbeit, bis spätestens zum Ende des achten Semesters abgelegt worden sind.

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprü­fungen können zur Notenverbesserung innerhalb der Regelstudienzeit einmal wiederholt werden. Trift Satz eins nicht zu, so kann eine Fachprüfung nach erfolgrei­chem Abschluss aller Fachprüfungen der Diplomprü­fung zur Notenverbesserung innerhalb der Regelstu­dienzeit einmal wiederholt werden. Dabei zählt jeweils das bessere Ergebnis.

( 3) In Sonderfällen( wie z.B. Unterbrechung des Studi­ums wegen Krankheit oder Auslandsstudium, Zeiten des Mutterschutzes oder ähnliche Gründe, Zeiten des Wehr- oder Ersatzdienstes und andere) können die Fristen in den Absätzen eins bzw. zwei überschritten werden. Ein entsprechender Antrag erfordert die Ge­nehmigung durch den Prüfungsausschuss.

§ 9

Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 22) und die mündlichen Prüfungen(§ 10). Schriftliche Prüfun­gen nach dem Multiple- Choice- Verfahren sind ausge­schlossen.

( 2) Fachprüfungen der Diplom- Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung werden als mündliche Prüfungen er­bracht. Bestandteil der Diplomprüfung ist die schriftli­che Diplomarbeit.

( 3) In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsaus­schuss mit Zustimmung des Kandidaten und auf Antrag des Prüfers bzw. der Prüferin den Ersatz einer mündli­chen Fachprüfung der Diplom- Vorprüfung durch eine Klausur zulassen.

( 4) Sowohl in der Diplom- Vorprüfung als auch in der Diplomprüfung ist es unzulässig, dass ein Prüfer bzw. eine Prüferin mehr als eine der mündlichen Fachprü­fung abnimmt.

( 5) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebie­te der gehaltenen Lehrveranstaltungen. Die Prüfungs­anforderungen der einzelnen Stoffgebiete sind so kon­kret wie möglich zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekannt zugeben.

( 6) Macht ein Student bzw. eine Studentin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er/ sie wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen oder andere Stu­dienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuss gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

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