Heft 
(2002) 3
Seite
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§ 10

Mündliche Prüfungen

( 1) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einem/ r Prü­fer/ in mit einem/ r Beisitzer/ in als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens vier Kandidaten abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat bzw. jede Kan­didatin in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einem/ r Prüfer/ in geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß§ 13 hört der/ die Prüfer/ in die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüfer/ innen an.

( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzu­halten.

( 3) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, dass die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die be­reits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurech­nen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zur Unterbre­chung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prü­fungsausschuss mitgeteilt.

§ 11

Zusatzprüfungen

( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Dip­lom- Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch die Prüfungsbestimmungen der Physik vor­geschriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich ge­wählten Fächern prüfen lassen.

( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Be­stimmungen des jeweiligen Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht be­rücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprü­fung muss spätestens vor Abschluss der letzten vorge­schriebenen Prüfungsleistung erfolgen.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut 2= gut

( eine hervorragende Leistung) ( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen

liegt)

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anfor­derungen nicht mehr genügt) Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3

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erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3,4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 2) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten mehrerer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten: sehr gut

gut

bei einem Durchschnitt bis 1,5 bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5

befriedigend

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5

ausreichend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0

nicht ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0.

( 4) Die Gesamtnote der Diplom- Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung wird als gewichtetes Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungen gebildet. Die Gesamt­noten lauten gemäß Absatz 3, lediglich für" nicht aus­reichend" steht" nicht bestanden".

( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 13 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidaten un­verzüglich nach Abschluss einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekannt gegeben. Entschei­dungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, wer­den dem Kandidaten außerdem schriftlich mit Begrün­dung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

§ 14 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Diplom­Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluss der Dip­lomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachno­ten und die Gesamtnote, die Namen der einzelnen Prüfer und Prüferinnen, sowie im Falle des§ 13 Abs. 2 die Note/ n der Zusatzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag des Kandidaten bzw. die Kandidatin können auch die im Fachstudien­gang bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.

( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Pots­dam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausge­stellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung ge­hörende Leistung erbracht wurde, und von dem/ der