Vorsitzende des Prüfungsausschusses Physik unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Diplom- Physiker bzw. Diplom- Physikerin unter Ausweisung des Gesamturteils ausgestellt. Die Urkunde wird von dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades Diplom- Pphysiker bzw. Diplom- Physikerin erworben.
( 6) Über den erfolgreichen Abschluss von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Physik unterzeichnet wird. Hat der/ die Kandidat/ in die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.
§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn der/ die Kandidat/ in zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem/ der Prüfer/ in und dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des/ der Kandidaten/ in ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der Prüfungsausschuss Physik kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.
( 4) Versucht der/ die Kandidat/ in, das Ergebnis seiner / ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten/ die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungs
leistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Kandidaten./ der Kandidatin.
( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten/ der Kandidatin unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
Teil 2
Diplom- Vorprüfung
§ 16 Ziel, Umfang und Formen der DiplomVorprüfung
( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, dass sie/ er das Ziel des Grundstudiums erreicht haben. Dazu gehören die inhaltlichen Grundlagen des Faches und das methodisches Instrumentarium. Beides ist erforderlich, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung wird im Prüfungszeitraum am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums durchgeführt und soll bis zum Beginn des Hauptstudiums abgeschlossen sein. Ausnahmen sind vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. Einzelne Fachprüfungen können auch studienbegleitend stattfinden.
( 3) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen in den Pflichtfächern
Experimentalphysik Theoretische Physik
Mathematik und
einer Prüfung im Ergänzungsfach, entsprechend der Studienordnung des gewählten Faches. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 30 und maximal 60 Minuten.
( 4) Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt und in dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.bor
§ 17 Antrag auf Zulassung zur Vorprüfung
Diplom
( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Physik
2. die von der Studienordnung( Anhang) geforderten Leistungsnachweise
3. eine Erklärung des Kandidaten bzw. der Kandidatin, dass ihm bzw. ihr diese Prüfungsordnung bekannt ist
4. eine Erklärung, ob er/ sie bereits eine DiplomVorprüfung in demselben Fach an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschu
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