Heft 
(2002) 3
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Vorsitzende des Prüfungsausschusses Physik unter­zeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Diplom- Physiker bzw. Dip­lom- Physikerin unter Ausweisung des Gesamturteils ausgestellt. Die Urkunde wird von dem/ der Vorsitzen­den des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Ma­thematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät unter­zeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Be­rechtigung zur Führung des akademischen Grades Diplom- Pphysiker bzw. Diplom- Physikerin erworben.

( 6) Über den erfolgreichen Abschluss von Teilprüfun­gen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Physik unterzeichnet wird. Hat der/ die Kandidat/ in die Prü­fung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.

§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausrei­chend" bewertet, wenn der/ die Kandidat/ in zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vor­gegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem/ der Prüfer/ in und dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich an­gezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des/ der Kandidaten/ in ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der Prüfungsausschuss Physik kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Wer­den die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnis­se sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.

( 4) Versucht der/ die Kandidat/ in, das Ergebnis seiner / ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benut­zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten/ die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungs­

leistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Kandidaten./ der Kandidatin.

( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschus­ses sind dem Kandidaten/ der Kandidatin unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbeleh­rung mitzuteilen.

Teil 2

Diplom- Vorprüfung

§ 16 Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandida­ten nachweisen, dass sie/ er das Ziel des Grundstudiums erreicht haben. Dazu gehören die inhaltlichen Grundla­gen des Faches und das methodisches Instrumentarium. Beides ist erforderlich, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung wird im Prüfungszeitraum am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums durchgeführt und soll bis zum Beginn des Hauptstudi­ums abgeschlossen sein. Ausnahmen sind vom Prü­fungsausschuss zu genehmigen. Einzelne Fachprüfun­gen können auch studienbegleitend stattfinden.

( 3) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen in den Pflichtfächern

Experimentalphysik Theoretische Physik

Mathematik und

einer Prüfung im Ergänzungsfach, entsprechend der Studienordnung des gewählten Faches. Die Prüfungs­dauer beträgt mindestens 30 und maximal 60 Minuten.

( 4) Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsaus­schuss festgesetzt und in dem Prüfungszeitraum voran­gehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.bor

§ 17 Antrag auf Zulassung zur Vorprüfung

Diplom­

( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Nachweis der Immatrikulation an der Uni­versität Potsdam im Studiengang Physik

2. die von der Studienordnung( Anhang) gefor­derten Leistungsnachweise

3. eine Erklärung des Kandidaten bzw. der Kan­didatin, dass ihm bzw. ihr diese Prüfungsord­nung bekannt ist

4. eine Erklärung, ob er/ sie bereits eine Diplom­Vorprüfung in demselben Fach an einer Uni­versität oder einer gleichgestellten Hochschu­

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