Heft 
(2002) 3
Seite
38
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le im Geltungsbereich des Hochschulrahmen­gesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er/ sie sich in einem schwebenden Prüfungs­verfahren befindet.

( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prü­fung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem/ der Kandidaten/ in nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prü­fungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 18

Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesat

note

( 1) Die Prüfungsleistungen werden von dem jeweili­gen Prüfer bzw. der Prüferin mit einer Note gemäß§ 12 bewertet.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.

( 3) Die Gesamtnote der Diplom- Vorprüfung wird ge­mäß§ 12 Abs. 4 mit folgenden Gewichten

Experimentalphysik

Theoretische Physik

Ergänzungsfach

Mathematik

ermittelt.

3

3

3 1

§ 19 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

( 1) Eine Fachprüfung, die nicht mindestens mit" aus­reichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wieder­holt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

( 2) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.

Teil 3

Diplomprüfung

ximal 60 Minuten in Experimentalphysik und Theoreti­scher Physik, sowie 30 Minuten in den beiden Wahl­pflichtfächern.

( 3) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prü­fungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten bzw. der Kandidatin für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähig­keiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu be­schreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekannt zu geben.

( 4) Fachprüfungen können studienbegleitend als vorge­zogene Fachprüfungen innerhalb der festgelegten Prü­fungszeiträume eines Semesters abgenommen werden, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßga­be der Diplomstudienordnung Physik in vollem Um­fang nachgewiesen wurden.

§ 21 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine wer­den rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis der Immatrikulation an der Univer­sität Potsdam im Studiengang Physik;

2.

der Nachweis darüber, dass die Diplom­Vorprüfung erfolgreich abgelegt wurde;

3. die in der Studienordnung( Anhang) festgelegten Leistungsnachweise;

4.

5.

6.

eine Erklärung des Kandidaten bzw. der Kandida­tin, dass ihm/ ihr diese Prüfungsordnung bekannt ist;

eine Erklärung darüber, ob er/ sie bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Physik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschu­le im Geltungsbereich des Hochschulrahmenge­setzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er/ sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplomarbeit.

( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zu­ständige Prüfungsausschuss.

§ 20 Formen der Diplomprüfung

( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit sowie den mündlichen Fachprüfungen in

Experimentalphysik Theoretischer Physik Wahlpflichtfach I Wahlpflichtfach II

Die Listen der Wahlpflichtfächer sind der Diplomstu­dienordnung Physik zu entnehmen.

( 2) Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 45 und ma­

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§ 22 Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der/ die Kandi­dat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem/ ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Das Thema der Diplomarbeit wird von einem/ r vom Prüfungsausschuss Physik bestellten Betreuer bzw.