le im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er/ sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem/ der Kandidaten/ in nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 18
Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesat
note
( 1) Die Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer bzw. der Prüferin mit einer Note gemäß§ 12 bewertet.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.
( 3) Die Gesamtnote der Diplom- Vorprüfung wird gemäß§ 12 Abs. 4 mit folgenden Gewichten
Experimentalphysik
Theoretische Physik
Ergänzungsfach
Mathematik
ermittelt.
3
3
3 1
§ 19 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
( 1) Eine Fachprüfung, die nicht mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.
( 2) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.
Teil 3
Diplomprüfung
ximal 60 Minuten in Experimentalphysik und Theoretischer Physik, sowie 30 Minuten in den beiden Wahlpflichtfächern.
( 3) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten bzw. der Kandidatin für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekannt zu geben.
( 4) Fachprüfungen können studienbegleitend als vorgezogene Fachprüfungen innerhalb der festgelegten Prüfungszeiträume eines Semesters abgenommen werden, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der Diplomstudienordnung Physik in vollem Umfang nachgewiesen wurden.
§ 21 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Physik;
2.
der Nachweis darüber, dass die DiplomVorprüfung erfolgreich abgelegt wurde;
3. die in der Studienordnung( Anhang) festgelegten Leistungsnachweise;
4.
5.
6.
eine Erklärung des Kandidaten bzw. der Kandidatin, dass ihm/ ihr diese Prüfungsordnung bekannt ist;
eine Erklärung darüber, ob er/ sie bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Physik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er/ sie sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;
der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplomarbeit.
( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
§ 20 Formen der Diplomprüfung
( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit sowie den mündlichen Fachprüfungen in
Experimentalphysik Theoretischer Physik Wahlpflichtfach I Wahlpflichtfach II
Die Listen der Wahlpflichtfächer sind der Diplomstudienordnung Physik zu entnehmen.
( 2) Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 45 und ma
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§ 22 Diplomarbeit
( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der/ die Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem/ ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Das Thema der Diplomarbeit wird von einem/ r vom Prüfungsausschuss Physik bestellten Betreuer bzw.