Betreuerin( im allgemeinen einem Professor bzw. Professorin des Fachbereiches Physik) ausgegeben. Die Kandidaten können dazu Themenvorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema und die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit müssen so gewählt sein, dass die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann die Diplomarbeit auch an einer Einrichtung außerhalb des Fachbereiches Physik betreut werden, muss aber von einem/ r Professor/ in des Fachbereichs Physik betreut werden.
( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über den/ die Vorsitzende/ n des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun Monate; ihr geht eine Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit von drei Monaten voraus. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt der Universität gewahrt.
( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 5) Versäumt der Kandidat bzw. die Kandidatin die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann der/ die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem Betreuer/ der Betreuerin eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin und nach Anhörung des Betreuers bzw. der Betreuerin die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 7) Die Diplomarbeit ist gedruckt und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat der/ die Kandidat/ in zu versichern, dass er/ sie die Arbeit selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 8) Die Diplomarbeit kann von dem/ der themenstellenden Betreuer/ in in Ausnahmefällen, über die der Prüfungsausschuss entscheidet, auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandi
daten bzw. der Kandidatin aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und den generellen Anforderungen entspricht.
( 9) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachtern bewertet. Der/ die Prüfer/ in, der/ die das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet seine/ ihre Benotung gemäß§ 12. Der/ die zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur einer der beiden Prüfer die Arbeit mit" nicht ausreichend", kann vom Prüfungsausschuss ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestellt werden. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als" ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten " ausreichend" oder besser sind.
§ 23 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
( 1) Die Prüfungsleistungen werden von dem/ der jeweiligen Prüfer/ in mit einer Note gemäß§ 12 bewertet. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens" ausreichend" lautet.
( 2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note der Diplomarbeit die Gesamtnote nach§ 12 Abs. 4 gebildet. Die Gewichte für die Einzelprüfungen sind:
Fachprüfungen Diplomarbeit
1 2
( 3) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil " Mit Auszeichnung" vergeben.
§ 24 Wiederholung der Diplomprüfung
( 1) Wird eine Fachprüfung oder die Diplomprüfung insgesamt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit, in der Regel innerhalb eines Jahres zweimal wiederholt werden. Eine Änderung der Wahlpflichtfächer ist dabei nicht möglich. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nur im Rahmen des§ 8 zulässig.
( 2) Eine mit nicht ausreichend bewertete Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit. Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.
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