Teil 4
Besondere Prüfungsbestimmungen für Physik im Nebenfach und im Magisterstudium
§ 25 Grundlagen
Grundlagen der besonderen Prüfungsbestimmungen im Nebenfach Physik sind die Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam vom 10. Juni 1993, die Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam vom 13. Oktober 1994 und die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Physik der Universität Potsdam vom 1. November 2001.
§ 26 Art der Prüfungen
( 1) Die Prüfung nach dem Grundstudium findet als mündliche Prüfung in Experimentalphysik mit einer Dauer von mindestens 15 und maximal 30 Minuten, im Magisterstudium von 15 Minuten, statt.
( 2) Die mündliche Prüfung nach dem Hauptstudium hat eine Dauer von mindestens 30 und maximal 60 Minuten, im Magisterstudium von 30 Minuten, und beinhaltet sowohl die Experimentalphysik als auch die Theoretische Physik( 36-40 SWS- Variante) oder nur die Theoretische Physik( bei 30 SWS- Variante).
( 3) Zur Magisterprüfung im Nebenfach Physik gehört eine Klausur über vier Zeitstunden( mit zugelassenen Hilfsmitteln) wahlweise in Experimentalphysik oder in Theoretischer Physik.
§ 27 Leistungsnachweise
( 1) Im Grundstudium wird der Praktikumsschein zum Physikalischen Praktikum für Anfänger als Leistungsnachweis gefordert.
( 2) Im Hauptstudium wird ein Leistungsschein zur Theoretischen Physik und wahlweise ein Leistungsschein zum Physikalischen Praktikum für Fortgeschrittene oder ein Leistungsschein in theoretischer Physik gefordert. Im Falle des Studiums nach der 30 SWS- Variante entfällt der zweite Leistungsschein.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine/ ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer bzw. Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
§ 30 Ungültigkeit der Prüfung
( 1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der/ die Kandidat/ in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.
( 3) Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für„, nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.
( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
§ 28 Bewertung
Die Prüfungen werden im Magisterfach Physik nach § 12 der Magisterprüfungsordnung und im Nebenfach Physik für Diplomstudiengänge nach§ 12 dieser Prüfungsordnung bewertet.
§ 31 Übergangsregelungen; In- Kraft- Treten
( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Diplombzw. Magisterstudiengang Physik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor In- Kraft- Treten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre jeweilige Prüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.
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