Heft 
(2002) 3
Seite
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Teil 4

Besondere Prüfungsbestimmungen für Physik im Nebenfach und im Magis­terstudium

§ 25 Grundlagen

Grundlagen der besonderen Prüfungsbestimmungen im Nebenfach Physik sind die Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam vom 10. Juni 1993, die Rah­menprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam vom 13. Oktober 1994 und die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Physik der Universität Potsdam vom 1. November 2001.

§ 26 Art der Prüfungen

( 1) Die Prüfung nach dem Grundstudium findet als mündliche Prüfung in Experimentalphysik mit einer Dauer von mindestens 15 und maximal 30 Minuten, im Magisterstudium von 15 Minuten, statt.

( 2) Die mündliche Prüfung nach dem Hauptstudium hat eine Dauer von mindestens 30 und maximal 60 Minu­ten, im Magisterstudium von 30 Minuten, und beinhal­tet sowohl die Experimentalphysik als auch die Theore­tische Physik( 36-40 SWS- Variante) oder nur die The­oretische Physik( bei 30 SWS- Variante).

( 3) Zur Magisterprüfung im Nebenfach Physik gehört eine Klausur über vier Zeitstunden( mit zugelassenen Hilfsmitteln) wahlweise in Experimentalphysik oder in Theoretischer Physik.

§ 27 Leistungsnachweise

( 1) Im Grundstudium wird der Praktikumsschein zum Physikalischen Praktikum für Anfänger als Leistungs­nachweis gefordert.

( 2) Im Hauptstudium wird ein Leistungsschein zur Theoretischen Physik und wahlweise ein Leistungs­schein zum Physikalischen Praktikum für Fort­geschrittene oder ein Leistungsschein in theoretischer Physik gefordert. Im Falle des Studiums nach der 30 SWS- Variante entfällt der zweite Leistungsschein.

Teil 5

Schlussbestimmungen

§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungs­verfahrens wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine/ ihre schriftlichen Prü­fungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer bzw. Prüferinnen und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 30 Ungültigkeit der Prüfung

( 1) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prü­fungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat nachträglich die betroffenen Noten entsprechend be­richtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandi­dat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der/ die Kandidat/ in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat über die Rücknah­me des Zeugnisses.

( 3) Dem Kandidaten bzw. der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prü­fungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für, nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausge­schlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Aus­stellung von Bescheinigungen.

( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von aka­demischen Graden bleiben unberührt.

§ 28 Bewertung

Die Prüfungen werden im Magisterfach Physik nach § 12 der Magisterprüfungsordnung und im Nebenfach Physik für Diplomstudiengänge nach§ 12 dieser Prü­fungsordnung bewertet.

§ 31 Übergangsregelungen; In- Kraft- Treten

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Diplom­bzw. Magisterstudiengang Physik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor In- Kraft- Treten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre jeweilige Prüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder gemäß dieser Ordnung ablegen wollen.

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