Heft 
(2002) 3
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tätsrat der Philosophischen Fakultät am 11. April 2002 folgende Änderungssatzung erlassen:'

Artikel 1

Die Besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Englisch in den Lehramtsstudiengängen vom 04. Mai 1995( AmBek. UP 1997 S. 74) werden wie folgt geän­dert: 07

"

§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Zwischenprüfung besteht aus folgenden Teilprü­fungen:

a)

b)

einer ca. 15- minütigen mündlichen Prüfung zu Schwerpunktthemen aus einem der drei Berei­che: Sprach- oder Literatur- oder Kulturwissen­schaft

im 78 2/( 80) SWS- Fach: einer 180- minütigen Klausur zu Schwerpunktthemen aus den zwei Bereichen, die für die mündliche Prüfung nicht gewählt werden: Sprach- und Literaturwissen­schaft oder Sprach- und Kulturwissenschaft o- der Literatur- und Kulturwissenschaft

im 581 u. 3/( 60) oder 502 SWS- Fach: einer 120­minütigen Klausur zu Schwerpunktthemen aus den zwei Bereichen, die für die mündliche Prü­fung nicht gewählt werden:

Sprach- und Literaturwissenschaft oder Sprach­und Kulturwissenschaft oder Literatur- und Kul­

turwissenschaft".

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 12. April 2002

2 vgl.§ 28( 1), 1. u. 2. der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen( LPO) vom 31. Juli 2001

3 vgl.§ 23( 1), 1. u. 2. der LPO

II. Bekanntmachungen

Korrektur der Studienordnung für die Erzie­hungswissenschaftliche Ausbildung für alle Lehrämter vom 21. Dezember 2000( AmBek 2001 S. 147)

§ 7 Erwerb der vorgeschriebenen Leistungsscheine

( 1) Im Rahmen der Lehrerprüfungsordnung sind für das Erziehungswissenschaftliche Studium zwei beno­tete Leistungsscheine( einer im Grund- und einer im Hauptstudium) vorgeschrieben, davon ist einer im Bereich Psychologie und einer im Bereich Pädagogik zu erbringen:

a)

b)

Erziehungswissenschaftliche Seminararbeit innerhalb des Grundstudiums( Modul 2). Diese ist zugleich Prüfungsleistung in der erziehungswissenschaftlichen Ausbildung und unterliegt damit prüfungsrechtlichen Bestimmungen nach Maßgabe der Zwi­schenprüfungsordnung für die Lehramtsstu­diengänge an der Universität Potsdam vom 5. Mai 1994( Kap. II, Teil 8) und den beson­deren Prüfungsbestimmungen für die erzie­hungswissenschaftliche Ausbildung vom 21. Dezember 2000. Erziehungswissenschaftliche

Hauptsemi­

nararbeit. Sie geht aus einer eigenständigen Leistung in den Lehrveranstaltungen oder Projekten des Hauptstudiums( Modul 3) her­

vor.

Korrektur der Besonderen Zwischenprüfungs­bestimmungen der erziehungswissenschaftli­chen Ausbildung für alle Lehrämter vom 21. Dezember 2000( AmBek 2001 S. 150)

§ 3 Form der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung wird als studienbegleitender benoteter Leistungsnachweis( erziehungswissen­schaftliche Seminararbeit im Bereich Pädagogik oder im Bereich Psychologie innerhalb des Grundstudiums realisiert. Die Zwischenprüfung ist beim Prüfungsamt der Universität Potsdam zu beantragen.

Registrierung als eingetragene Vereinigung

am 20. Juni 2002 wurde gemäß§ 2 der Ordnung für Vereinigungen an der Universität Potsdam( Regis­terordnung) vom 12. Juli Juli 1993 1993 die ver.di­Hochschulgruppe der Universität Potsdam" als eingetragene Vereinigung registriert.

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