Artikel 1
Die Besonderen Prüfungsbestimmungen für die rechtswissenschaftlichen Nebenfächer im Magisterstudiengang an der Universität Potsdam vom 28. Juni 1995( AmBekUP Nr. 8/1996) werden wie folgt geändert:
Nr. 1
§ 1 erhält folgende Fassung:
Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen gelten in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 11. 11. 1999 für die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung in den rechtswissenschaftlichen Nebenfächern im Magisterstudiengang an der Universität Potsdam.
Nr. 2
§ 2 wird gestrichen. Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen verschiebt sich jeweils um eine Nummer nach vorn.
Nr.3
§ 3 erhält folgende Fassung:
§ 3 Prüfungsausschuss
Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät bestellt einen Ausschuss für die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung( Prüfungsausschuss gem.§ 4 MPO).
Nr.4
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4 Zwischenprüfung
( 1) Das Grundstudium wird im Regelfall bis zum Beginn des 5. Semesters mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.
( 2) Im Rahmen der Zwischenprüfung sind studienbegleitende Vorlesungsabschlussklausuren gemäß§ 5 der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Potsdam vom 6. Juni 2001 anzufertigen. Die Bearbeitungsdauer der Klausuren beträgt jeweils 120 Minuten. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei der vom Prüfungsteilnehmer angefertigten Aufsichtsarbeiten mit mindestens 4 Punkten bewertet worden sind. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.
Nr. 5
§ 5 erhält folgende Fassung:
Mit der Immatrikulation im gewählten rechtswissenschaftlichen Nebenfach des Magisterstudienganges ist
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der Studierende zur Zwischenprüfung zugelassen. Die Teilnahme an den Vorlesungsabschlussklausuren für die Zwischenprüfung ist anmeldepflichtig.
Nr. 6
§ 6 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die schriftliche Prüfung erfolgt in Form einer 3- stündigen( 180 Minuten) Aufsichtsarbeit unter Prüfungsbedingungen.
Nr. 7
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung.
3.+ 4. jeweils nicht Magisterfachprüfung, sondern Magisterprüfung im rechtswissenschaftlichen Neben
fach
4.... erste juristische Staatsprüfung
Artikel 2
Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen finden Anwendung auf alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2001/2002 in einem der rechtswissenschaftlichen Nebenfächer des Magisterstudienganges an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Studierende, die zu einem früheren Zeitpunkt immatrikuliert worden sind, können nach dieser Ordnung geprüft werden, wenn sie dies in ihrer Anmeldung zur Zwischenprüfung explizit wünschen. Mit Ablauf des Wintersemesters 2003/2004 finden für alle Studierenden die Besonderen Prüfungsbestimmungen vo.m 12 Dezmber2001 Anwendung.
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Erste Satzung zur Änderung der Besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Englisch in den Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam
Vom 11. April 2002
Gemäß§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakul