Heft 
(2002) 3
Seite
64
Einzelbild herunterladen

Artikel 1

Die Besonderen Prüfungsbestimmungen für die rechtswissenschaftlichen Nebenfächer im Magisterstu­diengang an der Universität Potsdam vom 28. Juni 1995( AmBekUP Nr. 8/1996) werden wie folgt geän­dert:

Nr. 1

§ 1 erhält folgende Fassung:

Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen gelten in Verbindung mit der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam( MPO) vom 11. 11. 1999 für die Zwischenprüfung und die Magisterprüfung in den rechtswissenschaftlichen Nebenfächern im Magister­studiengang an der Universität Potsdam.

Nr. 2

§ 2 wird gestrichen. Die Nummerierung der nachfol­genden Paragraphen verschiebt sich jeweils um eine Nummer nach vorn.

Nr.3

§ 3 erhält folgende Fassung:

§ 3 Prüfungsausschuss

Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät bestellt einen Ausschuss für die Zwischenprüfung und die Magister­prüfung( Prüfungsausschuss gem.§ 4 MPO).

Nr.4

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 Zwischenprüfung

( 1) Das Grundstudium wird im Regelfall bis zum Be­ginn des 5. Semesters mit der Zwischenprüfung abge­schlossen.

( 2) Im Rahmen der Zwischenprüfung sind studienbe­gleitende Vorlesungsabschlussklausuren gemäß§ 5 der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Potsdam vom 6. Juni 2001 anzufertigen. Die Bearbeitungsdauer der Klausuren beträgt jeweils 120 Minuten. Die Zwischen­prüfung ist bestanden, wenn zwei der vom Prüfungs­teilnehmer angefertigten Aufsichtsarbeiten mit mindes­tens 4 Punkten bewertet worden sind. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.

Nr. 5

§ 5 erhält folgende Fassung:

Mit der Immatrikulation im gewählten rechtswissen­schaftlichen Nebenfach des Magisterstudienganges ist

64

44

der Studierende zur Zwischenprüfung zugelassen. Die Teilnahme an den Vorlesungsabschlussklausuren für die Zwischenprüfung ist anmeldepflichtig.

Nr. 6

§ 6 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die schriftliche Prüfung erfolgt in Form einer 3- stündigen( 180 Minuten) Aufsichtsarbeit unter Prü­fungsbedingungen.

Nr. 7

§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung.

3.+ 4. jeweils nicht Magisterfachprüfung, sondern Magisterprüfung im rechtswissenschaftlichen Neben­

fach

4.... erste juristische Staatsprüfung

Artikel 2

Diese Besonderen Prüfungsbestimmungen finden An­wendung auf alle Studierenden, die ab dem Winterse­mester 2001/2002 in einem der rechtswissenschaftli­chen Nebenfächer des Magisterstudienganges an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Studieren­de, die zu einem früheren Zeitpunkt immatrikuliert worden sind, können nach dieser Ordnung geprüft werden, wenn sie dies in ihrer Anmeldung zur Zwi­schenprüfung explizit wünschen. Mit Ablauf des Win­tersemesters 2003/2004 finden für alle Studierenden die Besonderen Prüfungsbestimmungen vo.m 12 Dez­mber2001 Anwendung.

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Ver­öffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Erste Satzung zur Änderung der Besonderen Prüfungsbestimmungen für das Fach Englisch in den Lehramtsstudiengängen an der Universität Potsdam

Vom 11. April 2002

Gemäß§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Geset­zes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakul­